Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Wald und Forstwirtschaft – FRL WuF/2023
Vom 6. November 2025
I.
Änderung der Förderrichtlinie WuF/2023
Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), die durch die Richtlinie vom 16. August 2024 (SächsABl. S. 1027) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- 2.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe c wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)“ durch die Angabe „9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)“ ersetzt.
- b)
- In Teil C Ziffer VII Satz 2 wird die Angabe „schriftlich und“ gestrichen.
- c)
- In Teil C Ziffer VIII Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
- 3.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil A Ziffer II Nummer 1 wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Teil A Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
- c)
- In Teil B Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „(zum Beispiel Datum Posteingang bei der Behörde)“ gestrichen.
- d)
- Teil B Ziffer I Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
- „d)
- Waldschutzmaßnahmen:
- Waldschutzmaßnahmen außer dem Bau sowie der Unterhaltung und dem Betrieb von Holzlagerplätzen sind spätestens sieben Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem örtlich zuständigen Forstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst (in der Regel dem örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiter) formlos anzuzeigen und Zeitraum, beabsichtigte Maßnahmen und voraussichtliche Holzmenge anzugeben. Die Ausführung des Vorhabens steht einer späteren Förderung nicht entgegen. Aus der Anzeige eines Vorhabens kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.“
- e)
- In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe a wird die Angabe „6. Dezember 2022 (SA.103724 (2022/N) in Verbindung mit“ durch die Angabe „15.11.2024 (SA.113011 (2024/N)) in Verbindung mit (SA.103724 (2022/N),“ ersetzt.
- f)
- In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe c wird die Angabe „26.03.2024 (SA.112986 (2024/N)“ durch die Angabe „13.12.2024 (SA.116481 (2024/N)“ ersetzt und nach der Angabe „in Verbindung mit“ die Angabe „SA.112986 (2024/N),“ eingefügt.
- g)
- Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
- „Bodenschonende Holzrückung: Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15.11.2024 (SA.113011 (2024/N)) in Verbindung mit SA.39954 (2014/N).“
- h)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.2.3 Satz 1 wird die Angabe „Überschwemmung, Ausfälle von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder ein“ durch die Angabe „Überschwemmung (nicht jedoch Wildverbiss), Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem“ ersetzt.
- i)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.3 wird Buchstabe c gestrichen.
- j)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.3 werden die Buchstaben d und e zu den Buchstaben c und d neu.
- k)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort „Anteil“ die Angabe „(größer 50 Prozent)“ eingefügt.
- l)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- m)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
- n)
- Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
- „d)
- Die standortheimischen Baumarten sollen so gepflanzt werden, dass ihr überwiegender Anteil gesichert bleibt (z. B. mittels Gruppenpflanzung).“
- o)
- Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
- „h)
- Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird. Bei Flächen, die einen hohen Waldrandanteil aufweisen (z. B. schmaler Streifen am Waldrand, Feldgehölze) kann im Einzelfall die einzuhaltende Breite reduziert werden.“
- p)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe b Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- q)
- In Teil B Ziffer II Nummer 2.4 Buchstabe a wird die Angabe „vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist“ gestrichen.
- r)
- Teil B Ziffer II Nummer 2.4 Buchstabe b wird gestrichen.
- s)
- Teil B Ziffer II Nummer 2.4 Buchstabe c und d werden zu Buchstaben b und c neu.
- t)
- In Teil B Ziffer II Nummer 2.4 Buchstabe c neu wird die Angabe „291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)“ ersetzt.
- u)
- Teil B Ziffer II Nummer 2.5 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
- „c)
- Begünstigte, die nicht Eigentümer der Fläche sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.“
- v)
- In Teil B Ziffer II Nummer 3.6 Buchstabe a wird nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- w)
- Teil B Ziffer II Nummer 4.2.2 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.2.2
- Nachbesserung von Erstaufforstungen,
- Förderfähig sind Nachbesserungen nach Ablauf des ersten Jahres nach der Anpflanzung, wenn bei den geförderten Kulturen aufgrund natürlicher Ereignisse, zum Beispiel Frost, Trockenheit oder Überschwemmung (nicht jedoch Wildverbiss), Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenanzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzenden den Ausfall nicht zu vertreten haben. Die Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.“
- x)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.3 Buchstabe b wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)“ durch die Angabe „48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)“ und die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ durch die Angabe „das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672)“ ersetzt.
- y)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.5 Buchstabe d wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- z)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.5 Buchstabe e Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
- aa)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.5 wird ein neuer Buchstabe i wie folgt eingefügt:
- „i)
- Bei Nachbesserungen, die mit Schäden durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge oder invasive gebietsfremde Arten mit dem Klimawandel in Verbindung gebracht werden, haben die Begünstigten einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente (z. B. Auswahl Pflanzzeitpunkt, Nachbesserung mit standortgerechten Baumarten und Vorwald mit trockentoleranten Pflanzen) vorzulegen, um das potenzielle Auftreten des Schadensereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern.“
- ab)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.6 Buchstabe a Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- ac)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 Buchstabe b wird die Angabe „12. März 2024 (SächsABl. S. 364)“ durch die Angabe „6. März 2025 (SächsABl. S. 354)“ ersetzt.
- ad)
- In Teil B Ziffer II Nummer 5.2.1 Buchstabe a wird die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- ae)
- In Teil B Ziffer II Nummer 5.3 Buchstabe b wird die Angabe „ausgenommen für Geräte, die bei der Anlage von Lagerplätzen für den ordnungsgemäßen Betrieb der jeweiligen Anlagen erforderlich sind“ durch die Angabe „ausgenommen sind Geräte zum ordentlichen Betrieb von Nasslagerplätzen“ ersetzt.
- af)
- In Teil B Ziffer II Nummer 5.6 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- ag)
- In Teil B Ziffer II Nummer 6.5 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort „für“ die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- ah)
- In Teil C Ziffer I Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „Oktober“ durch die Angabe „Dezember“ ersetzt.
- ai)
- Teil C Ziffer I Nummer 8 wird gestrichen.
- aj)
- Teil C Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b wird zu Buchstabe c neu.
- ak)
- In Teil C Ziffer II Nummer 3 wird ein neuer Buchstabe b wie folgt eingefügt:
- „b)
- Mit dem Verwendungsnachweis ist für die Planungspauschale nach Teil B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe c eine Rechnung für Fremdleistungen des Planers vorzulegen.“
- al)
- In Teil C Ziffer II Nummer 7 Buchstabe a wird nach dem Wort „Rechnungen“ die Angabe „für Fremdleistungen“ eingefügt.
- 4.
- Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „Anlage 1
(zu Teil 1 Buchstabe A) - EU-Rechtsgrundlagen
- Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
- 2.
- die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1),
- 3.
- die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1),
- 4.
- die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), zuletzt geändert durch die Verordnung 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1),
- 5.
- die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 (ABl. L 310 vom 12.2.2025, S. 1),
- 6.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1),
- 7.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1),
- 8.
- die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47),
- 9.
- die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrarfreistellungsverordnung; ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist.“
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.1 Absatz (1) Satz 2 wird die Angabe „25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ durch die Angabe „6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 Absatz (2) wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 12 Absatz (2) wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 13 Absatz (1) Satz 1 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213)“ durch die Angabe „2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351)“ ersetzt.
- 6.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 Satz 2 wird die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705]“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 [SächsGVBl. S. 285]“ ersetzt.
- 7.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tabelle wird die letzte Zeile wie folgt neu gefasst:
„
“Letzte Zeile der Tabelle, Neufassung Einsatz von mineralischem Recycling-
materialNeufassung der letzten Tabellenzeile – Die Anforderungen der ErsatzbaustoffV sind einzuhalten. – Im forstlichen Wegebau ist ausschließlich Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1) zugelassen. – Der Anteil an Fremdstoffen im Recycling-Baustoff liegt unter drei Prozent. – Der Wegekörper erhält eine Deckschicht aus gebrochenem Naturstein (mindestens fünf Zentimeter verdichtet). – Grundsätzlich ausgeschlossen ist der Einsatz von Recyclingmaterial innerhalb von Schutzgebieten (ausgenommen Landschaftsschutzgebiete) und geschützten Biotopen nach Naturschutzrecht. – Für den Einsatz in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Wasservorranggebieten gelten die Anforderungen des § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV. Zertifikate und Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen eingehalten werden, sind vom Hersteller beizubringen und dem Förderantrag und dem Verwendungsnachweis beizulegen.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. November 2025 in Kraft.
Dresden, den 6. November 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
