1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 2)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz1

Vom 8. Januar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Integrierte Regionalleitstellen“.
b)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a
Organisierte Erste Hilfe“.
c)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Leitung der öffentlichen Feuerwehren“.
d)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a
Kinder- und Jugendfeuerwehren“.
e)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes“.
f)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a
Brandverhütungsschauen in Wäldern“.
g)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin“.
h)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a
Qualitätssicherung“.
i)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten“.
j)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 37a
Personenauskunftsstelle“.
k)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Mitwirkung von Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen“.
l)
In der Angabe zu § 41 werden nach dem Wort „Helfer“ die Wörter „und Helferinnen“ eingefügt.
m)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 45a
Schutz Kritischer Infrastrukturen“.
n)
Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 49a
Großschadensereignis“.
o)
Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz,
Rettungsdienst und Katastrophenschutz“.
p)
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen“.
q)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Einsatz der Feuerwehr, Kostenersatz von Dritten“.
r)
Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a
Zuweisungen im Brandschutz“.
s)
Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze“.
t)
Die Angaben zu den §§ 75 und 76 werden gestrichen.
2.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Notständen“ ein Komma und das Wort „Großschadensereignissen“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht. Großschadensereignis ist ein Geschehen, das eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes nicht ausreichen, sondern überörtliche Hilfe erheblichen Umfangs und überörtliche Führung oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. Brandschutzbedarfsplan ist eine auf Basis einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Planung, die als Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Notärzten“ die Wörter „und Notärztinnen“ und nach dem Wort „Notfallpatienten“ die Wörter „und Notfallpatientinnen“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Notfallpatienten“ die Wörter „und Notfallpatientinnen“ eingefügt.
cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten bei Ereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist Bestandteil des Rettungsdienstes.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort „Katastrophenschutzbehörde“ durch die Wörter „Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.
e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, der öffentlichen Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen für das Gemeinwesen eintreten würden.“
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und das Wort „Leitstelle“ in Satz 1 wird durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstelle“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 2 wird das Komma durch die Angabe „nach § 7,“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.“
5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Rettungszweckverbände und der Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, auf dem Gebiet des Rettungsdienstes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Weisungsrechte auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans,“.
bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und das Wort „Ausrüstungen“ wird durch das Wort „Einsatzmitteln“ ersetzt.
cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
dd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und das Wort „Ausrückordnungen“ wird durch das Wort „Ausrückeordnungen“ ersetzt.
ee)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort „Leitstellen“ wird durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ ersetzt.
ff)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
gg)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und nach dem Wort „Brandverhütungsschauen“ werden die Wörter „und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes“ eingefügt.
hh)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
ii)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
jj)
Folgende Nummer 12 wird eingefügt:
„12.
Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
1.
Beratung und Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz,
2.
Einrichtung und Unterhaltung von überörtlichen Alarmierungssystemen, § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; Beteiligung an einem landesweiten Nachrichtenübermittlungssystem,
3.
Planung, Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen der öffentlichen Feuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden,
4.
Planung, Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Bekämpfung von Großschadensereignissen,
5.
Festlegung der überörtlichen Einsatzbereiche der öffentlichen Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden,
6.
Aufstellung und Fortschreibung überörtlicher Alarm- und Ausrückeordnungen sowie überörtlicher Einsatzpläne, die auch der Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen sowie zur Abwehr und Beseitigung der Schäden von Großschadensereignissen durch die örtlichen Brandschutzbehörden dienen,
7.
Ermittlung überörtlicher Gefahrenpotenziale, die den Einsatz der Feuerwehren, insbesondere bei Großschadensereignissen, erforderlich machen können, auf Basis der Zusammenfassung und Ergänzung der gemeindlichen Risikoanalysen sowie die Festlegung der notwendigen Beschaffung von auch überörtlich einzusetzenden Einsatzmitteln gemeinsam mit den Gemeinden (Kreisbrandschutzbedarfsplanung),
8.
Mitwirkung beim Schutz Kritischer Infrastrukturen,
9.
Planung und Durchführung überörtlicher Brandschutzübungen sowie Übungen nach Maßgabe des § 13,
10.
Unterstützung der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Durchführung der Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21,
11.
Unterstützung bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen sowie bei der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes nach Maßgabe des § 22,
12.
Durchführung der Brandverhütungsschau in Wäldern nach Maßgabe des § 22a,
13.
Bildung besonderer Führungseinrichtungen in der Behörde und für die Einsatzstelle,
14.
Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen sowie besonderen Alarm- und Einsatzplänen auf der Basis von Gefahren- und Risikoanalysen,
15.
Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Leitung der Bekämpfung von Katastrophen, die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden,
16.
Aufstellung von Schnell-Einsatz-Gruppen nach Maßgabe des § 12,
17.
Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall sowie zu schweren Schadensereignissen im Sinne von § 39 Absatz 2 Nummer 3.
Im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung kann zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden.“
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7, 15 und 17 ist ausgeschlossen.“
c)
In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Großschadensereignissen“ durch die Wörter „Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummer 9 wird aufgehoben.
bb)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und das Wort „Katastrophenmanagement“ wird durch die Wörter „Management von Großschadensereignissen und Katastrophen“ ersetzt.
cc)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
dd)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
ee)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ff)
Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden angefügt:
„13.
Einrichtung und Unterhaltung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems,
14.
Koordinierung der Zusammenarbeit zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sowie
15.
Förderung der Digitalisierung, insbesondere durch landeseinheitliche IT-Verfahren im Bereich Brandschutz und Rettungsdienst.“
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2.
Aufsicht über die Werkfeuerwehren nach § 21 mit Unterstützung der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden; Absatz 1 Nummer 10 und 11 gilt entsprechend,
3.
Erstellung und Fortschreibung einer landesweiten Gefahren- und Risikoanalyse sowie
4.
Erstellung und Fortschreibung von landesweiten allgemeinen Katastrophenschutzplänen und besonderen Alarm- und Einsatzplänen.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
1.
landeseinheitliche Alarmierungs- und Warnsignale,
2.
das Nähere zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes,
3.
das Nähere zur landeseinheitlichen Nutzung eines Informations- und Führungsunterstützungsprogramms für das Management von Großschadensereignissen und das Katastrophenmanagement,
4.
das Nähere zu Zuständigkeiten und zur Nutzung eines landeseinheitlichen Nachrichtenübermittlungssystems und
5.
das Nähere zur Ausbildung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen im Freistaat Sachsen.“
9.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „oder Vertreterinnen“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ eingefügt.
c)
In Nummer 3 werden vor den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
d)
In Nummer 14 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
e)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15.
des Landesverbandes Sachsen/Thüringen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.“
10.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie unterstützt die Aus- und Fortbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Erstellung von Aus- und Fortbildungsunterlagen.“
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt und in Nummer 2 werden die Wörter „Leitstellen- und Funktechnik“ durch die Wörter „Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstellen“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstelle“ ersetzt und werden nach dem Wort „Behandlungseinrichtungen“ ein Komma sowie die Wörter „Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe im Sinne von § 12a Absatz 1 erbringen,“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstelle“ ersetzt und werden vor dem Wort „Nachweis“ die Wörter „dem Stand der Technik entsprechenden digitalen“ eingefügt sowie das Wort „Großschadensereignis“ durch die Wörter „Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
d)
In der Überschrift und in Absatz 4 wird jeweils das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstellen“ ersetzt.
12.
§ 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,“.
c)
In Nummer 2 wird das Wort „Großschadensereignissen“ durch die Wörter „Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
d)
In Nummer 3 werden die Wörter „Verletzten oder Erkrankten“ durch die Wörter „Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen“ ersetzt.
13.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
 
„§ 12a
Organisierte Erste Hilfe
(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind festzulegen:
1.
der räumliche und fachliche Einsatzbereich,
2.
die Qualifikation und Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie
3.
eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.
(3) Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, werden von den Integrierten Regionalleitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert.“
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.“
b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Bundespolizei“ die Wörter „Landes- und“ eingefügt.
15.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Haben mehrere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm ausgelöst, ist die Anforderung nach Satz 1 an die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu richten. Diese fordert die überörtlichen Kräfte und Mittel an und weist sie entsprechend zu. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine von Satz 4 und Satz 5 abweichende Verfahrensweise festlegen. Sie fordert insbesondere die Kräfte und Mittel anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes an und weist sie entsprechend zu. Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in Fällen der dringlichen Nothilfe ist hiervon ausgenommen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 39 und § 40“ die Wörter „bei Großschadensereignissen und“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
c)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Für Großschadensereignisse gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen sind unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. Soweit Kräfte und Mittel des Brandschutzes bei Einsätzen außerhalb des Freistaates Sachsen, die mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 1002 zuzuordnen sind, nach Entscheidung einer örtlichen Brandschutzbehörde tätig werden sollen, ist dies unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.“
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Ausland“ werden ein Komma und die Wörter „insbesondere im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens,“ eingefügt.
16.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Soweit die Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, oder im Rahmen der Bildung eines Zweckverbandes nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übergegangen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die beauftragte Körperschaft oder den Zweckverband entsprechend. Abweichend von § 45 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist der Zweckverband berechtigt, Wappen und Flagge zu führen; § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.“
17.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 und der Landkreise und der Kreisfreien Städte nach § 7 mit. Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leisten sie technische Hilfe. Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.“
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den öffentlichen Feuerwehren sind die nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt die Feuerwehr-Dienstvorschriften durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt ein. Die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften werden auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen veröffentlicht und können dort eingesehen werden.“
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung von Fläche, Einwohnerzahl und Gefährdungspotenzialen der Gemeinde“ durch die Wörter „sowie Hilfsfristen für die Brandschutzplanung“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Leitung der öffentlichen Feuerwehren
(1) Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.
(2) Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung.
(3) Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
19.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehört auch, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Ortswehrleiter“ durch die Wörter „die Gemeinde“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder die Gemeindewehrleiterin.“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die
1.
den gesundheitlichen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes nicht mehr entsprechen,
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3.
Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind,
4.
unter Betreuung oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, soweit nicht der Betreuer oder Vormund und die Gemeindewehrleitung zustimmen oder
5.
im aktiven Feuerwehrdienst schwerwiegend gegen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 4 verstoßen.
Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 endet zugleich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der aktive Feuerwehrdienst von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden.“
bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schweren“ die Wörter „oder fortgesetzten“ eingefügt.
e)
In Absatz 7 werden vor dem Wort „Angehörige“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
f)
In Absatz 8 Satz 2 werden vor dem Wort „Betroffene“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
g)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Jugendfeuerwehren,“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
20.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Kinder- und Jugendfeuerwehren
In den Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren gebildet werden. Mitglieder der Kinderfeuerwehr sollen mindestens das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Die Bildung kombinierter Kinder- und Jugendfeuerwehren ist möglich. § 18 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend.“
21.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr.“
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt.
22.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einwohner“ ein Komma und das Wort „Einwohnerinnen“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einwohner“ die Wörter „und Einwohnerinnen“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
23.
In § 21 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde,“ durch die Wörter „für die Einsatzstelle örtlich zuständigen Gemeinde“ ersetzt.
24.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften.“
bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „zur Durchführung von Brandverhütungsschauen“ gestrichen.
cc)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „bei der Durchführung der Brandverhütungsschau“ eingefügt.
c)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese haben den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere
1.
zur Durchführung der Brandverhütungsschauen sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung und
2.
zu den fachlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Angehörigen der Feuerwehr zu der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes
durch Rechtsverordnung zu regeln.“
25.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
 
„§ 22a
Brandverhütungsschau in Wäldern
(1) In Wäldern im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, führen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die Brandverhütungsschauen durch.
(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), in der jeweils geltenden Fassung, von den Eigentümern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Wälder verlangen.
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der für die Durchführung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 und zur Mitwirkung anderer Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln.“
26.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Über die Anforderungen an die Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde.“
b)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Brandsicherheitswache“ die Wörter „von der Gemeinde oder vom Veranstalter gestellte“ eingefügt.
27.
In § 24 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder eine hauptamtliche Kreisbrandmeisterin.“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestellungsvoraussetzung ist mindestens die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, wie sie sich aus §§ 7, 49 und 49a ergeben.“
bb)
Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „Ihm“ die Wörter „oder ihr“ eingefügt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Landkreis kann eine oder mehrere Personen zur Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bestellen. Wird die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen, erfolgt die Bestellung für die Dauer von sechs Jahren. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen den Weisungen des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, insbesondere, wenn dieser oder diese ihnen Aufgaben überträgt.“
e)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Bezirksbrandmeister oder zur Bezirksbrandmeisterin.“
f)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „einen hauptamtlichen Bediensteten“ die Wörter „oder eine hauptamtliche Bedienstete“ eingefügt, werden die Wörter „zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder zur Landesbranddirektorin.“ ersetzt.
g)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.“
28.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Nummern 1 bis 6 werden jeweils nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „oder eine Vertreterin“ eingefügt.
bb)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „oder eine Vertreterin“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder leitende Notärztin.“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „und Vertreterinnen“ eingefügt.
29.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 wird jeweils das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Träger des Rettungsdienstes können im Einvernehmen mit den Kostenträgern von den Festlegungen des Bereichsplanes abweichen, um im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung zu erproben. Die Abweichung bedarf einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.“
30.
In § 27 wird das Wort „und“ durch ein Komma und die Wörter „des Arbeits- und Umweltschutzes sowie“ ersetzt.
31.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Verbände“ durch die Wörter „der Verband“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon kann der Träger des Luftrettungsdienstes im Einvernehmen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie dem Verband der Ersatzkassen die Leistungserbringer in der Luftrettung mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Luftrettung beauftragen.“
cc)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „die Verbände“ durch die Wörter „der Verband“ ersetzt und nach dem Wort „Ärzten“ werden die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt.
dd)
Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Krankenhausärzten“ die Wörter „und Krankenhausärztinnen“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt.
d)
Nach Absatz 5 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Hierzu kann das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus um Übernahme der ärztlichen Begleitung ersuchen. Hat das aufnehmende Krankenhaus die ärztliche Begleitung des Transportes zugesichert, erfolgt die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung durch das aufnehmende Krankenhaus.“
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
32.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
 
„§ 28a
Qualitätssicherung
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, denen insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen bestellen im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes jeweils einen Ärztlichen Leiter Leitstelle oder eine Ärztliche Leiterin Leitstelle, denen insbesondere die Sicherung der Qualität rettungsdienstlicher Aufgaben der Leitstelle obliegt. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. Die Kosten der Ärztlichen Leiter und Ärztlichen Leiterinnen sind Kosten des Rettungsdienstes.
(2) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an einer landesweiten Qualitätssicherung. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.“
33.
§ 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822)“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14a der Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)“ durch die Wörter „Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)“ ersetzt.
34.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt.
bb)
In Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Integrierte Regionalleitstelle“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfallpatienten“ die Wörter „und Notfallpatientinnen“ eingefügt.
35.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „nach einem Vergabeverfahren“ gestrichen.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt.“
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.“
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu
1.
den geltenden Rechtsvorschriften,
2.
der Laufzeit,
3.
dem Leistungsumfang,
4.
der Qualifikation und Fortbildung des Personals,
5.
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,
6.
der Haftung und dem Versicherungsschutz,
7.
der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,
8.
den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,
9.
den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie
10.
der Beendigung des Vertrages.“
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einsatzbereiche“ durch die Wörter „Vorhaltedauer der Rettungsmittel“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen.“ durch die Wörter „der Vorhaltedauer der Rettungsmittel der Rettungswachenbereiche abgesehen, die laut Bereichsplan für die Versorgung des Stadtgebietes ausgewiesen sind.“ ersetzt.
e)
In Absatz 9 werden die Wörter „im Vergabeverfahren“ durch die Wörter „an die Leistungserbringung“ ersetzt.
36.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 Nummer 5“ ersetzt und werden die Wörter „die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz, wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist,“ gestrichen.
b)
In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Benutzer“ die Wörter „und Benutzerinnen“ eingefügt.
37.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
einem oder einer von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benannten Vorsitzenden,“.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden vor dem Wort „Vorsitzenden“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „oder eine Vertreterin“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „und Vertreterinnen“ eingefügt.
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzenden“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
38.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leitstellen nach § 11 Abs. 1 und § 76 Abs. 2“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „von Leitstellen nach § 11 Abs. 1“ durch die Wörter „Integrierter Regionalleitstellen“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rettungswachen sollen dem jeweils anerkannten Stand der Technik entsprechen.“
39.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Großschadensereignis“ durch die Wörter „Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Absatz 2 und 3 und § 37a gelten entsprechend.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Notarzt“ die Wörter „oder eine Leitende Notärztin“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ und nach dem Wort „Rettungsdienst“ die Wörter „oder eine Organisatorische Leiterin Rettungsdienst“ eingefügt.
cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d)
Die folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin ist ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch seinen oder ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
(4) Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst ist hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig und wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch ihren Einsatz entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
(5) Die Träger des Rettungsdienstes können im Falle eines stark erhöhten Einsatzaufkommens eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragen, wenn die rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt auch für notwendige Vorhalteerhöhungen im Bereich der Luftrettung. Die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung ist mit den Leistungserbringern und den Kostenträgern frühzeitig abzustimmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
40.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1.
Technische Einsatzleitungen für die Einsatzstelle und besondere Führungseinrichtungen in der Behörde zu bilden,
2.
beim Schutz Kritischer Infrastrukturen mitzuwirken und diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen,
3.
regelmäßige Gefahren- und Risikoanalysen unter Nutzung eines durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitzustellenden Informationsprogramms für Katastrophenmanagement durchzuführen,“.
bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 5 wird Nummer 4.
dd)
Die Nummern 6 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 11 ersetzt:
„5.
auf die Aufstellung, angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung entsprechend dem vorhandenen Gefahrenpotenzial hinzuwirken und dies zu überwachen,
6.
die für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Kräfte und Mittel zu erfassen und sich regelmäßig über deren Einsatzfähigkeit zu informieren,
7.
Vorkehrungen für die Einbindung und Koordination von Spontanhelfern und Spontanhelferinnen zu treffen,
8.
die jederzeitige Entgegennahme und Auswertung von Meldungen sowie die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenbekämpfung zu gewährleisten,
9.
die unverzügliche Alarmierung der an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten jederzeit sicherzustellen und die für die Leitung der Katastrophenbekämpfung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
10.
die zur Warnung und Information der Bevölkerung erforderlichen Warnmittel vorzuhalten sowie
11.
regelmäßig Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung von nach § 39 Absatz 1 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 57) und der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens (§ 56 Absatz 2) durchzuführen.“
ee)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 7 anderen Behörden oder Personen übertragen, die nach den §§ 39 und 40 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Landräte und Landrätinnen sollen dem Kreistag, die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte sollen dem Stadtrat jährlich zum 1. Juni des Folgejahres über den Stand der Katastrophenschutzvorsorge und -vorbereitung, insbesondere über die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben, schriftlich berichten. Der Bericht ist der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorzulegen.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren und Anwendung eines Informationsprogramms für das Katastrophenmanagement“ werden durch die Wörter „von Gefahren- und Risikoanalysen“ ersetzt.
d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine landesweite Materialvorhaltung für Katastrophen einrichten und unterhalten oder Mitwirkende im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 damit beauftragen.
(5) Für Großschadensereignisse gelten Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 4 entsprechend.“
41.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „soweit erforderlich“ vorangestellt.
b)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer des Katastrophenalarms zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit von ihrer Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72; ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2; ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung befreit, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Der Verantwortliche stellt die in Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereit. Soweit die Datenverarbeitung über die Aufhebung des Katastrophenalarms hinaus erforderlich ist, ist die Information der betroffenen Person unverzüglich nachzuholen.“
42.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
 
„§ 37a
Personenauskunftsstelle
(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde soll das Errichten und Betreiben der Personenauskunftsstelle nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 dem Deutschen Roten Kreuz – Landesverband Sachsen e. V. übertragen. Mit der Aufgabenübertragung ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Sachsen e. V. zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese haben die personenbezogenen Daten zu übermitteln. § 37 Absatz 3 gilt für die Datenerhebung nach Satz 2 entsprechend.
(2) Die Personenauskunftstelle verarbeitet im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten zum Zweck der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur erhoben werden, soweit diese mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbaren Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
(3) Personenbezogene Daten von Betroffenen dürfen übermittelt werden an
1.
Angehörige und andere Bezugspersonen der betroffenen Person,
2.
öffentliche Stellen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Personenauskunftstelle erforderlich ist. Bezugspersonen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 müssen ihr berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit anderen personenbezogenen Daten so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.“
43.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „atomarer, biologischer oder chemischer Stoffe (ABC-Gefahrenabwehr)“ durch die Wörter „chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe (CBRN-Gefahrenabwehr)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8.
Psychosoziale Akuthilfe.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen
1.
als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung,
2.
für die Unterbringung und Unterhaltung der nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie
3.
für die mit der Trägerschaft verbundene Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Ausstattung, die Nachwuchsförderung sowie die Führerscheinförderung.“
44.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitwirkung“ die Wörter „bei Großschadensereignissen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402)“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Helfer“ die Wörter „und Helferinnen“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dem Opferbeauftragten oder der Opferbeauftragten der Sächsischen Staatsregierung soll die Unterstützung der Opfer ermöglicht werden.“
45.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „im Katastrophenschutz“ gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitteln“ die Wörter „bei Großschadensereignissen und“ eingefügt der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und ein Bedarf bei der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde besteht.“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie der Art, dem Ort und dem Umfang des Bedarfs“ gestrichen.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „unteren“ gestrichen.
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
46.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Helfer“ die Wörter „und Helferinnen“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz.“
47.
In § 42 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792)“ und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)“ durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)“ sowie die Angabe „§§ 51 und 57“ durch die Angabe „§§ 49a, 51 und 57“ ersetzt.
48.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)“ durch die Wörter „Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erstellung der externen Notfallpläne für die außerhalb des Betriebes zu ergreifenden Maßnahmen ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der dafür erforderlichen Informationen des Betreibers durchzuführen.“
49.
In § 44 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem jeweils die“ durch die Wörter „den die jeweilige“ ersetzt.
50.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
 
„§ 45a
Schutz Kritischer Infrastrukturen
(1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
1.
mit den Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten und hierfür insbesondere auf Anforderung
a)
einen Ansprechpartner zu benennen und
b)
die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Daten und Informationen über die jeweilige Kritische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen,
2.
durch geeignete Maßnahmen einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall vorzubeugen und sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können, sowie
3.
geeignete Maßnahmen zur Bewältigung eines Schadensereignisses zu ergreifen.
(2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat eine Koordinierungsfunktion, die sie durch die Koordinierungsstelle Kritische Infrastruktur wahrnimmt. Diese ist zugleich Kontaktstelle gegenüber dem Bund.
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung das Nähere, insbesondere zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden miteinander und mit den Betreibern von Kritischen Infrastrukturen sowie zum Verfahren der Ermittlung der Kritischen Infrastrukturen und zur Steigerung ihrer Resilienz, zu regeln.“
51.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „eines“ die Wörter „bevorstehenden oder bereits eingetretenen“ eingefügt.
b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ und die Wörter „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
52.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Feststellung der Katastrophe, die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenalarms, ihr Zeitpunkt und das Katastrophengebiet sind von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu dokumentieren und den übergeordneten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und allen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten in geeigneter Weise umgehend mitzuteilen.“
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Unbeschadet von Absatz 1 kann auch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellen und das Katastrophengebiet bestimmen. Mit der Bestimmung des Katastrophengebietes haben die betroffenen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm auszulösen und ihre besondere Führungseinrichtung sowie Technischen Einsatzleitungen aufzurufen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmen.“
53.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Stellen dürfen die zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und von Katastrophenfolgen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.“
54.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „am Einsatzort“ durch die Wörter „an der Einsatzstelle“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
unverzügliche Meldung an die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde über Einsatzlagen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß eines Großschadensereignisses haben oder annehmen können.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit erforderlich, kann die Einsatzleitung eine örtliche oder im Einvernehmen mit anderen Gemeinden eine überörtliche Führungsunterstützungseinrichtung hinzuziehen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Schadensorts“ durch die Wörter „der Einsatzstelle“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hiervon abweichende Regelungen für eine gemeindeübergreifend tätige Einsatzleitung sind im Einvernehmen mit den betroffenen örtlichen Brandschutzbehörden durch den Abschluss von Zweckvereinbarungen im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit möglich.“
cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einem Kreisbrandmeister“ durch die Wörter „dem Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin“ ersetzt und werden die Wörter „nach § 24 Abs. 1 oder nach § 24 Abs. 3“ gestrichen.
c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, soll der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren übernehmen. Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Einsatzleitung ist vom Kreisbrandmeister oder der Kreisbrandmeisterin zu übernehmen, wenn
1.
trotz Führungsunterstützung der Einsatzerfolg gefährdet ist oder unverhältnismäßige Schäden drohen oder
2.
die nach Absatz 2 zuständige Feuerwehr um Übernahme ersucht oder
3.
die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 49a Absatz 1 das Vorliegen eines Großschadensereignisses festgestellt hat.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin die Einsatzleitung auch an eine andere fachlich qualifizierte Führungskraft übertragen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Bei einer Gefahrenlage, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von den Absätzen 2 bis 5 bestimmen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und folgende Sätze werden angefügt:
„Sie kann bei einem Einsatz, der mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zuzuordnen ist, um Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Großschadensereignissen“ durch die Wörter „Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7“ und werden die Wörter „am Einsatzort“ durch die Wörter „an der Einsatzstelle“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Notarzt“ die Wörter „oder der Leitenden Notärztin“ und nach dem Wort „Rettungsdienst“ die Wörter „oder der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Rettungsdienst“ die Wörter „oder die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst“ und nach dem Wort „Notarzt“ werden die Wörter „oder die Leitende Notärztin“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Notarzt“ die Wörter „oder die Leitende Notärztin“ eingefügt.
55.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
 
„§ 49a
Großschadensereignis
(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen eines Großschadensereignisses fest, ordnet die Übernahme der Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren durch den Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin zur Unterstützung der Gemeinden an, richtet eine Führungsunterstützungseinrichtung ein und teilt dies der örtlichen Brandschutzbehörde mit. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben unberührt. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einrichten, § 37a gilt entsprechend.
(2) Bei einem Großschadensereignis, das über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von Absatz 1 bestimmen.
(3) Liegen die Voraussetzungen eines Großschadensereignisses nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und die örtliche Brandschutzbehörde darüber zu informieren.
(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Sie kann um Führungsunterstützung oder -übernahme durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen.
(5) Die Landkreise erhalten als Ausgleich für die durch die erstmalige Erstellung von Einsatzplänen, Übungskonzepten und durch sonstige Vorbereitungshandlungen entstehende Mehrbelastung zum 1. April 2024 eine einmalige Zuweisung des Freistaates Sachsen in Höhe von jeweils 14 428 Euro.“
56.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „am Einsatzort“ durch die Wörter „an der Einsatzstelle“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit aus einsatztaktischen Erwägungen im Schadensgebiet mehrere Einsatzstellen festgelegt werden, kann je Einsatzstelle eine Technische Einsatzleitung gebildet werden.“
c)
In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Technische Einsatzleitung“ und die Wörter „am Einsatzort“ durch die Wörter „an der Einsatzstelle“ ersetzt.
d)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.“
57.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „hat die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ durch die Wörter „haben die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und deren unverzügliche Einsatzfähigkeit sicherzustellen.“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „und Vertreterinnen“ eingefügt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird von einem oder einer Bediensteten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geleitet und unterstützt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bei der Bewältigung von Katastrophen.“
d)
In Satz 4 wird das Wort „Einsatzleitung“ durch das Wort „Einsatzleitungen“ ersetzt.
e)
Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nicht abweichendes geregelt hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für die obere sowie oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.“
58.
In § 52 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt und werden vor dem Wort „Katastrophen“ die Wörter „Großschadensereignissen und“ eingefügt.
59.
In § 53 Absatz 2 wird das Wort „ihm“ gestrichen und werden vor dem Wort „Ersuchende“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
60.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Katastrophen,“ die Wörter „Großschadensereignissen, öffentlichen Notständen,“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
zur Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen oder“.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Katastrophenschäden“ durch die Wörter „Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen“ ersetzt.
dd)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden nach dem Wort „Katastrophenschutzbehörde,“ die Wörter „der Einsatzleitung,“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Gefahrenzone“ durch die Wörter „des Gefahrenbereichs“ ersetzt.
61.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Katastrophenschäden“ durch die Wörter „durch Großschadensereignisse und Katastrophen verursachte Schäden“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anbringung“ die Wörter „und Wartung“ und nach dem Wort „Alarmeinrichtungen“ ein Komma und die Wörter „von Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen“ eingefügt sowie die Wörter „der Brand- und Katastrophenbekämpfung“ durch die Wörter „des Brand- und Katastrophenschutzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „bei abgelegener Lage“ gestrichen.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „§ 7 Absatz 1 Nummer 2“ wird durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Nummer 13“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dies ist nach einer wesentlichen Änderung oder spätestens alle drei Jahre durch geeignetes Fachpersonal zu prüfen und gegenüber der Gemeinde nachzuweisen.“
62.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstelle“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Behandlungskapazität“ die Wörter „bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 und Katastrophenlagen sowie gemäß § 27 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) zur eigenen Evakuierung im Schadensfall“ eingefügt.
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Ärzte und Zahnärzte“ durch die Wörter „Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zusammenarbeit mit den anderen Mitwirkenden im Katastrophenschutz gemäß den §§ 39 und 40 bei Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie in Katastrophenlagen soll durch die Teilnahme an Übungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden nach § 13 eingeübt werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt und werden die Wörter „24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ durch die Wörter „5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
telefonische Erreichbarkeit.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Medizinische Dienst Sachsen sowie die Träger der Krankenhäuser übermitteln der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf deren Anforderung Daten gemäß Satz 1 zu dem bei ihnen tätigen Pflege-, Röntgen- oder medizinisch-technischen Laborpersonal.“
d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Ärztinnen“ eingefügt.
63.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „oder zu einer akuten Gefahr für erhebliche Sachwerte oder die Umwelt“ eingefügt und werden die Wörter „im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung“ durch die Wörter „bei der Vorbereitung auf Großschadensereignisse und Katastrophen sowie bei der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 9“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, auch in Verbindung mit Absatz 5“ ersetzt.
64.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten der Einsatzstelle, des Katastrophengebiets, Schadensgebiets oder Gefahrenbereichs verbieten, Personen von dort verweisen und die Einsatzstelle, das Katastrophengebiet, das Schadensgebiet, oder den Gefahrenbereich sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze erforderlich ist.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „im Katastrophen- oder Einsatzgebiet“ durch die Wörter „an der Einsatzstelle, im Katastrophengebiet, im Schadensgebiet oder im Gefahrenbereich“ ersetzt.
65.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „hat der Betroffene“ durch die Wörter „haben Betroffene“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Übungen des Katastrophenschutzes“ durch die Wörter „Übungen im Sinne von § 13“ ersetzt.
66.
Die Überschrift für Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 8
Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“.
67.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“ durch die Wörter „sowie Helfer und Helferinnen“ ersetzt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie sich von der Gemeinde oder dem Träger der Katastrophenschutzeinheit angeordneten Eignungsuntersuchungen zu unterziehen.“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „und Aus- und Fortbildungen“ durch ein Komma und die Wörter „Aus- und Fortbildungen sowie Eignungsuntersuchungen“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Als Einsatz gelten alle auf Anforderung durch die Integrierte Regionalleitstelle, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder durch Träger des Rettungsdienstes stattfindenden Maßnahmen zur Bewältigung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie zur Notfallrettung und Bewältigung von Katastrophen einschließlich der psychosozialen Akuthilfe.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen, sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie Eignungsuntersuchungen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt der Freistellungsanspruch jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen.“
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste während der Arbeits- oder Dienstzeit an Notfallrettungseinsätzen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen notwendigen Zeitraum danach von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen.“
68.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Helfern“ durch die Wörter „sowie Helfern und Helferinnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „aufgrund des Feuerwehrdienstes oder Katastrophenschutzes bedingten“ durch die Wörter „infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz nach § 61 Absatz 1 Satz 1 entstandenen“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Helfer“ die Wörter „und Helferinnen“ eingefügt.
dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit behördlich angeordnet war, werden die Lohnfortzahlungskosten durch die anordnende Behörde getragen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder einem Helfer im Katastrophenschutz, der nicht Arbeitnehmer ist,“ durch die Wörter „Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind,“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen.“
c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme an Einsätzen der Notfallrettung erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge des ehrenamtlichen Einsatzes in der Notfallrettung entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird der Betrag auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet.
(4) Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht oder der Wasserrettungsdienste, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall für einen Einsatz in der Notfallrettung für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. Für den Höchstbetrag der Erstattung gelten die aufgrund Absatz 2 Satz 3 erlassenen Vorschriften entsprechend.“
69.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“ durch die Wörter „sowie Helfer und Helferinnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Leiter von Freiwilligen Feuerwehren, deren Stellvertreter und“ durch die Wörter „Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen, Ortswehrleiter und Ortswehrleiterinnen, ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“ durch die Wörter „sowie Helfern und Helferinnen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Betroffene“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch das Wort „Betroffener“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Feuerwehr“ die Wörter „sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz“ eingefügt sowie die Wörter „die Feuerwehrangehörigen“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ehrenamtlich Tätigen, die während eines Einsatzes einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, soll eine psychologische Nachbetreuung angeboten werden.“
70.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Katastrophenvoralarm“ durch ein Komma und die Wörter „Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden entstehen. Wurde ein einheitliches Großschadensereignis für mehrere Städte oder Gemeinden festgestellt, tragen diese die Kosten für
1.
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Absatz 2 und 3,
2.
die vertragliche Heranziehung Dritter,
3.
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Absatz 1,
4.
den Einsatz der nach den §§ 39 und 40 bei Großschadensereignissen Mitwirkenden,
5.
die Unterstützung durch andere Länder oder durch den Bund,
entsprechend ihrer Einwohnerzahl.“
71.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für die Nachwuchsarbeit“ gestrichen.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplanes und für Überprüfungen, die nach Umfang oder Aufwand der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplanes entsprechen, können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 15 000 Euro, erstattet werden.“
72.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Einsatz der Feuerwehr, Kostenersatz von Dritten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts Anderes bestimmen. Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 durch die Gemeinde. Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet
1.
die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,
3.
der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
a)
durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder
b)
durch ähnliche Dienste
ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
4.
der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
5.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
6.
diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
7.
diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
8.
die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,“.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „derjenige, der“ durch die Wörter „diejenige Person, die“ ersetzt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Daneben kann Ersatz verlangt werden für
1.
von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
2.
sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind.“
f)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8 eingefügt:
„(5) Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(6) Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der Jahresarbeitsstunden festzusetzen, die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben.
(7) Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(8) Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des Absatzes 7 setzt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest.“
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und es werden die Wörter „Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730)“ ersetzt.
h)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10.
73.
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
 
„§ 69a
Zuweisungen im Brandschutz
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Zuweisungen zu den bei der Abwehr eines Großschadensereignisses einschließlich der dringlichen vorläufigen Schadensbeseitigung nach § 64 Satz 1 und § 65 Absatz 2 entstandenen Kosten. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist nachzuweisen, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann. Das Abrechnungsverfahren nach Satz 1 führt die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die beteiligten kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch.
(2) Der Freistaat Sachsen kann den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die durch einen Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten Zuweisungen gewähren, soweit
1.
der Einsatz mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zugeordnet wird, länger andauert und ein Einsatz mehrerer Gemeindefeuerwehren erfolgt, sowie
2.
die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Kosten des Einsatzes deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.
(4) Für die Fälle des Absatzes 2, in denen eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 nicht erfolgt ist, bestimmt die Verordnung zudem insbesondere das Nähere zu vorzulegenden Nachweisen
1.
über die Zuordnung des Einsatzes zur Führungsstufe C und
2.
zur fachlichen Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten, welche die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde verursacht haben.“
74.
In § 70 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 65“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ ersetzt.
75.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufwendungsersatz“ die Wörter „durch Dritte bei Großschadensereignissen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Katastrophen“ die Wörter „Großschadensereignissen und bei“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Großschadens- oder“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 werden jeweils vor dem Wort „Katastrophengefahr“ die Wörter „Großschadens- oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
76.
§ 72 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen“ ersetzt und vor dem Wort „verarbeiten“ werden die Wörter „erheben und“ eingefügt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes,“.
cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Notfallpatienten“ die Wörter „und Notfallpatientinnen“ eingefügt.
dd)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Brandverhütungsschau“ die Wörter „sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes“ eingefügt.
ee)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,“.
ff)
In Nummer 8 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „von Betroffenen“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen“ durch die Wörter „Betroffener deren Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht deren schutzwürdige Interessen im Einzelfall“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Betroffene“ die Wörter „oder die“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Leitstellen“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstellen“ ersetzt.
77.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ver- oder behindert“ durch die Wörter „nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt.“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)“ ersetzt und in Nummer 2 vor dem Wort „einer“ die Wörter „einem Großschadensereignis oder“ eingefügt.
78.
§ 76 wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2021, S. 1).
2
Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 – Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehr-Dienstvorschriften, Az.: 42-2111/37/5-2022/71000, vom 20. September 2022 (SächsABl. S. 1154).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2024