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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Anwärterbezügen nach §§ 59 Abs. 5,§ 66 Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Anwärterbezügen nach §§ 59 Abs. 5,§ 66 Abs. 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom 15. August 1991 (SächsABl. S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Anwärterbezügen nach §§ 59 Abs. 5, 66 Abs. 1 und 2 BBesG

Vom 15. August 1991

Ab Monat September 1991 werden im Freistaat Sachsen von verschiedenen Ressorts Beamte auf Widerruf für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes eingestellt. Diese Anwärter und Referendare haben einen Vorbereitungsdienst abzuleisten. Gem. § 59 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge, die gem. § 66 BBesG gekürzt werden können. In diesem Zusammenhang wird ergänzend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV) vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) folgendes bestimmt:

1. Auflagen gem. § 59 Abs. 5 BBesG

Nach dieser Vorschrift kann die Gewährung der Bezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer verwaltungsinternen Fachhochschule ableisten (Das sind i. d. R. Anwärter für den gehobenen Dienst), von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Die Gewährung der Anwärterbezüge ist für neu eintretende Anwärter von den in Nummer 59.5.2 BBesGVwV angeführten Auflagen abhängig zu machen. Den Wortlaut des hiernach erforderlichen Schreibens, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Fertigung schriftlich zu bestätigen ist, enthält die Anlage 1. Dem Anwärter ist eine Durchsicht zu überlassen.
Zuständig für die Festsetzung und Abrechnung der Anwärterbezüge im unmittelbaren Staatsbereich ist das Landesamt für Finanzen (§ 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des SMF vom 20. 6. 1991, SächsGVBl. S. 199). Über die ausgesprochenen Auflagen ist dem Landesamt für Finanzen von der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle mittels einer Durchschrift Kenntnis zu geben.
Die Entscheidung über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge obliegt im unmittelbaren Staatsbereich ebenfalls dem Landesamt für Finanzen. Diesem sind von der (letzten) personalverwaltenden Stelle im gegebenen Fall die Umstände mitzuteilen, die zu einer Rückforderung von Anwärterbezügen führen können.

2. Kürzung der Anwärterbezüge gem. § 66 BBesG

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v.H. des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Gründe verzögert. Absätze 2 und 3 der Vorschrift regeln das Absehen von der Kürzung bzw. deren Zeitraum.
Von diesen Regelungen soll im unmittelbaren Staatsbereich Gebrauch gemacht werden; Ausnahmen bedürfen meiner Zustimmung. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind spätestens bei Beginn ihres Vorbereitungsdienstes von der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge nach § 66 BBesG hinzuweisen. Die Kenntnisnahme von der Kürzungsmöglichkeit ist von den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst schriftlich zu bestätigen und zu den Personalakten zu nehmen. Den Wortlaut des hiernach erforderlichen Schreibens enthält die Anlage 2. Dem Anwärter ist eine Durchschrift zu überlasen.
Der Kürzung unterliegt auch der Anwärtergrundbetrag nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
Es ist nicht ausgeschlossen, bei Vorliegen erschwerender Umstände im Einzelfall höhere als die in den Nummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 BBesGVwV genannten Sätze zu kürzen. Die in § 66 Abs. 1 BBesG und Nummer 66.1.6 BBesGVwV genannten Grenzen sind dabei aber in jedem Fall zu beachten. Nummer 65.1.4 BBesGVwV gilt hier ebenfalls.
Als besonderer Härtefall im Sinne der Nummer 66.2.1 BBesGVwV kann auch gelten, wenn der Anwärter in der Ausbildung, bei dem Leistungsnachweis oder bei der Laufbahnprüfung erheblich durch Umstände beeinträchtigt war, die er nicht zu vertreten hat.
Eine Kürzung kommt ggf. unbeschadet einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf auch für den Zeitraum der dabei zu wahrenden Fristen in Betracht.

3. Bearbeitungsgrundsätze

Bei Entscheidungen über Rückforderungen von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen und über die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages sind insbesondere §§ 28, 39 VwVfG und § 59 VwGO zu beachten. Der Betroffene ist im Rahmen der Anhörung auf die Möglichkeit von Härtefall- und Billigkeitsentscheidungen hinzuweisen (§§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 12 Abs. 2 S. 3 BBesG, Nr. 59.5.2 letzter Absatz BBesGVwV).
In belastende Bescheide ist aufzunehmen, ob Gründe für eine Härtefall- oder Billigkeitsentscheidung dargetan wurden oder erkennbar waren und wie die getroffene (Ermessens-) Entscheidung begründet ist. Bei der Beurteilung von Härtefällen und bei Billigkeitsentscheidungen bitte ich um eine großzügige Verfahrensweise. § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.

Dresden, den 15. August 1991

Im Auftrag
Weidner
Abteilungsleiter

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 27, S. 10
    Fsn-Nr.: 242-V91.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013