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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Vollzitat: Gesetz zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522)

Gesetz
zur Ertragsbeteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Vom 12. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur finanziellen Beteiligung von Kommunen
an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen
(Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz –
EEErtrBetG)

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes

§ 20 Absatz 3 und 4 des Landesplanungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.

(4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Die Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abweichung nach Satz 1 ist die Gemeinde anzuhören, sofern diese nicht selbst zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 28. September 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Katja Meier
Staatsministerin

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 522
    Fsn-Nr.: 230-19A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juni 2024