1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Untersuchungen Kinder- und Jugendärztlicher Dienst sowie Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst

Vollzitat: VwV Untersuchungen Kinder- und Jugendärztlicher Dienst sowie Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst vom 7. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1593)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Dokumentation von Untersuchungen durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst sowie den Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst der Gesundheitsämter im Freistaat Sachsen
(VwV Untersuchungen Kinder- und Jugendärztlicher Dienst sowie Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst)

Vom 7. Dezember 2023

Zu den von den Gesundheitsämtern auf der Grundlage von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 26a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 2 bis 6 der Sächsischen Schulgesundheitspflegeverordnung vom 23. August 2018 (SächsGVBl. S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmenden Untersuchungen, erlässt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die nachstehende Verwaltungsvorschrift:

I.
Anwendung des Ringbuchs

1.
Die Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Dokumentation der Untersuchungen erfolgt durch die Gesundheitsämter gemäß dem „Ringbuch für den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst“ (Ringbuch). Das Ringbuch ist bei allen Untersuchungen nach den oben genannten Vorschriften durch die Gesundheitsämter unter Berücksichtigung fachlicher Standards anzuwenden. Das Ringbuch wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in der jeweils aktuellen Fassung für die Gesundheitsämter zur Verfügung gestellt und gilt in der Regel schuljahresweise. Das Ringbuch wird nicht veröffentlicht.
2.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt aktualisiert und überarbeitet das Ringbuch kontinuierlich unter Beteiligung von Kinder- und Jugendärztinnen und Kinder- und Jugendärzten der Gesundheitsämter.

II.
Anwendung des Leitfadens

1.
Die Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Dokumentation der kinder- und jugendzahnärztlichen Untersuchungen erfolgt durch die Gesundheitsämter gemäß dem „Leitfaden für die standardisierte Befunderhebung und Dokumentation durch die zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter des Freistaates Sachsen“ (Leitfaden). Der Leitfaden ist bei allen Untersuchungen nach den oben genannten Vorschriften durch die Gesundheitsämter unter Berücksichtigung fachlicher Standards anzuwenden. Der Leitfaden wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in der jeweils aktuellen Fassung für die Gesundheitsämter zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden wird nicht veröffentlicht.
2.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt aktualisiert und überarbeitet den Leitfaden kontinuierlich unter Beteiligung von Kinder- und Jugendzahnärztinnen und Kinder- und Jugendzahnärzten der Gesundheitsämter.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 51, S. 1593
    Fsn-Nr.: 250-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024