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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vollzitat: Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 6. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 97)

Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vom 6. Februar 2025

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) verordnet das Staatsministerium des Innern nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Die Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Europaweite Notruf-Nummer“ durch die Wörter „einheitliche europäische Notrufnummer“ ersetzt.
2.
Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beantwortung der Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 erfolgt unter Verwendung desselben Kommunikationsmittels wie für deren Eingang.“
3.
In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Februar 2025

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 97
    Fsn-Nr.: 25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2025