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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren

Vollzitat: Gesetz zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)

Gesetz
zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren

Vom 22. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Inhaber“ durch die Wörter „die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.“
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.“
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.“
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
1.
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2.
eines Geschäftskonzepts oder
3.
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit.
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.“
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag ist in Textform bei der zuständigen Stelle zu stellen.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Antragsteller seinen“ durch die Wörter „die antragstellende Person ihren“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 werden die Wörter „ist abzulehnen“ durch die Wörter „soll abgelehnt werden“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
6.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Bescheid“ die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der antragstellenden Person“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wählt die antragstellende Person die Durchführung des Anpassungslehrganges, hat die zuständige Stelle ihr alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Lehrgangs zur Verfügung zu stellen.“
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung für die Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.
(4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und, soweit dies unbedingt geboten erscheint, sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.
(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
1.
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2.
eines Geschäftskonzepts oder
3.
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit.
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.“
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation. Der Antrag ist in Textform zu stellen.“
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Wörter „Für Antragsteller“ werden durch die Wörter „Für antragstellende Personen“ ersetzt.
bbb)
Die Wörter „deren Ausbildungsnachweise“ werden durch die Wörter „deren Ausbildungsnachweis“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.“
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „antragstellende Personen“ ersetzt.
11.
§ 13a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „antragstellenden Personen“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.
12.
Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt:
 
„§ 13b
Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer berufsangehörigen Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf
1.
Berufe, die genannt werden in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und
2.
Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Satz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass.
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich von der zuständigen Stelle zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung über die Warnung sowie darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarkt-Informationssystem IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.
(3) Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
(4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist.
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist
1.
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
2.
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das Gericht, das die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
(6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
 
§ 13c
Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Wurde der partielle Zugang gewährt, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.“
13.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder § 12 Absatz 1 aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest.“
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
14.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
„§ 14a
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigtem der antragstellenden Person.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.“
15.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstellende Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.“
16.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,“.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Auskunftspflichtigen sowie“ durch die Wörter „auskunftspflichtigen Personen,“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Datensatznummer.“
17.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Evaluation
Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 berichtet die Staatsregierung dem Sächsischen Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2026 über die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.“

Artikel 2
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

Das Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrkräfte aus dem Ausland
(Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz – LehAnerkG)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
3.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite“ durch die Wörter „berufsfelddidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuvor ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller Inhaber“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Inhaberin oder Inhaber“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Inhaber“ durch die Wörter „der Inhaberin oder dem Inhaber“ ersetzt.
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen“ durch die Wörter „Kopien zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sprache“ die Wörter „im Original oder als beglaubigte Kopie“ eingefügt.
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können sämtliche Unterlagen elektronisch übermitteln.“
dd)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde eine Übersetzung des Identitätsnachweises in deutscher Sprache“ ersetzt.
ee)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ durch die Wörter „einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ ersetzt.
ff)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen. Bei Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurden, kann sich die Schulaufsichtsbehörde auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.“
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht ihre oder seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „vom Antragsteller“ durch die Wörter „von der Antragstellerin oder dem Antragsteller“ ersetzt.
bbb)
In den Nummern 2 und 3 wird das Wort „Defizite“ jeweils durch das Wort „Unterschiede“ ersetzt.
dd)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, soweit es die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit erfordert. Sie informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Nennung der Gründe innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung. Wird die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 verlangt, ist die Frist bis zur Vorlage der Unterlagen gehemmt.“
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Antragsteller sein“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihr oder ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
7.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
 
„§ 5
Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert das Verfahren in sonstiger Weise und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist, ihr oder ihm von der Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und sie oder er der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist.“
8.
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Antragstellers für den Beruf des Lehrers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Beruf der Lehrkraft“ ersetzt.
b)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Darüber hinaus kann die Schulaufsichtshörde eine Übersetzung der Bescheinigungen und Zeugnisse in deutscher Sprache verlangen. § 3 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
9.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lehrertätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung eines qualifizierten Lehrers“ durch die Wörter „Lehrtätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung einer qualifizierten Lehrkraft“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl S. 530) geändert worden ist“ durch die Angabe „die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterschiede aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische, berufsfelddidaktische und erziehungswissenschaftliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467)“ durch die Angabe „Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46)“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Unterschieden; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.“
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen oder den Vorbereitungsdienst ableisten, gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
10.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Sächsischen Bildungsagentur, mit der seine“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde, mit der ihre oder seine“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen und setzt die Prüfungstermine fest.“
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
11.
Der bisherige § 8 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Berufsangehörige“ durch die Wörter „die oder der Berufsangehörige“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder den Antragsteller“ ersetzt
12.
Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb)
In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Berufsangehörigen“ durch die Wörter „der oder des Berufsangehörigen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ jeweils durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
13.
Der bisherige § 10 wird § 11 und die Wörter „16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ werden durch die Wörter „27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)“ ersetzt.
14.
Der bisherige § 11 wird § 12 und in Absatz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)“ ersetzt.
15.
Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 13 bis 15.

Artikel 3
Gesetz
über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

In § 20 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733)“ ersetzt und nach dem Wort „Ausnahme“ werden die Wörter „des § 13b Absatz 1 bis 5 und“ eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Markscheidergesetz vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 733
    Fsn-Nr.: 712-21A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2024