Sechsundzwanzigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Vom 19. Februar 2024
Auf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 34 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gerichten und Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie Verwaltungsbehörden, soweit sie Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen (Bußgeldbehörden),“ ersetzt.
- 2.
- In § 5a Absatz 1 Satz1 werden nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „und Bußgeldsachen“ eingefügt.
- 3.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gerichte oder Staatsanwaltschaften“ durch die Wörter „Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Bußgeldbehörden“ ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift der Spalte 2 werden die Wörter „Gericht oder Staatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Gericht, Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde“ ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 45 bis 47 werden angefügt:
- „45.
- Jobcenter Zwickau, soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt
- 46.
- Jobcenter Vogtland, soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt
- 47.
- Landratsamt des Vogtlandkreises“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. April 2024 in Kraft.
Dresden, den 19. Februar 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier