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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dreizehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vollzitat: Dreizehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 7. August 2024 (SächsJMBl. S. 238)

Dreizehnte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vom 7. August 2024

I.

Ziffer I der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. April 2024 (SächsJMBl. S. 140) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 8 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
„c)
alle Verfahren ab dem 18. September 2024
aa)
in Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten elektronisch übermittelt werden,
bb)
die nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
cc)
über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes,
dd)
des Landgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ee)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
d)
alle Verfahren ab dem 1. November 2024 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Chemnitz, des Jobcenters Mittelsachsen oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
2.
Der Nummer 29 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
„e)
alle Verfahren ab dem 18. September 2024
aa)
zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
bb)
zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz,
cc)
in sonstigen Strafsachen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
dd)
des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ee)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
f)
alle Verfahren ab dem 1. November 2024 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Chemnitz, des Jobcenters Mittelsachsen oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
3.
Den Nummern 30 und 37 bis 39 werden jeweils die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
„d)
alle Verfahren ab dem 18. September 2024
aa)
zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
bb)
zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz,
cc)
in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
dd)
des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ee)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
e)
alle Verfahren ab dem 1. November 2024 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Chemnitz, des Jobcenters Mittelsachsen oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
4.
Die Nummer 42 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe ee werden die Wörter „anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Strafgericht oder eine andere Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d)
ab dem 18. September 2024
aa)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Zwickau einleitet, mit Ausnahme von
aaa)
Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
bbb)
Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
ccc)
Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
ddd)
Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
bb)
alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Zwickau, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
cc)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,“.
5.
In Nummer 44 wird der Wortlaut durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
„a)
alle Verfahren unter den Registerzeichen Ss, SRs, SsRs, SsBs, Zs, Ws, GWs, VAs und GVAs der Abteilung 2 ab dem 24. Januar 2024,
b)
alle Verfahren unter den Registerzeichen AR, HEs und BerL der Abteilung 2 ab dem 18. September 2024,“.
6.
In Nummer 49 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
7.
Folgende Nummern 50 bis 52 werden angefügt:
50.
Staatsanwaltschaft Chemnitz
a)
ab dem 18. September 2024
aa)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
bb)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Chemnitz einleitet, mit Ausnahme von
aaa)
Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
bbb)
Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
ccc)
Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
ddd)
Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
cc)
alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
dd)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
ee)
alle Verfahren der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ff)
alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein Strafgericht oder eine andere Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
b)
alle Verfahren ab dem 1. November 2024 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Chemnitz, des Jobcenters Mittelsachsen oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
51.
Jobcenter Chemnitz
soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. November 2024,
52.
Jobcenter Mittelsachsen
soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. November 2024.“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 18. September 2024 in Kraft.

Dresden, den 7. August 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 8, S. 238
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2024