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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klima

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klima vom 2. Dezember 2024 (SächsABl. S. 1478)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klima

Vom 2. Dezember 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie EuK/2023

Die Förderrichtlinie Energie und Klima vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 999), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Satz 1 wird nach der Angabe „Reduzierung von Treibhausgasemissionen dienen,“ die Angabe „für Vorhaben zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene,“ eingefügt.
b)
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „(SächsABl. S. 576),“ die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)“ eingefügt.
c)
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
d)
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
e)
In Ziffer II Nummer 1 werden am Ende die Buchstaben d bis f wie folgt neu eingefügt:
„d)
die Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159).
e)
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60).
f)
die Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF-VO) (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 1).“
f)
Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b)
die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381, 15.12.2023),“
g)
Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c)
die Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2382, 5.10.2023).“
h)
Es wird eine neue Ziffer III wie folgt eingefügt:
„III.
Zuwendungsvoraussetzung
Für Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 die Klimaverträglichkeit nachzuweisen. Näheres wird in Teil B geregelt.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 3.3 wird das Wort „Einsatzbedigungen“ durch das Wort „Einsatzbedingungen“ ersetzt.
b)
In Ziffer I wird eine neue Nummer 3.7 wie folgt eingefügt:
„3.7
Die Klimaverträglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der VO (EU) 2021/1060 ist nicht nachzuweisen.“
c)
In Ziffer I Nummer 4.4 Satz 2 wird nach der Angabe „(TV-L)“ die Angabe „Teil A und C, Anlagen A und B“ eingefügt.
d)
In Ziffer I Nummer 4.4 Satz 4 wird die Angabe „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD)“ durch die Angabe „TV-L oder dem TVöD“ ersetzt.
e)
In Ziffer I Nummer 6.3 Satz 2 wird nach dem Wort „Fällen“ die Angabe „,“ eingefügt.
f)
In Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe d wird am Ende die Angabe „,“ durch die Angabe „.“ ersetzt.
g)
Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe e wird gestrichen.
h)
In Ziffer II Nummer 1.3 wird nach dem Wort „erzielen“ das Wort „muss“ eingefügt.
i)
In Ziffer II Nummer 3.8 Buchstabe b wird die Angabe „des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ durch die Angabe „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327)“ ersetzt.
j)
Ziffer II Nummer 3.8 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „(SächsABl. S. 181)“ wird die Angabe „, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321) in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
bb)
Nach der Angabe „(SächsABl. S. 361)“ wird die Angabe „, die durch die Richtlinie vom 15. Februar 2024 (SächsABl. S. 260) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321) in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
k)
In Ziffer II Nummer 3.8 Buchstabe j wird am Ende die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
l)
In Ziffer II Nummer 3.8 werden die Buchstaben k bis n wie folgt neu eingefügt:
„k)
Transformationspläne im Sinne einer längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie zur Planung und Umsetzung der Transformation hin zur Treibhausgasneutralität für Unternehmen und kommunale Unternehmen sowie sonstige wirtschaftlich tätige Antragsberechtigte nach dieser Richtlinie,
l)
Transformationspläne zum Umbau bestehender Wärmenetzsysteme hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045,
m)
Machbarkeitsstudien zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung,
n)
Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.“
m)
In Ziffer II wird eine neue Nummer 3.9 wie folgt eingefügt:
„3.9
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 vorgenommen werden.“
n)
In Ziffer II Nummer 4.1 wird in Satz 2 der Relativsatz wie folgt gefasst: „die auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden“.
o)
In Ziffer II Nummer 4.1 und 4.4.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Buchstaben a, b, d und e“ durch die Angabe „Buchstaben a, b und d“ ersetzt.
p)
In Ziffer II Nummer 4.4.1 wird Satz 4 wie folgt geändert: „Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht.“
q)
In Ziffer II Nummer 4.6 Buchstabe c wird die Angabe „80 Prozent“ am Ende gestrichen und am Anfang eingefügt.
r)
In Ziffer II Nummer 6.1 Buchstabe a wird am Anfang das Wort „Die“ eingefügt.
s)
In Ziffer II Nummer 6.4 wird am Anfang die Überschrift „ 6.4 Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs“ neu eingefügt.
t)
Ziffer III wird wie folgt neu gefasst:
III.
Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1
Investive Maßnahmen:
1.1.1
zur intelligenten Anbindung von bestehenden Anlagen, Prozessen und Gebäuden in vernetzte Energie- und Speichersysteme sowie zur Sektorenkopplung. Dazu zählen insbesondere die
a)
Digitale Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Daten in Verbindung mit einer intelligenten Steuerung als Voraussetzung für eine optimierte Energieverteilung und Energienutzung,
b)
Implementierung von intelligenten Steuerungen/ Regelungen einzelner Komponenten,
c)
Prozessoptimierung im Energie- und Lastmanagement,
d)
Kopplung von Netzen untereinander, einschließlich Systemintegration erneuerbarer Energien oder Speicher.
1.1.2
in Wärme- und Kältenetzen und zur Entwicklung und Optimierung von Anlagen und Prozessen in diesen Netzen. Dazu zählen insbesondere die
a)
Optimierung von Vorlauf- und Rücklauftemperaturen in Fernwärmenetzen,
b)
Optimierung der Versorgung von Prozessen oder Verbrauchern sowie Steigerung der Energieeffizienz der Netze verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes,
c)
Einbindung und Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme/ -kälte sowie die zeitliche Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung durch Speicher,
d)
Einbindung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung liegt vor, wenn die Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
1.1.3
in Stromnetze zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur Einbindung der zeitlichen Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung. Dazu zählen insbesondere
a)
Maßnahmen zur Vernetzung bestehender oder die Schaffung neuer Systeme mit dem Ziel der Erhöhung der Netzstabilität, Netzdienlichkeit oder Lastflexibilität,
b)
Maßnahmen in eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, sofern sie mit erneuerbaren Energien in einem lokalen Energiesystem betrieben wird,
c)
Maßnahmen in die Verbindung zu Netzanschlüssen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung oder Erweiterung einer erneuerbaren Energien-Anlage.
1.1.4
in Infrastruktur und Anlagen zur Herstellung, Einspeisung, zur Verteilung, zum Transport und zur Verwendung von Biogas nach § 3 Nr. 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz und von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie. Förderfähig sind zudem Investitionen in Infrastrukturen und Anlagen zur Nutzung von Abfall, wenn er der Herstellung von Wasserstoff dient und
a)
aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird oder
b)
in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verwertet wird.
1.2
Nichtinvestive Maßnahmen:
a)
zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Vorhaben, die unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 fallen, einschließlich von Vorhaben zur Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsbeteiligung, Investitionsvorbereitung; Erarbeitung, Aktualisierung oder Ergänzung konzeptioneller und strategischer Grundlagen,
b)
in Form eines kommunalen Managements zur Vorbereitung und Koordinierung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen sowie Transformationsplänen für die Wärmeversorgung,
c)
externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen beziehungsweise Transformationsplänen für die Wärmeversorgung.
1.3
Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmenpakete, die mindestens zwei unterschiedliche Maßnahmen aus Nummer 1.1 umfassen, sofern die Maßnahmenpakete einen wesentlichen Mehrwert im Sinne von Nummer 3.6 gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen.
1.4
Investive Modellvorhaben, die durch eine intelligente Anbindung und eine Optimierung der Prozesse
a)
über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
b)
einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c)
auf Grund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
2.
Begünstigte
Begünstigte für Vorhaben nach diesem Teil sind:
a)
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
b)
Verbandskörperschaften,
c)
gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften,
d)
Unternehmen,
e)
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in einer der vorgenannten Rechtsformen sind ebenfalls Begünstigte. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Investive Maßnahmen nach der Nummer 1.1.1 müssen durch die Umsetzung der Maßnahme, auf die sich die Förderung bezieht, eine Steigerung des Digitalisierungsgrades von mindestens 10 Prozent im Vergleich zur Ausgangssituation aufweisen. Messbar ist dies über die Anzahl der physikalischen und virtuellen Datenpunkte vor und nach der Maßnahme. Die Steigerung des Digitalisierungsgrades ist nachzuweisen durch eine von einem Fachplaner bestätigte Anlagendokumentation. Die Maßnahmen, die die Erhöhung der Digitalisierung zum Ziel haben, müssen den dazu jeweils geltenden gesetzlichen Digitalisierungs-Standard übersteigen. Eine Erreichung der jeweiligen gesetzlichen Standards vor dem für die Erreichung gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt genügt nicht. Je Teilnetz kann nur ein Antrag nach Nummer 1.1.1 Buchstabe a gestellt werden.
3.2
Investive Maßnahmen nach Nummer 1.1.2:
3.2.1
Die Begünstigten erklären sich für diese Maßnahmen schriftlich bereit, im Rahmen von mindestens einer fachspezifischen Veranstaltung die Projektergebnisse vorzustellen und so in einen Erfahrungsaustausch zu treten. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.2.2
Investive Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 müssen durch die Umsetzung der Maßnahme eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 10 Prozent zur Folge haben. Alternativ ist bei der Einbindung von erneuerbaren Energien oder der Nutzung von Abwärme eine Steigerung der Energieeffizienz von mindestens 10 Prozent nachzuweisen. Abweichend zur mindestens erforderlichen Steigerung der Energieeffizienz muss bei Nachverdichtungen von Bestandsnetzen die Größe der hinzukommenden Anschlussstation/en nachgewiesen werden. Diese Anschlussstation/en muss/müssen eine angemessene Größe aufweisen. Dazu bildet der Wärmeverbrauch der letzten drei Jahre der hinzukommenden Abnehmer die Grundlage. Die jeweiligen Nachweise sind durch einen Energieberater zu erbringen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Die Einbindung erneuerbarer Energien und/oder Abwärme und -kälte muss in Verbindung mit einem intelligenten Netzbetrieb erfolgen.
3.2.3
Investive Maßnahmen in leitungsgebundene Wärme- und Kältesysteme sowie in zugehörige Speicher können gefördert werden,
a)
sofern sie vollständig aus erneuerbaren Energien gespeist werden oder
b)
soweit sie anteilig aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) erfüllt werden.
Als Nachweis dient eine von einem Fachplaner bestätigte Anlagendokumentation.
3.3
Investive Maßnahmen in Stromnetzen zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur zeitlichen Einbindung der Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung gemäß Nummer 1.1.3:
3.3.1
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe a muss die Netzdienlichkeit durch eine Bestätigung des jeweiligen Netzbetreibers nachgewiesen werden.
3.3.2
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe b muss durch geeignete Nachweise (Flächennutzungsvertrag, Bauantrag oder ähnliches) die Lokalität des Energiesystems belastbar nachvollziehbar sein sowie ein Fachplaner das Betreiben dieses mit erneuerbaren Energien nachweisen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.3.3
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe c ist Voraussetzung, dass diese nachweislich das Gesamtprojekt ohne Förderung unwirtschaftlich machen würden. Die erforderlichen Angaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung werden unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.4
Für investive Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.4, die der Herstellung, Einspeisung und Verwendung von Wasserstoff dienen, muss es sich um Wasserstoff im Sinne der 37. BImSchV handeln. Für Infrastrukturen und Anlagen, die dem Transport und der Verteilung von Wasserstoff dienen, kann es sich neben erneuerbaren ebenfalls um CO2-armen Wasserstoff handeln. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.5
Nichtinvestive Maßnahmen nach Nummer 1.2 Buchstabe b und c müssen Mindeststandards bei der Vorbereitung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen, beispielsweise Transformationspläne für die Wärmeversorgung, aufweisen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.6
Investive Komplex- und Modellvorhaben nach der Nummer 1.3 und 1.4 können nur gefördert werden, wenn sie die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2.2 überschreiten. Dies ist der Fall, wenn:
a)
Fördergegenstände aus 1.1.1 eine Steigerung des Digitalisierungsgrades von mindestens 12 Prozent aufweisen oder
b)
Fördergegenstände aus Nummer 1.1.2 eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 Prozent durch Umsetzung von effizienzerhöhenden Maßnahmen aufweisen oder
c)
Fördergegenstände aus Nummer 1.1.2 bei der Einbindung von erneuerbaren Energien sowie bei Nutzung von Abwärme eine Steigerung der Energieeffizienz von mindestens 18 Prozent erreichen.
Komplex- und Modellvorhaben, die eine der unter Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen, erbringen bei den Fördergegenständen Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einen wesentlichen Mehrwert nach Nummer 1.3 beziehungsweise einen besonderen Beitrag nach Nummer 1.4 Buchstabe b.
Bei Vorhaben nach den Fördergegenständen nach Nummern 1.1.3 und 1.1.4 müssen die Antragstellenden den wesentlichen Mehrwert und den besonderen Beitrag gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen anhand von Kriterien benennen und begründen. Diese Kriterien werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Soweit keine Teilnahme an einem Aufrufverfahren nach Nummer 6.2 vorliegt, müssen sich investive Komplexvorhaben nach Nummer 1.3 für Begünstigte nach Nummer 2 Buchstabe a aus vorhandenen Konzepten und Umsetzungsprogrammen ergeben. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein.
3.7
Kooperationsvorhaben in Form von länderübergreifenden, interdisziplinären, unternehmensübergreifenden oder interkommunalen Vorhaben sind zulässig. Kooperationen liegen vor, sobald mindestens zwei Vorhabenpartner gemeinsam ein Vorhaben umsetzen. Die Kooperation ist in Form einer Vereinbarung nachzuweisen. Die Förderung erfolgt nur für Begünstigte im oder mit Sitz oder Betriebsstätte im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.8
Investive Maßnahmen sind bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung durch einen externen Fachplaner zu begleiten. Dieser erstellt auch den Nachweis der genannten Werte sowie die Bestätigung der voraussichtlichen Projektausgaben. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.9
Für Infrastrukturinvestitionen nach Nummer 1.1.1 Buchstabe d und Nummer 1.1.2 bis 1.1.4 sowie Nummern 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 nachgewiesen werden.
3.10
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Investitionen zum Neubau von Wärmenetzen, die erstmals errichtet werden und thermisch nicht mit einem Bestandsnetz verbunden werden, außer wenn diese unter Nummer 1.4 fallen,
b)
Vorhaben, die einen Wechsel auf einen fossilen Energieträger darstellen, oder Vorhaben, die der Erneuerung beziehungsweise anteiligen Erneuerung der Energieerzeugung durch fossile Energieträger dienen,
c)
Bestimmte Anlagen:
Solarthermieanlagen mit Solarkollektoren ohne europäisches Solar Keymark-Zertifikat,
Wärmepumpen-Anlagen, die nicht der Definition des Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht der Definition von einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Investitionen in Anlagen zur Nutzung von Abfall, die nicht unter den Fördergegenstand unter Nr. 1.1.4 fallen,
Geothermie-Anlagen, die nicht der Wärmeerzeugung dienen sowie Voruntersuchungen für tiefe geothermische Anlagen, beispielsweise in Form von Erkundungsbohrungen,
Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie (alle Energieformen) aus Biomasse, die nicht den Nachhaltigkeitsanforderungen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biogas, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sofern diese nicht die Definition „fortschrittlicher Biokraftstoffe“ nach der RL (EU) 2018/2001 der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
Notstromaggregate,
d)
Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU,
e)
Investitionen in Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
f)
Investitionen in Abwärme und -kälte, sofern diese nicht der Definition nach RL (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
g)
Maßnahmen in öffentliche Telekommunikationsnetze,
h)
Maßnahmen in die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität,
i)
Maßnahmen in die Infrastruktur von elektrischen Übertragungsnetzen aller Netzebenen, sofern diese der Regulierung (Entgelt) durch die Bundesnetzagentur unterliegen,
j)
Maßnahmen mit einem Technologiereifegrad kleiner 8, für den sich eine Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich nicht nachweisen lässt,
k)
Investitionen in Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen,
l)
Maßnahmen an der Hülle von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden einschließlich Neubau, sofern diese nicht unmittelbar zur Umsetzung eines Vorhabens erforderlich sind,
m)
Gebrauchte Komponenten/ Anlagenteile,
n)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach bundesdeutschen Gesetzen gefördert werden können sowie damit verbundene nichtinvestive Maßnahmen, beispielsweise:
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
o)
Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne, Transformationspläne zum Umbau bestehender Wärmenetzsysteme hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045,
p)
Machbarkeitsstudien zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung,
q)
Transformationspläne im Sinne einer längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie zur Planung und Umsetzung der Transformation hin zur Treibhausgasneutralität für Unternehmen und kommunale Unternehmen sowie sonstige wirtschaftlich tätige Antragsberechtigte nach dieser Richtlinie.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe a, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden, erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung.
4.2
Die Zuwendung wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
4.3
Förderfähig bei investiven Vorhaben nach Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 sind:
4.3.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b)
Ausgaben für Energieberater-, Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.4
Förderfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 1.2 sind:
4.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a und c direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben,
b)
Sachausgaben wie zum Beispiel Software, die Beschaffung von Normen, Fachliteratur, Programmbeiträge, die Durchführung von Veranstaltungen,
c)
Personalausgaben bei Vorhaben, bei denen der Zuschuss nicht auf Grundlage der Regelungen in Teil A, Ziffer II Nummer 2 gewährt wird.
Personalausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben (ohne Personalausgaben), als förderfähig anerkannt. Die direkten Ausgaben nach Nummer 4.4.1 Buchstabe a und b dürfen die Schwellenwerte nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht überschreiten.
Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Einsatz. Demnach erstellen die Begünstigten für jedes Einzelvorhaben vorab einen Ausgabenplan und weisen die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben in geeigneter Weise nach. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundungen (Internetrecherche der Preise), durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben oder durch Bestätigungen externer Stellen. Die Bewilligungsstelle prüft für jedes Einzelvorhaben die angesetzten Ausgaben und berechnet und genehmigt den Pauschalbetrag. Nach der Bewilligung ist eine Änderung hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Ausgaben ausgeschlossen.
4.4.2
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b:
direkte Personalausgaben, sofern sie vorhabenbezogen erbracht werden und eindeutig von originären Tätigkeiten abgrenzbar sind sowie weitere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende notwendige Ausgaben (Restkosten).
Die direkten Personalausgaben werden als Kosten je Einheit im Vorhaben ausgereicht. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Monatssatzes gemäß Zuordnung in die Entgeltgruppe und -stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), dem projektbezogenen Stellenanteil und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
Die Restkosten werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben als förderfähig anerkannt.
Zuschüsse für beihilferelevante Vorhaben werden als De-minimis-Beihilfe gewährt.
4.5
Nicht gefördert werden:
a)
Eigenleistungen, ausgenommen für Maßnahmen nach Nummer 1.2,
b)
Betriebskosten,
c)
Verbrauchsmaterial, Ausgaben für den Betrieb der Investition,
d)
Grunderwerbskosten, soweit diese 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben oder 15 Prozent für Brachflächen und ehemalig industriell genutzte Flächen mit Gebäuden übersteigen,
e)
Allgemeine Baunebenkosten mit Ausnahme von Beratungs- und Planungsleistungen,
f)
Abgaben und Sachversicherungen,
g)
Umsatzsteuer, die die Begünstigten als Vorsteuer abziehen können, und
h)
Abschreibungen.
4.6
Der Fördersatz beträgt:
a)
75 Prozent bei Vorhaben nach Nummer 1.1,
b)
80 Prozent bei Vorhaben nach Nummern 1.2, 1.3 und 1.4,
c)
bei Kooperationsvorhaben nach Nummer 3.7 kann sich der für den jeweiligen Fördergegenstand relevante Fördersatz um 5 Prozentpunkte erhöhen; der maximale Fördersatz beträgt jedoch 80 Prozent.
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Berechnungsvorschriften, Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten vorrangig zu beachten.
Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
4.7
Von der Förderung ausgenommen sind:
a)
Vorhaben nach den Nummern 1.1 und 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 5 000 Euro (Untergrenze),
b)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 bis 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 000 Euro (Untergrenze),
c)
Vorhaben nach der Nummer 1.1 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 1 000 000 Euro (Obergrenze),
d)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 2 000 000 Euro (Obergrenze),
e)
Vorhaben nach der Nummer 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 200 000 Euro (Obergrenze).
Eine Überschreitung der Obergrenzen ist im Einzelfall für Projekte von herausragender Bedeutung für den Freistaat Sachsen möglich. Diese ist durch die Begünstigten darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Die Überschreitung erfordert eine Einzelfallentscheidung des SMEKUL.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zur Erreichung des Ziels der effizienten Wärme- und Kälteversorgung nach Nummer 1.1.2 ist ein Konzept zu erstellen. Dieses ist bei der Antragstellung einzureichen und legt die geplanten Maßnahmen mit Umsetzungsdaten fest. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Für die Vorhaben sind mit der Beantragung der Schlussauszahlung ausgewählte Grunddaten und Informationen zum Vorhaben zur statistischen Auswertung und anonymisierten Veröffentlichung einzureichen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
6.
Verfahren
6.1
Aufrufverfahren
a)
Für Vorhaben dieses speziellen Teils der Richtlinie kann zusätzlich zu dem Regelverfahren ein Aufrufverfahren zu ausgewählten Themen durchgeführt werden.
b)
In Aufrufverfahren wird mit Bekanntgabe des Förderaufrufs ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabenauswahl erfolgt. Bewertungskriterien können insbesondere die Höhe der Steigerung der Endenergieeffizienz oder der Minderung von Treibhausgasemissionen, Synergieeffekte, Vorbildwirkung, Übertragbarkeit und Fördermitteleffizienz sein.
6.2
Vorrangregelung
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie integrierter informeller Entwicklungskonzepte (Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte, Ortsentwicklungskonzepte und ähnliche) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind die im Zuwendungsbescheid definierten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen. Bei Gewährung eines Pauschalbetrages ist die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens gemäß den einschlägigen Bedingungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
6.4
Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs
Für Vorhaben, für die die Zuwendung gemäß Nummer 4.4.1 als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltplanentwurfs gewährt wird, gelten folgende besonderen Verfahrensregelungen:
Mit dem Förderantrag kann ein Meilensteinplan vorgelegt werden, der höchstens drei Meilensteine vorsieht, die jeweils ein Ende einer in sich abgeschlossenen Vorhabensphase bilden. Die Bewilligungsstelle plausibilisiert den vorgeschlagenen Meilensteinplan einschließlich der vorgesehenen Nachweisführung für das Erreichen der Meilensteine im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten oder berechneten Ausgaben. Die Begünstigten müssen den Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass das Erreichen der Meilensteine durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurde.“
u)
In Ziffer IV Nummer 3.5 Buchstabe b wird nach dem Wort „Wasser- und Abwasserversorgung,“ die Angabe „hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Außenanlagen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
v)
Ziffer IV Nummer 3.5 Buchstaben c und d werden zu Buchstaben d und e neu.
w)
In Ziffer IV Nummer 3.5 wird ein neuer Buchstabe c wie folgt eingefügt:
„c)
Maßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe b mit Gewässerbezug sowie Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließendem Wasser, die aus einem Starkregenrisikomanagementplan oder -konzept hervorgehen und solche, die nicht aus einem der genannten Pläne oder Konzepte hervorgehen jedoch über einem vergleichbaren HQ 20 – Hochwasserschutz liegen,“
x)
In Ziffer IV Nummer 3.5 Buchstabe e neu wird die Angabe „Wohngebäuden bei Privatpersonen“ durch die Angabe „und in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen“ ersetzt.
y)
In Ziffer IV wird eine neue Nummer 3.6 wie folgt eingefügt:
„3.6
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 nachgewiesen werden.“
z)
In Ziffer IV Nummer 4.1 wird Satz 2 wie folgt geändert: „Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a und c, die auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden, erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung.
aa)
In Ziffer IV Nummer 4.3.1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Ingenieure“ die Angabe „vom 10. Juli 2013 (BGBI. 1 S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 88) geändert worden ist,“ eingefügt.
ab)
In Ziffer IV Nummer 4.4.1 wird Satz 4 wie folgt geändert: „Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht.“
ac)
In Ziffer IV Nummer 4.6 Buchstabe a wird die Angabe „75 Prozent“ am Ende gestrichen und am Anfang eingefügt.
ad)
In Ziffer IV Nummer 4.6 Buchstabe b wird die Angabe „80 Prozent“ am Ende gestrichen und am Anfang eingefügt und nach der Angabe „Nummer 1.2,“ die Angabe „1.3 und 1.4,“ eingefügt.
ae)
Ziffer IV Nummer 4.6 Buchstabe c wird gestrichen.
af)
Ziffer IV Nummer 4.6 Buchstaben d und e werden zu Buchstaben c und d neu.
ag)
In Ziffer IV Nummer 5.4 wird am Anfang eine neue Überschrift „5.4 Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs“ eingefügt.
ah)
In Ziffer V Nummer 2 wird die Angabe „4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730)“ durch die Angabe „8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)“ ersetzt.
ai)
Ziffer V Nummer 3.4 wird wie folgt neu gefasst:
„3.4
Förderung von Großunternehmen
Produktive Investitionen von Großunternehmen können in der Gebietskulisse des JTF nur gefördert werden, wenn
a)
sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind und
b)
sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen und
c)
ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und
d)
sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Satz 1 gilt nicht für die Stadt Chemnitz.
Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der produktiven Investition mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) in der gesamten Gebietskulisse des JTF gefördert werden.“
aj)
In Ziffer V Nummer 3.5 Buchstabe g wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)“ durch die Angabe „4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327)“ ersetzt.
ak)
In Ziffer V wird eine neue Nummer 3.6 wie folgt eingefügt:
„3.6
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummer 1 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 nachgewiesen werden.“
al)
In Ziffer V Nummer 4.4.1 wird die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Angabe „das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246)“ ersetzt.
am)
Ziffer V Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5.
Verfahrensregelungen
5.1
Aufrufverfahren
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis von Förderaufrufen (Förderaufrufe „Zukunftsfähige Energieversorgung“), die zur Einreichung von Projektskizzen oder Anträgen für Vorhaben zu ausgewählten Themen zu einem benannten Stichtag bei der Bewilligungsstelle auffordern. Im Falle von Förderaufrufen zur Einreichung von Projektskizzen werden die Antragstellenden bei einer positiven Auswahlentscheidung zur Einreichung eines förmlichen Antrages bei der Bewilligungsstelle durch die Bewilligungsstelle aufgefordert.
b)
Förderaufrufe können beispielsweise zu folgenden Themen erfolgen:
Ausbau innovativer oder noch nicht weitgehend etablierter erneuerbarer Energietechnologien zur Nutzung und Bereitstellung von elektrischer Energie, thermischer Energie sowie von Energieträgern (zum Beispiel Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energien), auch in Kombination mit Speichern,
Investitionen in eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien einschließlich Speicherlösungen,
Ausbau und Anpassung lokaler Gasverteilnetze für den Transport, die Verteilung und Speicherung von grünem Wasserstoff,
Maßnahmen zur Digitalisierung der Energieinfrastruktur und gezielter Laststeuerung sowie zur Sektorkopplung in den Strukturwandelgebieten.
c)
Mit Bekanntgabe des Aufrufs wird ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabensauswahl erfolgt.
Kriterien zur Auswahl von Vorhaben können beispielsweise sein:
Minderung von Treibhausgasemissionen,
Wirkung hinsichtlich Erhalt oder Ausbau von Arbeitsplätzen,
Beitrag zu den umwelt- und klimapolitischen Zielstellungen der EU und des Freistaates Sachsen,
Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz; Minderung des Energie- und Ressourceneinsatzes,
Hebung von Synergieeffekten insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Entwicklungsstrategien und -konzepten,
Nachhaltigkeit, zirkuläres Wirtschaften und umweltgefährdendes Potential technischer Lösungen,
Anzahl der potentiellen Nutzer insbesondere von diskriminierungsfrei zugänglichen Infrastrukturinvestitionen; Bedeutung für die Daseinsvorsorge,
Neuheitsgrad (Modell- und Demonstrationsvorhaben), Schlüsselkompetenzen/ Schlüsseltechnologien, unternehmerische Diversifizierung, Nutzung und Bildung regionaler Wertschöpfungsketten, grenzüberschreitende Vorhaben,
Fördermitteleffizienz und Förderwirksamkeit.
Nähere Informationen enthalten die Aufrufe.
d)
Soweit ein Förderaufruf Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hat, erfolgt die Vorhabensauswahl durch ein Auswahlgremium, das insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des SMEKUL und der Bewilligungsstelle besteht. Förderaufrufe zu Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung werden im Rahmen der Förderaufrufe als solche kenntlich gemacht.
e)
Soweit es sich nicht um Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung handelt, erfolgt die Vorhabensauswahl durch die Bewilligungsstelle. Das SMEKUL kann im Rahmen des Aufrufs einen Schwellenwert für das Mittelvolumen der geplanten Vorhaben festlegen, ab dem mit dem SMEKUL das Benehmen über die Förderung herzustellen ist.
f)
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie SEKo (Städtebaulichen Entwicklungskonzepten) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden besonders berücksichtigt.
g)
Vorhaben, die anhand des Bewertungssystems ausgewählt werden, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich des Bewertungssystems identisch ist.
5.2
Der Antrag nach Nummer 1 Buchstabe a oder b muss insbesondere folgende Angaben enthalten, die in der Regel auch für einzureichende Projektskizzen gelten:
a)
Kostenberechnung mit prüfbaren Mengen- und Preisansätzen, beispielsweise nach DIN-Norm DIN 276,
b)
Wirtschaftlichkeitsberechnung, beispielsweise nach der Kapitalwertmethode gemäß VDI-Richtlinie VDI 6025,
c)
nachvollziehbare Unterlagen und Berechnungen gemäß den Festlegungen in der Förderbekanntmachung, die zum Nachweis, zur Prüfung und zur Berechnung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Datenblätter der Maschinen und Geräte für Ist- und Sollzustand, Auslegungsunterlagen, zum Beispiel Berechnung des Wärme- und Kältebedarfs, Jahresdauerlinie bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema mit Mess- und Regelstellen,
d)
Angaben zur Ermittlung von Indikatorwerten, beispielsweise Leistungskennzahlen, Kapazitätskennzahlen und Angaben zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen vor Beginn sowie nach Abschluss des Vorhabens.
Die genauen Angaben werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
5.3
Verfahren bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe c
Eine Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c kann entweder zeitgleich mit einer investiven Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe a oder b oder spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises für eine bereits bewilligte investive Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe a oder b in einem separaten vereinfachten Antrag bei der Bewilligungsstelle von den jeweils Begünstigten beantragt werden.
5.4
Die Bewilligungsstelle beurteilt im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens anhand des Einzelfalles, ob es sich um eine produktive oder nichtproduktive Investition handelt.
5.5
Verfahren bei produktiven Investitionen von Großunternehmen
Bei produktiven Investitionen von Großunternehmen werden die Anträge durch die Bewilligungsstelle an die Fachstelle JTF zur Prüfung der Erforderlichkeit der produktiven Investition für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang weitergeleitet. Die Fachstelle übersendet der Bewilligungsstelle das erstellte Votum.
5.6
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind nur die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.“
3.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.1 Buchstabe b wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ ersetzt.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „die Art der Beihilfe und die“ eingefügt.
b)
In Nummer 10 wird die Zahl „2023“ durch die Zahl „2026“ und die Zahl „2024“ durch die Zahl „2027“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 51, S. 1478
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2024