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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. April 2026 (SächsGVBl. S. 134)

Gesetz
zur Änderung des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Vom 13. April 2026

Der Sächsische Landtag hat am 25. März 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „80 000 Euro“ durch die Angabe „150 000 Euro“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1.
die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 30 000 Euro pro Person, insgesamt jedoch mindestens 100 000 Euro,“.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „20 000 Euro“ durch die Angabe „40 000 Euro“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt.
2.
§ 80 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in § 38 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 6, S. 134
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2026