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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Personalverwaltung Ausbildungszentrum

Vollzitat: VwV Personalverwaltung Ausbildungszentrum vom 11. November 2024 (SächsJMBl. S. 268)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Regelung der Personalverwaltungsbefugnisse für die Bediensteten des Ausbildungszentrums
(VwV Personalverwaltung Ausbildungszentrum – VwVPVwABZ)

Vom 11. November 2024

I.
Geltungsbereich

Die Personalverwaltungsbefugnisse für Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte (Bedienstete) des Ausbildungszentrums Bobritzsch (Ausbildungszentrum) obliegen der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die jeweiligen Zuständigkeiten sowie Einvernehmensvorbehalte und Mitteilungspflichten. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums ist in sämtliche vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu treffenden Personalentscheidungen einzubinden.

II.
Stellenbewirtschaftung

Die Stellenbewirtschaftung der für das Ausbildungszentrum veranschlagten Planstellen und andere Stellen gemäß dem Stellenplan in Kapitel 06 12 des Einzelplans 06 aus dem Haushaltsplan für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung1 erfolgt durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Dies gilt auch für die Bewirtschaftung von Stellen, die außerhalb des Stellenplans im Kapitel 06 12 für das Ausbildungszentrum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufstellung und der Vollzug des Stellenplans, die Entscheidung über die Verwendung der Stellen und weitere grundlegende Angelegenheiten werden im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums getroffen.

III.
Befugnisse

1.
Die Ausübung nachfolgender Befugnisse in den Personalangelegenheiten der Bediensteten des Ausbildungszentrums obliegt, mit Ausnahme der eigenen Person, der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums:
a)
Führung von Jahresgesprächen,
b)
Entscheidung über die Teilnahme an inländischen Fortbildungsveranstaltungen mit Bezug zur jeweiligen Dienstaufgabe,
c)
Entscheidung über Dienstreiseanträge für das Inland,
d)
Geschäftsverkehr mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit Ausnahme der Erstmitteilung für Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sowie
e)
Entgegennahme von schriftlichen Nebentätigkeitsanzeigen und Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten gemäß dem Sächsischen Beamtengesetz und der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung bei Beamtinnen und Beamten sowie § 3 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1)2, in der jeweils geltenden Fassung bei Beschäftigten.
Bei Abordnungen von mehr als drei Monaten ist für Angelegenheiten nach Satz 1 Buchstabe e die oder der Dienstvorgesetzte der aufnehmenden Dienststelle zuständig; im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit bei der oder dem Dienstvorgesetzten der abgebenden Dienststelle. Die Zuständigkeit bei Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemäß § 97 Absatz 3 und Absatz 7, § 98 Absatz 6 und § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 106 des Sächsischen Beamtengesetz bleibt von Satz 2 unberührt.
2.
Über die in Nummer 1 benannten Personalangelegenheiten hinaus ist die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten am Ausbildungszentrum zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Über Angelegenheiten nach Satz 1, die Beamtinnen und Beamte betreffen, für die der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums die Ernennungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zusteht, entscheidet sie oder er im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Im Übrigen gelten die Einvernehmensvorbehalte in Ziffer IV.
3.
Personalverwaltende Behörde für Beschäftigte bis einschließlich zur Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ist das Ausbildungszentrum. Im Übrigen gelten die Einvernehmensvorbehalte in Ziffer IV.
4.
Personalverwaltende Behörde für Beschäftigte ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ist vorbehaltlich der in Nummer 1 benannten Aufgaben das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

IV.
Einvernehmensvorbehalte

1.
Die Ausübung nachfolgender Personalverwaltungsbefugnisse für Bedienstete erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
a)
Stellenausschreibung und anschließende Auswahlentscheidung,
b)
Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses und Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nebst Entscheidung zur Eingruppierung,
c)
Weiterbeschäftigung nach Ablauf befristeter Arbeitsverhältnisse,
d)
Änderungen der Eingruppierung, insbesondere wegen dauerhafter Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten,
e)
Gewährung von Zulagen, insbesondere gemäß § 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,
f)
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit und Überstunden gegen Vergütung,
g)
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand und Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus sowie
h)
Versetzungen und Abordnungen.
2.
Das Einvernehmen ist jeweils rechtzeitig vor Ausübung der Personalmaßnahme unter Vorlage eines begründeten Entscheidungsvorschlags einzuholen.

V.
Mitteilungspflichten

1.
Die Ausübung nachfolgender Personalverwaltungsbefugnisse für Bedienstete ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mitzuteilen:
a)
Gewährung, Verlängerung und Beendigung von Elternzeit sowie von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sowie
b)
Änderungen des Arbeitszeitanteils.
2.
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mit, wenn die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten am Ausbildungszentrum die Voraussetzungen für den Erhalt einer Jubiläumszuwendung mit einer Dankesurkunde nach § 82 des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

VI.
Personalakten

1.
Für die Bediensteten des Ausbildungszentrums werden Personalakten gemäß der VwV Personalakten Justiz vom 11. September 2017 (SächsJMBl. S. 468), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), geführt.
2.
Das Ausbildungszentrum führt die Personalgrundakten der Beamtinnen und Beamten, für die der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ernennungsverordnung die Ernennungsbefugnis zusteht, sowie der Beschäftigten bis einschließlich zur Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Im Übrigen führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Personalgrundakten.
3.
Personalnebenakten können von der jeweils anderen Stelle geführt werden.
4.
Die Führung und Verwaltung der folgenden Teilakten (Unterhefte) für sämtliche Bediensteten des Ausbildungszentrums wird dem Ausbildungszentrum übertragen:
a)
Unterheft II - Besoldungs- und Kassenangelegenheiten,
b)
Unterheft III - Trennungsgeld, Reise- und Umzugskosten,
c)
Unterheft V - Urlaub und Krankheit,
d)
Unterheft VI - Nebentätigkeiten,
e)
Unterheft VII - Aus- und Fortbildung,
f)
Unterheft VIII - Dienstunfälle sowie
g)
Unterheft IX - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
5.
Soweit das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung personalgrundaktenführende Stelle ist, sind Originalunterlagen, die im Zuständigkeitsbereich des Ausbildungszentrums anfallen und die gemäß Ziffer V Nummer 2 Satz 2 der VwV Personalakten Justiz zur Personalakte gehören, unverzüglich zur Personalgrundakte zu reichen.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 11. November 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

1
Einsehbar auf der Internetseite des Freistaates Sachsen unter der Adresse www.finanzen.sachsen.de.
2
Einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse www.tdl-online.de.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 11, S. 268
    Fsn-Nr.: 300-V24.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025