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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Weiterbildung und Prüfung zu Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpflegern für Forensische Psychiatrie

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Weiterbildung und Prüfung zu Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpflegern für Forensische Psychiatrie vom 15. Mai 2000 (SächsABl. S. 434), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Weiterbildung und Prüfung zu Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpflegern für Forensische Psychiatrie

Vom 15. Mai 2000 1

Präambel

Die Versorgung der Patienten im Maßregelvollzug nach § 63 StGB – im psychiatrischen Krankenhaus- und § 64 StGB – in einer Entziehungsanstalt – erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend in eigenständigen Behandlungseinrichtungen, zum Beispiel in Maßregelvollzugskliniken, Forensisch-psychiatrischen Zentren, Abteilungen für forensische Psychiatrie an psychiatrischen Fachkrankenhäusern. Die forensisch-psychiatrischen Patienten unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von den allgemeinpsychiatrischen Patienten. Während in der allgemeinen Psychiatrie die psychischen Erkrankungen im engeren Sinn einschließlich der Suchterkrankungen dominieren, spielen im Maßregelvollzug Persönlichkeitsstörungen und Intelligenzminderungen eine bedeutende Rolle. Die Behandlungsdauer der Maßregelvollzugspatienten liegt im Durchschnitt weit über der der allgemeinpsychiatrischen Patienten. Das Pflegepersonal in den Maßregelvollzugseinrichtungen ist dabei mit Aufgaben konfrontiert, die sich deutlich von denen in der Allgemeinpsychiatrie abheben. Allgemeine Krankenpflege wie Grundpflege, Beobachtung des somatischen Gesundheitszustandes, Verabreichung von Medikamenten und Kontrolle von deren Einnahme et cetera treten in den Hintergrund. Häufig haben die Patienten die Befähigung zu verlässlichen und auf Vertrauen beruhenden menschlichen Kontakten verloren oder niemals gelernt und sind in ihrer Fähigkeit, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, in hohem Maße gestört. Im Vordergrund stehen sozialtherapeutische Aufgaben und die Psychotherapie unterstützende Handlungsstrategien bei Patienten, bei denen es auf Grund einer psychischen Erkrankung im engeren Sinne oder einer Persönlichkeitsstörung zu grobem sozialen Fehlverhalten gekommen ist. Bei der Zielsetzung des Maßregelvollzugs, den Untergebrachten zu befähigen, außerhalb des Maßregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr zu begehen, verspricht die Anwendung psychotherapeutischer und anderer Verfahren nur Erfolg, wenn die Gesamtorientierung der Institution therapeutisch ist und Psychotherapie durch soziotherapeutische Maßnahmen flankiert wird.

Folgende im Maßregelvollzug erforderlichen Fertigkeiten sind daher in einem auf Forensische Psychiatrie spezialisierten Weiterbildungsgang zu vermitteln:

1.
Verständnis des Störungsbildes und der zugrunde liegenden Psychodynamik unter Berücksichtigung der Herausarbeitung von Zusammenhängen zwischen Kriminalität und Persönlichkeit.
2.
Kenntnisse über krankmachende und kriminogene Bedingungen sozialer Systeme, bezogen auf Sozialisation und aktuelle Lebenssituation des Patienten.
3.
Auseinandersetzung mit der rechtlichen Situation von Maßregelvollzugspatienten anhand der Rechtsgrundlagen einer strafgerichtlichen Unterbringung und der Maßregelvollzugsgesetzgebung.
4.
Verstehen der Störungen beziehungsweise dissozialen Verhaltensweisen der Patienten in deren Auswirkungen auf die Patientengruppe und auf die interdisziplinäre Kooperation im Team, insbesondere die Wechselwirkung zwischen der Patientengruppenkultur und der Kultur des therapeutischen Teams (schärfere Sozialwahrnehmung und bessere Kooperationsfähigkeit).
5.
Theoretische Entwicklung und praktische Handhabung des psychiatrischen Pflegeprozesses als Handlungsmuster für den Umgang mit dem forensisch-psychiatrischen Patienten.
6.
Differenzierte Selbstwahrnehmung, bezogen auf Erfahrungen, Gefühle und Einstellungen, die durch die Begegnung mit dem psychisch gestörten Rechtsbrecher bei der Krankenschwester/bei dem Krankenpfleger ausgelöst werden.
7.
Erkennen und Verstehen von Gruppenprozessen sowie Entwicklung von Fähigkeiten, in Gruppen professionell zu handeln.

I
Aufgabengebiet

Ziel der Weiterbildung

1.1
Die Weiterbildung soll Krankenschwestern und Krankenpfleger mit den vielfältigen Aufgaben in der Forensischen Psychiatrie vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln.
1.2
Zu den Aufgaben der Fachkrankenschwester/des Fachkrankenpflegers für Forensische Psychiatrie zählt die stationäre, teilstationäre und ambulante mitverantwortliche Versorgung von Maßregelvollzugspatienten. Dazu gehört insbesondere die langfristige Beziehungsarbeit in Wohngruppen und andere Formen der Gruppenarbeit, Sozialtherapie, Milieu- und Werktherapie, Rehabilitation, die Tätigkeit in komplementären Einrichtungen sowie die Übernahme von Sicherungsfunktionen und von Tätigkeiten in besonderer Verantwortung (unter anderem das Anleiten von Mitarbeitern, Schülern und Praktikanten).
1.3
Die Befähigung zur Übernahme der genannten Aufgaben wird durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen und Einstellungen, erzielt.

II
Weiterbildungsstätte

1
Aufgaben
1.1
Weiterbildungsstätte ist das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (Bildungszentrum).
1.2
Zu den Aufgaben des Bildungszentrums gehören:
  1. Organisation der Weiterbildung im Benehmen mit den Maßregelvollzugseinrichtungen und einem mehrheitlich gewählten Vertreter der Lehrgangsteilnehmer,
  2. Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungsprüfung in Zusammenarbeit mit dem Weiterbildungsausschuss.
2
Weiterbildungsausschuss
2.1
Am Bildungszentrum bildet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Benehmen mit den ärztlichen und pflegerischen Leitern der Maßregelvollzugseinrichtungen einen Weiterbildungsausschuss.
2.2
Dem Weiterbildungsausschuss gehören unter anderem im Maßregelvollzug beschäftigte Mitarbeiter mindestens drei verschiedener Berufsgruppen (mindestens je eine Fachärztin/ein Facharzt für Psychiatrie und eine Fachschwester/ein Fachpfleger für Psychiatrie) neben weiteren Personen an.
2.3
Den Vorsitz des Weiterbildungsausschusses führt ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie. Für die Mitglieder des Weiterbildungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
2.4
Der Weiterbildungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2.5
Aufgaben des Weiterbildungsausschusses:
  1. Der Weiterbildungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Inhalt der Weiterbildung und über den organisatorischen Ablauf.
  2. Der Weiterbildungsausschuss regelt alle, im Zusammenhang mit der Prüfung stehenden Einzelheiten.
  3. Der Weiterbildungsausschuss trifft Entscheidungen über alle von den Regeln abweichende Ereignisse und Vorkommnisse.
  4. Der Weiterbildungsausschuss wählt aus den Frageentwürfen, die jede Lehrkraft eingereicht hat, die Aufgaben für die Testate sowie die Prüfungsaufgaben für die schriftlich-theoretische und für die mündlich-theoretische Prüfung aus.

III
Weiterbildungslehrgang

1
Zulassung und Meldung zur Prüfung
Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer
  1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) besitzt und
  2. nachweist, dass er nach Erteilung der Erlaubnis eine in der Regel 24-monatige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege, davon mindestens zwölf Monate zusammenhängend in der Psychiatrie, abgeleistet und sich in der psychiatrischen Krankenpflege bewährt hat.
2
Teilnahmeantrag
2.1
Anträge zur Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang sind an die Leitung des Bildungszentrums zu richten.
2.2
Dem Antrag sind beizufügen:
  1. eine Einverständniserklärung der Einrichtung,
  2. eine fachliche Befürwortung durch den zuständigen Chefarzt und Pflegedienstleiter,
  3. das Zeugnis der Krankenpflege- beziehungsweise Kinderkrankenpflegeprüfung,
  4. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes
  5. und
  6. der Nachweis der Voraussetzungen nach Ziffer III Nr. 1.2.
2.3
Über die Zulassung entscheidet der Weiterbildungsausschuss.
3
Form, Dauer und Gliederung der Weiterbildung
3.1
Die Weiterbildung erfolgt als berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den Maßregelvollzugs- und Justizvollzugseinrichtungen des Freistaates Sachsen. Beim praktischen Einsatz muss der Weiterbildungsauftrag gewahrt bleiben.
3.2
Der Lehrgang dauert zwei Jahre. Er umfasst:
  1. theoretischen Unterricht von 264 Stunden,
  2. praktischen Unterricht, Übungen und Praxisgespräche von 504 Stunden,
  3. praktische Weiterbildung von 2 400 Stunden und
  4. die Prüfung.
3.3
Im ersten Weiterbildungsjahr werden die theoretischen und praktischen Grundlagen der Weiterbildung vermittelt. Das zweite Weiterbildungsjahr dient der Festigung und Erweiterung des im ersten Weiterbildungsjahr erworbenen Wissens und Könnens sowie dem Erwerb fachspezifischer oder schwerpunktmäßig zu vermittelnder Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. Insbesondere soll die Fähigkeit zum selbstkritischen, verantwortungsbewussten Handeln in Abstimmung mit allen am therapeutischen Prozess beteiligten Fachkräften vermittelt werden. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung gemäß Ziffer IV Nr. 3.1 ab.
3.4
Der Lehrgang gliedert sich in folgende Schwerpunkte:
  1. Spezielle Krankheitslehre,
  2. Rechtskunde,
  3. Kriminologie,
  4. Pflegerische und sozialtherapeutische Grundlagen,
  5. Praktische Tätigkeiten im Maßregelvollzug und in komplementären Einrichtungen und
  6. Hospitation in einer Justizvollzugsanstalt.
3.5
Der theoretische Unterricht ist während der Lehrgangsdauer in der Regel dreiwöchentlich mit 16 Stunden, der praktische Unterricht in der Regel achtwöchentlich mit 40 Stunden zu erteilen. Es kann eine andere Verteilung des Unterrichts gewählt werden, sofern eine sinnvolle Kopplung der theoretischen und praktischen Weiterbildung gewährleistet ist. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
3.6
Die praktische Weiterbildung erfolgt durch eine unter fachkundlicher Anleitung stehende Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen. Sie ist von regelmäßigen Praxisgesprächen zu begleiten, die insgesamt mindestens 40 Stunden dauern und unter der Leitung von Praxisanleitern stehen und testiert werden. Praxisanleiter sind Fachschwestern/Fachpfleger für Forensische Psychiatrie. Während einer Übergangszeit kann der Weiterbildungsausschuss auch Fachschwestern/Fachpfleger für Psychiatrie mit Berufserfahrung im Maßregelvollzug als Praxisanleiter zulassen.
4
Lehrgebiete
4.1
Der theoretische Unterricht umfasst 264 Stunden.
theoretische Unterricht
lfd. Nr. Unterrichtsstoff
1. Psychiatrisch-psychologische Grundlagen (64 Stunden), insbesondere Krankheitslehre:
  A  Persönlichkeitsstörungen 16 Stunden
  – Persönlichkeitsstörungen
  – Störungen der Impulskontrolle einschließlich Dissozialität
  B  Sexualstörungen  8 Stunden
   Psychiatrische Krankheitslehre und intellektuelle Abnormitäten 16 Stunden
  – Psychische Erkrankungen im engeren Sinne (Schizophrenie, affektive Störungen)
  – Abnorme seelische Reaktionen, Neurosen, psychosomatische Erkrankungen
  – Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen und Epilepsien
  – Intelligenzminderung unterschiedlicher Schweregrade
  D Sucht 16 Stunden
E Entwicklungspsychologie  8 Stunden
Summe:   64 Stunden
2. Rechtliche und kriminologische Grundlagen (80 Stunden), insbesondere:
   Rechtliche Bestimmungen/Begutachtungen
  – Forensisch-psychiatrisch relevante strafrechtliche Bestimmungen (StGB, StPO, StVollzG, JGG und PsychKG) 16 Stunden
  – historischer und interkultureller Vergleich/Begutachtungen
  – Forensisch-psychiatrisch relevante rechtliche Bestimmungen außerhalb des Strafrechts (Betreuungsgesetz, BSHG, Verwaltungsrecht, SGB VIII, Beschwerdeverfahren) 8 Stunden
   Kriminologie und Poenologie
  – Kriminologie  8 Stunden
  – Poenologie (die Funktion der Institution, Maßregelvollzug und Öffentlichkeit) 16 Stunden
  H  Kriminalität und Persönlichkeit 32 Stunden
  – Kriminalitätskarrieren (Fallstudien)
  – Kriminalität und psychische Störung
  – Kurz- und langfristige Kriminalitätsprognose
  Summe  80 Stunden
3. Grundlagen der Behandlung (120 Stunden), insbesondere:
  I  Praktische Grundlagen der Therapie im Maßregelvollzug 32 Stunden
  J  Gesprächsführung  8 Stunden
  K  Krisenintervention  8 Stunden
  – Notfall- und Krisenintervention (Suizid, Umgang mit Aggressionen einschließlich gewalttätigen Angriffen)
  L  Psychotherapeutische Verfahren 40 Stunden
  – Psychotherapie
  – Gruppendynamik
  – Motivationslehre
  M  Medikamentöse Therapie 16 Stunden
  N  Nachsorge   8 Stunden
  – Ambulante Betreuung und Nachsorge
  – betreutes Wohnen
  – Fragen der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht
  O  Psychohygiene   8 Stunden
  – Psychohygiene
  Summe: 120 Stunden
  Jedes theoretische Lehrgebiet (A-O) ist mit einem Test abzuschließen und zu benoten. Das Ergebnis jedes Tests wird entsprechend Ziffer IV Nr. 7 bewertet. Jeder Test kann einmal wiederholt werden.
Dauer der Tests:
Dauer der Tests: Anzahl Stunden Unterricht Minuten
Dauer der Tests:   8 Std. Unterricht 20 Min.
  16 Std. Unterricht 40 Min.
  16 Std. Unterricht 90 Min.
  40 Std. Unterricht 90 Min.
4.2
Der praktische Unterricht, Übungen und Praxisgespräche umfassen 504 Stunden.
Praktischer Unterricht und Übungen (504 Stunden)
praktische Unterricht
Unterrichtsstoff Stunden
P  Therapeutische Handlungsstrategien insgesamt:
80 Stunden
– Planung therapeutischer Handlungsstrategien
– Motivationsstrategien, Vermittlung von freizeitstrukturierenden Maßnahmen
– Pflegedokumentation und Pflegeplanung für forensisch-psychiatrisch untergebrachte Patienten
(Praktischer Unterricht
[Fallvorstellung/Training]: 24 Std.; Praxis: 40 Std.;
Praktischer Unterricht [Auswertung]: 16 Std.)
Q  Verlaufsbeobachtung  insgesamt:
128 Stunden
– Verhaltens- und Verlaufsbeobachtungen
– Berichterstattung
  – Erarbeiten von Praxisberichten
(Praktischer Unterricht [Training]: 16 Std.;
Praxis: 80 Std.;
Praktischer Unterricht [Fallauswertung]: 32 Std.)
R  Sozialtraining insgesamt:
64 Stunden
– Umgang mit Patienten
– Umgang mit Mitarbeitern
– Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen
– Umgang mit Behörden
(Praktischer Unterricht [Training]: 8 Std.;
Praxis: 40 Std.;
Praktischer Unterricht [Fallauswertung]: 16 Std.)
S  Training von Gesprächsstrategien  insgesamt:
120 Stunden
– Durchführung von Einzel- und Gruppengesprächen
  – Durchführung und Leitung von Patienten-
versammlungen
(Praktischer Unterricht [Training]: 40 Std.;
Praxis: 40 Std.;
Praktischer Unterricht [Fallauswertung]: 40 Std.)
T  Sicherheitskonzepte/Verhalten in Krisensituationen insgesamt:
40 Stunden
– Sicherheitskonzepte im Maßregelvollzug
– Verhaltensübungen zur Bewältigung von Gefahrensituationen, die“vom Patienten ausgehen einschließlich der Beherrschung weiterer“Krisensituationen(Praktischer Unterricht [Vorstellung Sicherheitskonzepte]: 16 Std.;“Praxis: 16 Std.; Praktischer Unterricht [Auswertung] 8 Std.)
U  Aktivierungs- und Sportgruppen insgesamt:
24 Stunden
– Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktivierungsgruppen (zum Beispiel Spiel- und Sportgruppen) unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung und deren Auswertung
(Praktischer Unterricht [Training]: 8 Std.; Praxis: 16 Std.)
V  Anleitung nachgeordneter Mitarbeiter insgesamt:
8 Stunden
Anleiten von Mitarbeitern, Schülern und Praktikanten (Praktischer Unterricht [Training]: 8 Std.)
W  Therapeutisches Rollenverständnis insgesamt:
40 Stunden
Rollenverständnis sozialtherapeutischen Handelns
(Praktischer Unterricht [Balintgruppe]: 40 Std.)
Summe:   504 Stunden
 
Jeder Teil (P-W) ist mit einem Test abzuschließen und zu benoten. Das Ergebnis jedes Tests wird entsprechend Ziffer IV Nr. 7 bewertet. Jeder Test kann einmal wiederholt werden.
4.3
Die praktische Weiterbildung umfasst 2 400 Stunden praktische Mitarbeit in folgenden Einsatzgebieten:
  1. ambulante, rehabilitative und komplementäre Dienste (zum Beispiel Wohnheime, Klubs, Werkstätten, Sozialstationen, Gesundheitsamt, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen), mindestens 480 Stunden,
  2. Hospitationen in Justizvollzugsanstalten, mindestens 160 Stunden,
  3. Maßregelvollzugseinrichtungen gemäß § 63 und § 64 StGB, mindestens je 480 Stunden. Mindestens 640 Stunden des praktischen Einsatzes in Maßregelvollzugseinrichtungen müssen außerhalb der Einrichtung erbracht werden, in der der Weiterbildende seine reguläre Arbeitsstelle hat;
sowie
40 Stunden Praxisgespräche: Erörterung von Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Übertragung des Erlernten in das eigene Arbeitsfeld (am jeweiligen Tätigkeitsort) während der praktischen Weiterbildung.
Die praktische Weiterbildung wird gemäß Ziffer IV Nr. 7 bewertet.
5
Unterbrechungen
5.1
Tariflicher Urlaub ist grundsätzlich in Zeiten der praktischen Weiterbildung zu nehmen.
5.2
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Schwangerschaft und Erziehungsurlaub sind bis zu zehn Tagen/Jahr anrechenbar.
5.3
Eine Fortführung der Weiterbildung ist unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn der Weiterbildung bis zur Anmeldung zur Prüfung grundsätzlich drei Jahre nicht überschreitet.
5.4
Über Ausnahmen von diesen Regelungen entscheidet der Weiterbildungsausschuss auf Antrag.

IV
Prüfung

1
Zulassung und Meldung zur Prüfung
1.1
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses zu stellen.
1.2
Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Bescheinigungen über die Teilnahme an den Lehrgangsveranstaltungen (Lehrgebiete A bis W) mit Testatnachweis. Es dürfen maximal zwei Lehrgebiete mit weniger als „ausreichend“ benotet worden sein.
  2. Bescheinigungen über die Teilnahme an der praktischen Weiterbildung mit Testatnachweis.
1.3
Im Falle der Wiederholungsprüfung entscheidet der Weiterbildungsausschuss über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
1.4
Die Entscheidung über die Zulassung und den Termin wird dem Antragsteller bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
2
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
2.1
Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst glaubhafter Form nachzuweisen.
2.2
Der Prüfling kann in begründeten Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
2.3
Bricht der Prüfling aus den in Ziffer IV Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Weiterbildungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits geprüften Fächer anzurechnen sind.
2.4
Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Weiterbildungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2.5
Vor Beginn eines jeden Teiles der Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.
3
Gliederung der Prüfung
3.1
Die Prüfung besteht aus einem schriftlich-theoretischen, einem mündlich-theoretischen und einem praktischen Teil.
3.2
Der Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung des Bildungszentrums den Zeitpunkt der Prüfungsabschnitte fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge und des Weiterbildungsausschusses. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3.3
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Weiterbildungsausschuss kann mit Zustimmung der betroffenen Prüflinge einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.
4
Schriftlich-theoretische Prüfung
4.1
Die schriftlich-theoretische Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Sie kann
  1. im Antwort-Auswahl-Verfahren oder
  2. als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten oder
  3. in Aufsatzform zu vorgegebenen Themen oder
  4. kombiniert durchgeführt werden.
4.2
Die Fragen und Themen sind unter Berücksichtigung gegebenenfalls gewählter Schwerpunktbereiche gemäß Ziffer III Nr. 3.3 aus den unter Ziffer III Nr. 4 aufgeführten Lehrgebieten zu wählen. Für die Bearbeitung stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
4.3
Der Weiterbildungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen rechtzeitig, spätestens sechs Wochen vor der Prüfung, bekannt zu geben.
4.4
Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.
4.5
Die schriftlich-theoretische Prüfung ist nach den Grundsätzen von Ziffer IV Nr. 7 zu bewerten.
4.6
Für die Aufsichtsarbeit wird der Aufsichtsführende vom Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses bestimmt. Er hat über die schriftliche Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.
4.7
Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
5
Mündlich-theoretische Prüfung
5.1
Zur Abnahme der mündlich-theoretischen Prüfung benennt der Weiterbildungsausschuss die Prüfer. Die Prüfer sind Lehrkräfte der Weiterbildung. Es sollen Mitarbeiter im Maßregelvollzug drei verschiedener Berufsgruppen sein (mindestens je eine Fachärztin/ein Facharzt für Psychiatrie und eine Fachkrankenschwester/ein Fachkrankenpfleger für Psychiatrie).
5.2
Die mündliche Prüfung wird als Gruppengespräch durchgeführt. Es sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel die Gesamtzeit von 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsfragen stellt in der Regel die Lehrkraft.
5.3
Die mündliche Prüfung wird nach den Grundsätzen von Ziffer IV Nr. 7 bewertet.
6
Praktische Prüfung
Der Prüfling wird von je einer(m) im Maßregelvollzug tätigen Ärztin/Arzt und einer(m) Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für Psychiatrie auf einer Station seiner praktischen Weiterbildung besucht. Während dieses Besuches erhält er Gelegenheit, seine pflegerisch-therapeutische Arbeit darzustellen, dabei hat er auch einen Tages- oder Wochenplan für die ihm anvertraute Patientengruppe zu entwerfen und zu begründen. Die Prüfung soll 90 Minuten nicht überschreiten. Die Bewertung erfolgt nach den Grundsätzen von Ziffer IV Nr. 7.
7
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis dürfen nur wie folgt bewertet werden:
 
Bewertung
Note Note (Zahl)) Leistung
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
8
Gesamtergebnis
8.1
Der Durchschnitt der Testnoten gemäß Ziffer III Nr. 4 geht als Vornote in das Prüfungsergebnis ein.
8.2
Für das Gesamtergebnis wird das arithmetische Mittel aus der Vornote und den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ermittelt. Aus dem arithmetischen Mittel wird das Gesamtergebnis gemäß Ziffer IV Nr. 7 wie folgt bestimmt:
 
Gesamtergebnis
Note bis
„sehr gut“ bis 1,5
„gut“ 1,6 bis 2,5
„befriedigend“ 2,6 bis 3,5
„ausreichend“ 3,6 bis 4,5
„mangelhaft“ 4,6 bis 5,5
„ungenügend“ ab 5,6
8.3
Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“(4.5) bewertet wird. Sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis oder die praktische Prüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wird.
9
Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der mündlich-theoretischen und der praktischen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen.
10
Zeugnis
Nach Abschluss der Weiterbildung und erfolgreich abgeschlossener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zeugnis. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses einen Bescheid.
11
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
11.1
Einen Prüfling, der sich eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig macht, kann der Aufsichtsführende von der weiteren Teilnahme ausschließen.
11.2
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Weiterbildungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
11.3
Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Weiterbildungsausschuss auch nachträglich die Prüfung als nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.
12
Wiederholung der Prüfung
12.1
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses die Prüfung wiederholen. Der Weiterbildungsausschuss kann die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung von Auflagen abhängig machen.
12.2
Der Weiterbildungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsfächer beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
13
Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Niederschriften über den Ablauf seiner mündlich-theoretischen und seiner praktischen Prüfung gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Weiterbildungsausschuss zu richten.

V.
In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Einbock
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 23, S. 434
    Fsn-Nr.: 245-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011