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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schutzimpfungen

Vollzitat: VwV Schutzimpfungen vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. S. 1271)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen
Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 4. Dezember 2025

A.
Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Gemäß § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, sollen durch die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausgesprochen werden. Auf dieser Grundlage werden aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe der Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A-Z), veröffentlicht auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes1, in der jeweils aktuellen Fassung, oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme („Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von“), veröffentlicht auf der Internetseite gesunde.sachsen.de2, in der jeweils aktuellen Fassung, öffentlich empfohlen. Zusätzlich werden durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Grundlage der Beratung durch den Beirat Sächsische Impfkommission darüberhinausgehende Impfempfehlungen gegeben. Der Beirat Sächsische Impfkommission ist ein Expertengremium aus Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachbereiche sowie Angehörigen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und unterstützt die sächsische Landesregierung bei der Formulierung von Impfempfehlungen. Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission sind Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gemeint.

Die öffentlichen Empfehlungen sind unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Individuelle Indikationsstellung und Durchführung der Schutzimpfungen haben entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

Spezielle Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bzw. Handreichungen des Beirates Sächsische Impfkommission insbesondere zu allgemeinen Kontraindikationen von Schutzimpfungen, zu Impfabständen, zu Impfungen im Zusammenhang mit Operationen, zu hygienischen Grundbedingungen bei der Durchführung, zur Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen, zur Dokumentation, zum Auftreten von atypischen Impfverläufen und zu Schutzimpfungen bei chronisch Kranken und Immunsupprimierten dienen der Unterstützung impfender Ärztinnen und Ärzte bei der Durchführung der Impfungen.

Dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bleibt es unbenommen, auch außerhalb dieser Verwaltungsvorschrift (ergänzen de) öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage von § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes auszusprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die Weltgesundheitsorganisation die Ausbreitung eines konkreten Infektionsgeschehens als Pandemie einstuft sowie im Falle des Auftretens impfpräventabler neuer oder wieder auftretender Erreger, soweit jeweils zugelassene Impfstoffe zur Verfügung stehen.

I.
Empfohlene Schutzimpfungen

1.
Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission
Öffentlich empfohlen werden alle von der Ständigen Impfkommission in den Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A–Z), empfohlenen Schutzimpfungen. Darunter fallen:
a)
Standardimpfungen,
b)
Auffrischungsimpfungen
c)
Indikationsimpfungen
d)
Postexpositionelle Impfungen und
e)
Reiseimpfungen.
2.
Impfempfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Über die in Nummer 1 genannten Impfungen hinaus, empfiehlt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Grundlage der Beratung durch den Beirat Sächsische Impfkommission die in der Anlage 1 aufgeführten Impfungen.
Wird eine Empfehlung neu erstellt, geändert oder zurückgenommen, können bereits begonnene Impfserien nach dem bis zum Beginn der Impfserie gültigen Schema, im Rahmen der Zulassung des Impfstoffes, weitergeführt werden.
3.
Impfstoffe
Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Europäischen Kommission oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren Chargen freigegeben oder von der Freigabe freigestellt sind.
Ausnahmsweise darf auch ein Impfstoff verabreicht werden, der unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, importiert wurde oder der gemäß § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes aufgrund einer Gestattung durch die zuständigen Behörden befristet in Verkehr gebracht sowie abweichend von § 73 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes importiert wurde.
Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten.

II.
Empfohlene andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe

Öffentlich empfohlen werden alle von der Ständigen Impfkommission in den Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A–Z) sowie die in den Empfehlungen aus der Handreichung zur Durchführung von postexpositionellen spezifischen Prophylaxen zur Prävention von Infektionskrankheiten des Beirates SIKO, veröffentlicht auf der Internetseite gesunde.sachsen.de3, in der jeweils aktuellen Fassung, empfohlenen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

Dazu gehören:

a)
Passive Immunprophylaxe durch Gabe von Immunglobulinen und
b)
Chemoprophylaxe durch Verabreichen von Antiinfektiva.

B.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durch die Gesundheitsämter

Aufgrund von § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A–Z), Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Anlage 1) oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme („Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von“) durchführen. Unentgeltlich bedeutet hier, dass dem Bürger keine Kosten entstehen. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes ist festgelegt, dass diese Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt die Kostenübernahme für alle Impfungen gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007, Nr. 224 (S. 8 154) vom 30. November 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007, zuletzt geändert am 20. März 2025, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 12.05.2025 B4), in Kraft getreten am 13. Mai 2025, in der jeweils geltenden Fassung, für gesetzlich Versicherte. Bei privat Krankenversicherten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kostenübernahme dieser Leistungen vertraglich vereinbart wurde und üblicherweise eine Rechnung zu stellen ist. Bei beruflicher Indikation ist der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet, soweit eine Übernahme durch die SI-RL ausgeschlossen ist.

Die Übernahme von Impfstoffkosten für in Sachsen unentgeltlich durchzuführende Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe für gesetzlich krankenversicherte Personen wird jährlich im Rahmen einer Impfstoffkosten-Vereinbarung zwischen den Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen und dem Freistaat Sachsen, hier dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, abgestimmt. Darüber hinaus werden Kosten, die durch unterjährige Preissteigerungen bedingt sind, zusätzlich zu den in der Impfstoffkostenvereinbarung vereinbarten Kosten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, vorbehaltlich der vorhandenen Haushaltsmittel, übernommen.

Unabhängig von den vorgenannten Festlegungen kann der Freistaat Sachsen Kosten für Impfungen übernehmen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen

Im Rahmen der Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A–Z), des Sächsisches Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme („Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von“) werden die in der Anlage 2 aufgeführten Impfungen unentgeltlich angeboten.

II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Im Rahmen der Informationen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu Impfungen (Impfungen A–Z), des Sächsisches Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt oder der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme („Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung von“) werden die in der Anlage 2 aufgeführten andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe unentgeltlich angeboten.

C.
Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und die in Sachsen durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Der Antrag auf Versorgung ist beim Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz zu stellen.

D.
Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (VwV Schutzimpfungen) vom 8. Dezember 2022 (SächsABl. S. 1506), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), tritt außer Kraft.

E.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2025

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 52, S. 1271
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2025