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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Grundsätze für die Gewährung investiver Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Grundsätze für die Gewährung investiver Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 30. September 2002 (SächsABl. S. 1127), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Grundsätze für die Gewährung investiver Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vom 30. September 2002

Für die Gewährung investiver Zuwendungen auf der Grundlage der

  • Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Richtlinie II ) vom 20. November 2001 (SächsABl. S. 1242)
sowie der
  • Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen des überörtlichen Bedarfs (Richtlinie III ) vom 10. Juli 2002 (SächsABl. S. 843)

werden folgende Grundsätze bekannt gemacht:

I.
Allgemeines

Im Bereich der Investitionen ist die Bezuschussung von Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausstattungen möglich.

Eigentumsverhältnisse bei Baumaßnahmen

Zuwendungen für Baumaßnahmen werden grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Als Nachweis ist ein vollständiger Grundbuchauszug (Abteilungen 1 bis 3) und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen. Ein solcher Vertrag muss zudem ausweisen, dass bei eingetretener Insolvenz des Erbbauberechtigten der Heimfall eintritt.
Besteht zwischen dem Antragsteller und dem Eigentümer der zuwendungsrelevanten Immobilie ein Miet-, Nutzungs- oder Pachtverhältnis, so werden Baumaßnahmen im Einzelfall nur dann bezuschusst, wenn der Antragsteller laut Vertrag ausdrücklich zur Durchführung der beantragten Arbeiten auf eigene Rechnung verpflichtet ist. Zudem muss der Vertrag eine Regelung über Entschädigungsleistungen des Eigentümers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten und durch die Laufzeit des bestehenden Vertrages muss die Nutzung der Einrichtung für mindestens die Dauer der unter Punkt V genannten Zweckbindungsfristen abgesichert sein.

Sicherung der Zuwendung

Bei der Bezuschussung von Baumaßnahmen mit einer Zuwendung ab 25 000 EUR bei Eigentum oder Erbbaurechtsverhältnissen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die ausgereichte Zuwendung abzusichern. Dies wird in der Regel durch die Eintragung einer mit 10 Prozent zu verzinsenden jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangbereiter Stelle im Grundbuch realisiert. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht förderfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden; auch für bereits zurückliegende Haushaltsjahre. Dem Landesjugendamt ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Eintragungsurkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen.
Erfolgt eine Förderung bei Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnissen, so ist bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben über 25 000 EUR die Zuwendung ebenfalls abzusichern.
Bisher durch das Landesjugendamt durchgeführte Förderverfahren werden auf diese Wertgrenze angerechnet.
Eine Sicherung der Zuwendung kann außer einer Grundschuldeintragung alternativ durch:

  • Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
  • Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
  • Verpfändungen von Grundstücken, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
  • Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage des Eigentümers, des Hauptnutzers, des Landesverbandes oder eines Dritten (§ 239 BGB),
  • Abtretungen von Forderungen (§ 398 BGB),
  • Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
  • Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB)
erfolgen.
Bei kommunalen Körperschaften, die den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) unterliegen, sowie bei Landeskirchen und Bistümern entfällt die Sicherungsverpflichtung. Diese entfällt jedoch nicht bei Zuwendungen für Einrichtungen einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich Kirchgemeinde, Pfarrei, Stiftung, Kirchenlehen und andere, jedoch kann für diese neben dem bisher vorrangig zu bestellenden Grundpfandrecht gleichermaßen eine Bürgschaft der übergeordneten Landeskirche beziehungsweise des übergeordneten Bistums als Sicherheit anerkannt werden.

Erfordernis von Zielvereinbarungen

Erfolgt eine Antragstellung im Bereich der Richtlinie II, so können Investitionen nur bezuschusst werden, wenn sie Bestandteil einer zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, vertreten durch das Landesjugendamt, und dem Landkreis/der kreisfreien Stadt abgeschlossenen Zielvereinbarung sind.

II.
Gegenstand der Förderung
a)
Richtlinie II:
Gefördert werden können Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten, Ausstattungen sowie Neubauten von Jugendhilfeeinrichtungen.
Es sind Zuschüsse für alle Leistungsbereiche des SGB VIII mit Ausnahme entgeltfinanzierter Einrichtungen nach § 78a SGB VIII und nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) möglich.
b)
Richtlinie III:
Gefördert werden können Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ausstattungen von Jugendbildungs- und Jugendübernachtungsstätten im Sinne des § 11 SGB VIII.
III.
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungen für Investitionen werden durch das Landesjugendamt gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen auf Ausgabenbasis bewilligt. Das bedeutet, dass als zuwendungsfähig nur diejenigen Ausgaben anerkannt werden können, die tatsächlich entstehen und wofür Zahlungen an Dritte geleistet werden. Unentgeltliche Eigenleistungen oder Sachspenden sind daher kein Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können zusätzlich erbracht werden, um die Gesamtausgaben der Maßnahme zu mindern.

a)
Neubauten/Erweiterung
Zuwendungsfähig sind bei Neubauten die als notwendig anerkannten Ausgaben für:
  • Herrichten (Kostengruppe 210 der DIN 276),
  • nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstückes (Kostengruppe 230 der DIN 276),
  • das Bauwerk – Baukonstruktion (Kostengruppe 300 der DIN 276),
  • das Bauwerk – Technische Anlagen (Kostengruppe 400 der DIN 276),
  • die Außenanlagen (Kostengruppe 500 der DIN 276),
  • die Ausstattung (Kostengruppe 610 der DIN 276),
  • die Baunebenkosten (Kostengruppen 710 bis 740, Kostengruppe 770 der DIN 276).
Maßgebend ist hierbei die DIN 276 – Kosten im Hochbau, Stand Juni 1993.
Ausgaben der KG 500 – Außenanlagen sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind.
b)
Umbau und Sanierung
Zuwendungsfähig sind bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen insbesondere die als notwendig anerkannten Ausgaben für:
  • die Schaffung und Einrichtung von jugendgemäßen Gemeinschafts-, Freizeit- und Betreuungsräumen,
  • die Verbesserung von sanitären-, Küchen- und Heizungsanlagen,
  • die Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
  • Erfüllung von behördlichen Bedingungen und Auflagen (Brandschutz, Hygiene, Umwelt- und Denkmalschutz et cetera).
Maßgebend ist hierbei die DIN 276 – Kosten im Hochbau, Stand Juni 1993. In Bezug auf die zuwendungsfähigen Kostengruppen wird auf Punkt IIIa verwiesen.
IV.
Antragsunterlagen

Die Antragstellung ist formblattgebunden vorzunehmen. Dem Antrag sind außer den vollständigen Trägerunterlagen (Vereinsregisterauszug, Trägeranerkennung, Satzung, Gemeinnützigkeitsbescheinigung, gegebenenfalls Unterschriftsberechtigung) eine ausführliche sozialpädagogische Konzeption beziehungsweise konzeptionelle Untersetzungen der Angebote für die Kinder und Jugendlichen beizulegen. Weiterhin sind die jugendhilfeplanerische Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes sowie ein ausführlicher Raumnutzungsplan für die Einrichtung beizubringen.
Werden nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung für förderfähige Zwecke der Jugendhilfe genutzt, sind entsprechend dem Raumnutzungsplan förderfähige Anteile zu ermitteln. Diese Anteile sind auf die Ausgaben zu übertragen. In diesen Fällen sind zwei Finanzierungspläne (Gesamtausgaben, förderfähiger Anteil) einzureichen.
Darüber hinaus haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Antragsteller ab einer Zuwendungshöhe von 500 000 EUR zu den Antragsunterlagen eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen.
Es ist weiterhin ein Nachweis zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung in Bezug auf die einzusetzenden Eigen- und Drittmittel vorzulegen (Kontoauszug, Willenserklärung der Kommune et cetera). Der Anteil der Förderung aus Landesmitteln beträgt bei Maßnahmen nach Richtlinie II nicht mehr als 50 Prozent und bei Maßnahmen nach Richtlinie III höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Werden Zuwendungen des Landes und des Bundes von zusammen über 1 000 000 EUR (bei freien Trägern der Jugendhilfe) beziehungsweise über 1 500 000 EUR (bei öffentlichen Trägern der Jugendhilfe) für Baumaßnahmen beantragt, so sind die notwendigen Antragsunterlagen für eine baufachliche Prüfung der Staatshochbauverwaltung zu verwenden. Diese Unterlagen sind dreifach einzureichen.

V.
Zweckbindungsfristen

Bei Bewilligungen von investiven Zuwendungen werden im Zuwendungsbescheid Zweckbindungsfristen festgelegt. Für Bauausgaben oder Ausstattungen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, gelten folgende Zweckbindungsfristen:

  • Ausgaben bis      25 000 EUR – 10 Jahre
  • Ausgaben über    25 000 EUR – 25 Jahre.
Soweit Zuwendungen für mobile Ausstattungen bewilligt werden, gilt pro Gegenstand/Gerät generell die Zweckbindungsfrist von zehn Jahren.
Das Landesjugendamt kann abweichend davon im Einzelfall für die Festlegung der Zweckbindungsfrist die Abschreibungsfristen nach der jeweils geltenden Afa-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen zugrunde legen.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Bewilligungsbehörde von ihrem Widerrufsrecht nach § 47 SGB X Gebrauch machen.
VI.
Ausnahmeregelung

Durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales können in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen zugelassen werden.

VII.
Gültigkeit

Diese Grundsätze kommen für Bewilligungen ab 1. Januar 2003 zur Anwendung.

 

Dresden, den 30. September 2002

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Wedekind
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 44, S. 1127
    Fsn-Nr.: 5583-V02.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006