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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Hochschulkapazitätsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Hochschulkapazitätsverordnung vom 10. April 2025 (SächsGVBl. S. 158)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Hochschulkapazitätsverordnung

Vom 10. April 2025

Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:

Artikel 1
Änderung der Hochschulkapazitätsverordnung

Die Hochschulkapazitätsverordnung vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 10. November 2011 (SächsGVBl. S. 611)“ durch die Wörter „Hochschuldienstaufgabenverordnung vom 26. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 272), die durch die Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 1 der Hochschuldienstaufgabenverordnung“ ersetzt.
3.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin
(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zu überprüfen. Als patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen
1.
16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und
2.
5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.
Sofern die Summe aus Satz 2 Nummer 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 Prozent des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus Satz 2 Nummer 1 und 2.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2 niedriger als das des Abschnitts 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 sowie Absatz 3 erzielte Berechnungsergebnis, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.“
4.
Anlage 1 Ziffer IV wird wie folgt gefasst:
 
IV.
Berechnung der Curricularwerte
Grundlage für die Berechnung des Curricularwertes (CW) ist die Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs. Diese ist grundsätzlich so zu gestalten, dass der berechnete CW innerhalb der Bandbreite gemäß Anlage 2 liegt. Die Bandbreiten werden für Studienfächer und Abschluss festgelegt. Jeder Studiengang wird von der Hochschule einem Studienfach zugeordnet. Die Systematisierung von Studienfächern erfolgt anhand der bundeseinheitlichen Regelung.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann sich die Berechnungen vorlegen lassen.
Der CW ergibt sich als Summe der Curricularanteile (CA) der einzelnen nach Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Lehrveranstaltungen und der jeweiligen Gruppengröße. Der Curricularanteil wird nach folgender Formel berechnet:
CA = (Anzahl der SWS * Anrechnungsfaktor)/ Gruppengröße.
Die CA für den Professionalisierungsbereich (Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, zum Beispiel Sprachen) sowie Abschlussarbeit und Abschlussmodule sind zu ergänzen.
Bezüglich der Festsetzung der Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen gibt nachfolgende Tabelle Richtwerte vor. In begründeten Fällen (zum Beispiel bei speziellen Praktika in Laboren, die entsprechende Gruppengrößen nicht zulassen) kann von den Richtwerten abgewichen werden.
 
Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren:
Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren
Lehrveranstaltung Hochschulart* Anrechnungsfaktor Gruppengröße
Lehrveranstaltung Hochschulart* Anrech-
nungs-
faktor
Gruppen-
größe
Basisvorlesung Uni 1 90–240
Basisvorlesung HAW/KH 1 1–120
Basisvorlesung DHSN 1 18–120
Spezialvorlesung Uni/HAW 1 30–90
Spezialvorlesung DHSN 1 5–90
Übung, Seminar, Kolloquium und adäquateVeranstaltung Uni/HAW 1 15–60
Übung, Seminar, Kolloquium und adäquateVeranstaltung KH 1 1–30
Übung, Seminar, Kolloquium und adäquate Veranstaltung DHSN 1 5–30
Praktikum Uni/KH 0,5 5–20
Praktikum HAW 1 10–20
Praktikum DHSN 1 5–15
Künstlerischer Einzelunterricht KH 1 1
Künstlerischer Gruppenunterricht KH 1 1–60
Werkstattkurs KH 0,5 1–10
Exkursion Uni/HAW 0,3 5–30
Exkursion KH 0,3 1–30
Exkursion DHSN 0,3 5–60
Sonstige Veranstaltung (zum Beispiel Kleingruppenarbeit, Projekt, Tutorium) Uni 0,1–0,5 3–20
Sonstige Veranstaltung (zum Beispiel Kleingruppenarbeit, Projekt, Tutorium) HAW 0,5–1 3–20
Sonstige Veranstaltung (zum Beispiel Kleingruppenarbeit, Projekt, Tutorium) DHSN 0,5–1 5–15
Schulpraktische Übung Uni/KH 0,67 6–20
Abschlussarbeit Bachelor Uni/HAW/KH/DHSN 0,1–0,3 1
Abschlussarbeit Master Uni/HAW/KH/DHSN 0,3–0,6 1
Abschlussarbeit Diplom Uni/HAW/KH 0,4–0,7 1
Abschlussarbeit Diplom DHSN 0,1–0,3 1
Abschlussarbeit Staatsexamen in lehrerbildenden Studiengängen Uni/KH 0,3 1
*
Universität (Uni), Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW), Kunsthochschule (KH), Duale Hochschule Sachsen (DHSN)“.
5.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2
(zu § 4)

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2025

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 158
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2025