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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebenundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vollzitat: Siebenundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung vom 21. März 2024 (SächsGVBl. S. 370)

Siebenundzwanzigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vom 21. März 2024

Auf Grund des § 55b Absatz 1 Satz 2 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I. S. 837) eingefügt und dessen Satz 5 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 44 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), der durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
 
„§ 5b
Elektronische Aktenführung
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1.
sind Akten ausgenommen, in denen Verschlusssachen mit der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher Aktenbestandteil sind,
2.
kann durch Entscheidung des Gerichts in Disziplinarrechtssachen und Verfahren, in denen Aktenbestandteile als Verschlusssachen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, abgewichen werden, wenn dies wegen eines besonderen Schutzbedarfs erforderlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt § 5a Absatz 1 Satz 4 und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
2.
Der Anlage 1 werden folgende Nummern 48 und 49 angefügt:
Nummern 48 und 49
Nummer Gericht
„48. Sächsisches Oberverwaltungsgericht
49. Verwaltungsgericht Dresden“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. März 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 370
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2024