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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.1999 bis 02.05.2003

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), das durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Fleischhygienegesetz
(SächsFlHGAG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 18. März 1999

§ 1
Umsetzung von Rechtsakten der Organe der
 Europäischen Gemeinschaften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

  1. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
  2. Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. EG Nr. L 194 S. 24),
  3. Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABL. EG Nr. L 340 S. 15),
  4. Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygiene- rechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1).

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ist oberste Landesbehörde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, § 22a Abs. 4, § 22f Abs. 3 und § 22g Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), und gemäß § 11 Abs.  2 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2835) und durch § 1 der Verordnung vom 11. Januar 1999 (BGBl. I S. 11).

(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden

  1. gemäß § 21 Abs. 1 FlHG,
  2. gemäß § 11 Abs. 1 FlHV,
  3. für die Bestimmung der Untersuchungsstellen für Rückstandsuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen und
  4. zur Durchführung der Fortbildungslehrgänge für die amtlichen Tierärzte.

(3) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug der fleischhygienerechtlichen Vorschriften und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 FlHG.

§ 3
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die besonderen Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, den Umfang seiner Beauftragung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 15 FlHG sowie die Fortbildung zu regeln;
  2. den Lehrgang, die Prüfung, den Befähigungsnachweis, die Fortbildung und die Nachprüfung für Fleischkontrolleure gemäß § 6 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Fleischkontrolleur-Verordnung – FlKV) vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) festzulegen.

§ 4
Fleischhygienebezirke

Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte bilden zum Vollzug der fleischhygienerechtlichen Vorschriften Fleischhygienebezirke. Dabei sind die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Jeder Fleischhygienebezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen. Für jeden amtlichen Tierarzt ist ein Stellvertreter zu benennen. Je nach Bedarf können Fleischkontrolleure zugeordnet werden, die unter der Fachaufsicht der Tierärzte stehen. Fleischkontrolleure, die bisher für einen bestimmten Bereich zuständig waren, gelten für diesen Bereich als zugeordnet.

§ 5
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrolleure und die Grenzkontrollstellen obliegt den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 6
Kostenpflichtige Tatbestände,
Gebühren, Kostenschuldner

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte bestimmen für ihren Zuständigkeitsbereich durch Satzung die Höhe der Gebühren und Auslagen für die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne von § 24 Abs. 1 FlHG.

(2) Abweichend von den in den Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren können nach Maßgabe der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Erhöhungsmöglichkeiten kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz. S. 13298) vor.
Berücksichtigungsfähig sind nur die Kosten, die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Januar 1989 (BAnz. S. 901) aufgeführt sind.

(3) Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Rückstandsuntersuchung, Untersuchung auf Trichinen sowie für die Hygienekontrollen werden je Tier bemessen, wobei nach Tierarten unterschieden wird. In Zerlegungsbetrieben werden Gebühren für das im Betrieb zerlegte oder entbeinte Fleisch je Tonne Fleisch mit Knochen erhoben.

(4) In die Gebührensätze nach Absatz 3 sind

  1. die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und
  2. die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können,
kostendeckend einzustellen.

(5) Für die Bestimmung der Kostenschuldner gilt § 2 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung

  1. die kostenpflichtigen Tatbestände der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bestimmen;
  2. die Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile und die Erhebung der Auslagen zu regeln und
  3. die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.

§ 7
Weitere Verpflichtungen

(1) Die Schlachtbetriebe sind auf Ersuchen des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes verpflichtet, ihren Schlachtbetrieb für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der Fleischkontrolleure zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die Gebietskörperschaft, für die der amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur tätig ist.

(2) Die Schlachtbetriebe können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von den Regierungspräsidien verpflichtet werden, Schlachtungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

§ 8
Vertrauensschutz

Bei Anwendung dieses Gesetzes auf vor seinem In-Kraft-Treten liegende kostenpflichtige Tatbestände dürfen keine höheren Kostenfestsetzungen vorgenommen werden, als sie sich aus den auf diese Tatbestände angewandten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 118, 119
    Fsn-Nr.: 608-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003