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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vom 26. März 2025

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:

Artikel 1
Änderung des
Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Das Zehnte Sächsische Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Die Anlagen 1 bis 6 regeln“ durch die Wörter „Die Anlagen 1 bis 4 regeln“ ersetzt.
2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die laufende Nummer 17 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b)
In der laufenden Nummer 18 Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
c)
In der laufenden Nummer 54 wird Tarifstelle 1.1.5 durch folgende Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.9 ersetzt:
Nummer 54
Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlicht-
hoheitliche
Leistung
„1.1.5 2 556 000 EUR bis 5 000 000 EUR 13 473,
zuzüglich 0,17 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.6 5 000 000 EUR bis 250 000 000 EUR 17 629,
zuzüglich 0,08 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.7 250 000 000 EUR bis 750 000 000 EUR 213 629,
zuzüglich 0,04 Prozent der 250 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.8 750 000 000 EUR bis 1 500 000 000 EUR 413 629,
zuzüglich 0,02 Prozent der 750 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.9 über 1 500 000 000 EUR 563 629,
zuzüglich 0,01 Prozent der 1 500 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten“.
3.
Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4.
Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.
5.
Anlage 6 wird Anlage 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. März 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a

17 Baurecht
Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlicht-
hoheitliche
Leistung
17 Baurecht
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen
1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
1.2 Rohbausumme
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08. DIN-Normen sind bei der DIN Media GmbH veröffentlicht.

Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2021. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.

Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind.
1.3 Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden.
1.4 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben.
Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen:
(1)
Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,
(2)
mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und
(3)
Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben.
1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung und Änderung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden.

Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nach Anlage 3 nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel
Gebühr = fBkl * (Rohbausumme/1000)0,8.
Berechnung Rohbausumme
Bauwerksklasse 1 2 3 4 5
Bauwerksklasse 1 2 3 4 5
fBkl 16 24 30 38 48
Bis zu einer Rohbausumme von 140 000 EUR beträgt die volle Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises 500 EUR; bei einer darüber liegenden Rohbausumme berechnet sich die volle Gebühr nach der Formel
Gebühr = 9,6 * (Rohbausumme/1000)0,8.

Die Gebühr ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.
1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen

Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 zu berechnen.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:
(1)
Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht
(2)
Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen
(3)
für die in der Tarifstelle 4.8.8.1 genannten Fälle

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
2. Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:
2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure/der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn/von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.

Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.
3. Ermäßigungen
3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.8 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage
(1)
auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,
(2)
auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.

Anmerkung:

Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben.
3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.
3.6 Bei vorliegender Typengenehmigung nach § 72a SächsBO ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 um 50 Prozent.
4. Grundgebühren
4.1 Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO 8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 95
4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO 6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 95

Anmerkung:

Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
4.1.3 Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 62 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.3 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 34 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage

Anmerkung:

Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der
Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 95
4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO 125 bis 3 200

Anmerkung:

Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO 125 bis 660

Anmerkung:

Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO 125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2

Anmerkungen:

(1)
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
(2)
Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.
4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung
4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 67,
höchstens 650
4.6.2 Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 84,
höchstens 650
4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)

Anmerkungen:

(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise
4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 67,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3
4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4),
mindestens der zweifache Stundensatz
4.8.6 Prüfung von Nachweisen und Konstruktionszeichnungen für aufgedoppelte Außenwandbekleidungen, Außenwandverschlüsse sowie Fassaden und deren Unterkonstruktionen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
4.8.7 Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.8 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
4.8.8.1 Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.7 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.8.2 und 4.8.8.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
4.8.8.2 Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.8.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
4.8.8.4 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.8.5 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.8.6 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.9 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.7 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.8.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand
4.8.10 Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
4.8.11 Prüfung der standortbedingten Anpassung von bautechnischen Nachweisen bei Vorlage einer Typenprüfung für den Nachweis der Standsicherheit nach § 32 DVOSächsBO oder von im Rahmen der Typengenehmigung nach § 72a SächsBO geprüften Brandschutznachweisen Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4), höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.10
4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen
4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4),
mindestens 135,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2

Anmerkung:

Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.
4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 67
4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 35

Anmerkungen:

zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
(1)
Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
(2)
Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 35,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO
4.9.5.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4),
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.9.5.2 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich der Standsicherheit vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO
4.9.6.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4),
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
4.9.6.2 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)

Anmerkungen:

zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:
(1)
Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.
(2)
Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.
4.9.7 Prüfung und Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
4.10 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200
5. Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
A n m e r k u n g :

Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO)
Anwendung.
6. Sondergebühren
6.1 Bauvorlagen
6.1.1 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 69 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 75 Satz 4 SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstige bauliche Anlage
6.1.2 Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO 62 bis 650
6.1.3 Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
6.1.4 Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO
6.1.4.1 je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 35
6.1.4.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.4.1 nicht bestimmen lässt 62 bis 660
6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen
6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der
Gebühr nach Tarifstelle 4.8

Anmerkungen:

zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:
(1)
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.
(2)
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.
6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn
6.3.1 Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
6.3.2 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 62 bis 650
je Nachbar

Anmerkung:

Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben.
6.3.3 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 8 bis 28
je Nachbar
6.3.4 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO 56,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.5 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO 135,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.6 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO 350,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 67 bis 350
je Raum oder Platz
6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4),
mindestens 135
6.6 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO
6.6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 125

Anmerkung:

Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO 125 bis 1 580
6.6.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
6.6.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO 67 bis 300
je Aufstellungsort
6.6.5 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO 123 bis 3 480
6.7 Baulasten nach § 83 SächsBO
6.7.1 Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO 62 bis 400
je Grundstück
6.7.2 Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO 95 bis 400
je Grundstück
6.7.3 Erteilung von Abschriften und Auszügen aus dem Baulasten-verzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 22 bis 70
je Grundstück
6.7.4 Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 25
je Grundstück
6.8 Gastspielprüfbuch
6.8.1 Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättVO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
6.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7. Sonstige Gebühren
7.1 Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz
7.1.1 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit
7.1.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung 500

Anmerkung:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.1.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO
7.1.1.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung 500 bis 1 500
7.1.1.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung 1 500 bis 7 000
7.1.2 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz
7.1.2.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 500

Anmerkung:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.2.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO
7.1.2.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOSächsBO 1 100 bis 2 500
7.1.2.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO 1 050 bis 1 500
7.1.2.2.3 Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO 900 bis 1 500
7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.1.4 Verlegung des Geschäftssitzes oder einer weiteren Niederlassung Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.1.5 Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.1.6 Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.1.7 Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)

Anmerkung:

Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben.
7.2 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO 85
7.3 Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO
7.3.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO
7.3.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.3.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO das Zweifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4)
7.4 Typengenehmigung nach § 72a SächsBO
7.4.1 Erteilung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SächsBO ohne Prüfung von bautechnischen Nachweisen nach § 66 SächsBO 85
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 950

Anmerkung:

Bei modularen Anlagen, die verschiedene Ausführungen zulassen, ist das die Rohbausumme oder Herstellungssumme der Anlage mit dem größten Brutto-Rauminhalt.
7.4.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen; ohne Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1
7.4.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung ohne Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1,
mindestens 840
7.4.4 Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 SächsBO im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens
7.4.4.1 Prüfung Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr nach Tarifstelle 7.3.1.1 oder 7.3.1.2
7.4.4.2 Prüfung Brandschutznachweise das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.4.5 Prüfung bautechnischer Nachweise im Zuge der Verlängerung einer Typengenehmigung gemäß § 72a Abs. 2 Satz 2 SächsBO
7.4.5.1. Verlängerung der Geltungsdauer der Standsicherheitsnachweise (Typenprüfung) Gebühr nach Tarifstelle 7.3.2
7.4.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Brandschutznachweise das Zweifache der Gebühr nach dem Zeitaufwand
(Tarifstelle 1.4)
7.5 Bauprodukte und Bauarten
7.5.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 83 bis 6 650
7.5.2 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO 83 bis 6 650
7.5.3 Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO 83 bis 6 650
7.6 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
7.6.1 Werden bei einer Typenprüfung mehrere Ausführungsvarianten geprüft, ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 7.3.1 bei der zweiten Ausführung um 50 Prozent und jeder weiteren Ausführung um 90 Prozent, wenn die Prüfung gleichzeitig beantragt wurde.
7.6.2 Bei modularen Anlagen ermäßigt sich die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1 jeweils auf die Hälfte für die zweite und jede weitere Ausführungsvariante.
7.6.3 Steht die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Bearbeitung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand mit dem Zehnfachen der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 zu berechnen.
7.6.4 Steht die Gebühr nach Tarifstelle 7.4.4.2 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Verwaltungsaufwand oder lassen sich die Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand mit dem Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 zu berechnen.
8. Energieeinsparungsvorschriften
8.1 Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG 62 bis 450
je Befreiungstatbestand
8.2 Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV 62 bis 450
je Befreiungstatbestand
9. Wohnungseigentumsgesetz
9.1 Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42
9.2 Ändern eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42
9.3 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
9.3.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42
je Sondereigentum
9.3.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200
je Sondereigentum
9.4 Ändern einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
9.4.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42
je Sondereigentum
9.4.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200
je Sondereigentum
9.5 für jede Mehrfertigung 15 bis 42
9.6 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 17 bis 40
je Sondereigentum
10. Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB
10.1 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 800
10.2 Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
10.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
10.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 840
10.3 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB 2 530
10.4 Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
10.5 Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
11. Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070
12. Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG 135 bis 337
13. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
13.1 Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG 135 bis 680
13.2 Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG 269 bis 1 010

Anhang zu Artikel 1 Nummer 3

Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2021 = 1,00
Tabelle
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 150
2 Wochenendhäuser 132
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 202
4 Schulen 193
5 Kindergärten 172
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 172
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 201
8 Krankenhäuser 223
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 172
10 Kirchen 193
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 158
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 114
13 Hallenbäder 186
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 145
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 114
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 203
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 91
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 111
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 133
20 Tiefgaragen 206
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 100
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 71
21.2.1.2 sonstige Bauart 62
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 62
21.2.2.2 sonstige Bauart 49
21.2.3 der 5 000 m³übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 49
21.2.3.2 sonstige Bauart 39
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 145
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 167
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 122
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 119
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 56
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 39
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 25

Zuschläge auf die Rohbauwerte:

Zuschläge
Spiegelstrich von Art des Gebäudes Prozent
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen  5 Prozent
bei Hochhäusern 10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20 10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach Tarifstelle 1.2 zweiter Absatz Satz 1 64 EUR/m²

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 26. März 2025 durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.

Fußnoten:

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 5, S. 115
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. April 2025