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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund vom 29. August 2024 (SächsGVBl. S. 848)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund

Vom 29. August 2024

Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der kommunalen Integrationsarbeit
für Menschen mit Migrationshintergrund
(Kommunalintegrationsarbeitsverordnung – KomIntAVO)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung

Die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 27. September 2023 (SächsGVBl. S. 837), die durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
2.
§ 3 wird aufgehoben.
3.
Die §§ 4 bis 7 werden die §§ 3 bis 6.
4.
§ 8 wird § 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
5.
§ 9 wird § 8.
6.
§ 10 wird § 9 und in Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 8“ durch die Angabe „§§ 1 bis 7“ ersetzt.
7.
§ 11 wird § 10 und in Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 8“ durch die Angabe „§§ 1 bis 7“ ersetzt.
8.
§ 12 wird § 11 und in Absatz 5 wird die Angabe „§§ 1 bis 8“ durch die Angabe „§§ 1 bis 7“ ersetzt.
9.
§ 13 wird § 12 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
10.
Die §§ 14 bis 16 werden die §§ 13 bis 15.
11.
§ 17 wird § 16 und wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 8“ durch die Angabe „§§ 1 bis 7“ ersetzt.
b)
Nummer 1 wird aufgehoben.
c)
Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe „§ 4“ wird durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
d)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 6“ wird durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
e)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 7“ wird durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
f)
Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
12.
§ 18 wird § 17.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), die durch die Richtlinie vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 772) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.

Dresden, den 29. August 2024

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 11, S. 848
    Fsn-Nr.: 80-9A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2024