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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 2024 (SächsABl. S. 628)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Vom 29. Mai 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1465), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1095) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Rechtsgrundlagen,“ gestrichen und nach dem Wort „Zuwendungszweck“ die Angabe „, Rechtsgrundlagen“ eingefügt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ und die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012“ durch die Angabe „AEUV, ABl. C 202 vom 07.06.2016“ ersetzt.
d)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ereignis“ die Wörter „nach einer Vorlage“ eingefügt.
e)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a)
der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 24. Oktober 2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2), die per Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. September 2023 (SA.107894 (2023/N)) genehmigt wurde,“
f)
Nummer 4 Buchstaben b und c werden zu Buchstaben c und d neu.
g)
In Nummer 4 wird ein neuer Buchstabe b wie folgt eingefügt:
„b)
der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Agrarrahmen, ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2024 (ABl. C. C/2024/1902, 05.03.2024) geändert worden ist,“
h)
In Nummer 4 Buchstabe c neu wird die Angabe „(EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55)“ durch die Angabe „(EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023)“ ersetzt.
i)
Nummer 4 Buchstabe d neu wird wie folgt neu gefasst:
„d)
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).“
j)
Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
die Angabe „60“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt,
bb)
die Angabe „500“ wird durch die Angabe „100“ ersetzt,
cc)
das Wort „Beihilfeempfängern“ wird jeweils durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt,
dd)
die Angabe „Rn. 128“ wird durch die Angabe „Rn. 112“ ersetzt.
k)
Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a)
der Rahmenrichtlinie zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vom 29. Dezember 2023, die auf der Grundlage der Artikel 49 und 51 der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 96), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2603, 23.11.2023) geändert worden ist, freigestellt worden ist,“
l)
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „(EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8) verlängert worden ist“ durch die Angabe „(EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023) geändert worden ist“ ersetzt.
m)
In Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „30 000 Euro ist nach Rn. 69 der Leitlinien“ durch die Angabe „10 000 Euro ist nach Art. 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2473“ ersetzt.
n)
In Nummer 6 wird das Wort „Rückforderungsanordnung“ durch das Wort „Wiedereinziehungsanordnung“ und die Worte „nur im Fall von widrigen Witterungsverhältnissen“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
o)
In Nummer 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Naturkatastrophen“ die Worte „und Naturkatastrophen“ eingefügt.
p)
Nummer 7 Satz 2 wird ersetzt durch „Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt dies nur im Falle von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.“.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „das Gesetz“ durch die Angabe „Artikel 24 des Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „minderungen, -“ gestrichen.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „87 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist“ durch die Angabe „13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5.
Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einen Verstoß oder ein Vergehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2022/2473 begangen haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Hierzu ist mit dem Antrag eine Erklärung vorzulegen, dass kein entsprechender Verstoß beziehungsweise Vergehen begangen wurde. Wird festgestellt, dass Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen, und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ durch die Worte „mehr als“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird am Ende von Absatz 2 ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Ist die Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen über den Naturalertrag nicht möglich, kann der durchschnittliche Wert der Erzeugung über die Erlöse für alle Produktionsverfahren ermittelt werden.“
c)
In Nummer 4 Absatz 3 wird die Angabe „heftige und anhaltende Regenfälle und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, wenn der entstandene Schaden sich auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes beläuft. Hierbei sind die Voraussetzungen nach Rn. 93 der Leitlinien ergänzend zu beachten.“ durch die Angabe „Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, schwere Dürren sowie weitere Arten widriger Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2022/2473, wenn hierdurch die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 Prozent reduziert wird. Die Berechnung ist entweder auf der Grundlage des vorangegangen Dreijahreszeitraumes oder aber des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes durchzuführen.“ ersetzt.
d)
Nummern 5 bis 7 werden zu Nummern 6 bis 8 neu.
e)
Es wird eine Nummer 5 wie folgt neu eingefügt:
„5.
Bei Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse müssen forstwirtschaftliche Unternehmen für den Erhalt der Zahlungen einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vorlegen, um das potenzielle Auftreten des Schadereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern. Solche Risikomanagementinstrumente können die Absicherung durch eine Versicherung oder geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Schadereignisses umfassen.“
f)
In Nummer 7 neu wird die Angabe „Ziffer IV“ gestrichen.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen“
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen und das Wort „Anteilsfinanzierung“ durch das Wort „Anteilfinanzierung“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Buchstabe a Absatz 2 wird das Wort „Einkommensminderungen“ durch das Wort „Einkommensverluste“ ersetzt.
d)
Nummer 3 Buchstabe a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einkommensminderung“ durch das Wort „Einkommensverluste“ ersetzt.
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
cc)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
e)
In Nummer 3 Buchstabe b Satz 6 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
f)
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Produktionsmittel. Bei Naturkatastrophen sind die Vorgaben der Rn. 81 bis 83 der Leitlinien sowie bei sonstigen widrigen Witterungsbedingungen die Rn. 97 bis 100“ durch die Angabe „Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach Eintritt des Schadereignisses. Bei Naturkatastrophen sind die Vorgaben des Artikels 49 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2473 sowie bei sonstigen widrigen Witterungsbedingungen des Artikels 51 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2473“ ersetzt.
g)
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
h)
Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.
i)
Es wird eine Nummer 4 wie folgt neu eingefügt:
„4.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist ermächtigt, die Einzelheiten zur Umsetzung dieser Förderrichtlinie, insbesondere Pauschalwerte für landwirtschaftliche Kulturarten zur Berechnung des Flächenschadens per Erlass zu regeln. Dieser Erlass ist auf den Internetseiten des Ministeriums zu veröffentlichen.“
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „allgemeine“ gestrichen.
b)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „2 b Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „2 Buchstabe b, bb“ ersetzt.
c)
In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „des Beraters“ durch die Worte „der Beratenden“ ersetzt.
d)
In Nummer 1 Absatz 3 wird das Wort „Berater“ durch das Wort „Beratenden“ ersetzt.
e)
Die Nummern 2 bis 8 werden zu den Nummern 3 bis 9 neu.
f)
Es wird eine neue Nummer 2 wie folgt eingefügt:
„2.
Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b dieser Richtlinie müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme wahren. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme ist die Leistung nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen.“
g)
In Nummer 6 neu Satz 1 wird das Wort „Einkommensminderungen“ durch das Wort „Einkommensverlusten“ ersetzt und die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
h)
In Nummer 6 neu Satz 2 werden die Wörter „Einkommensminderungen, Bestandsschäden beziehungsweise Einkommensverluste“ durch die Wörter „Einkommensverluste und Bestandsschäden“ ersetzt.
7.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden“ durch die Angabe „Gerberstraße 5, 04105 Leipzig“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter „den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt“ durch die Wörter „die Antragstellenden ausgezahlt, die intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführen“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 wird das Wort „Doppelbuchstabe“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
d)
Nummer 8 wird gestrichen.
e)
Nummer 7 wird zu Nummer 8 neu.
f)
Es wird eine neue Nummer 7 wie folgt eingefügt:
„7.
Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Ereignis ausgezahlt werden.“
8.
Die Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „35 Ziffer 15 des Agrarrahmens für den Sektor der Land- und Forstwirtschaft oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)“ durch die Angabe „33 Ziffer 63 des Agrarrahmens für den Sektor der Land- und Forstwirtschaft oder Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2022/2473“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 24, S. 628
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Mai 2024