1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Integration von Zugewanderten

Vollzitat: Förderrichtlinie Integration von Zugewanderten vom 23. Juni 2026 (SächsABl. S. 582)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der kulturellen, sozialen und identifikatorischen
Integration von Zugewanderten in Sachsen
(Förderrichtlinie Integration von Zugewanderten – FRL Int-Zu)

Vom 23. Juni 2026

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der unter Nummer 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen Zuwendungen zur Förderung der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Sachsen. Diese umfasst insbesondere Maßnahmen zur gesellschaftlichen Integration gemäß § 10 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500). Als Mensch mit Migrationshintergrund gilt, wenn dieser selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, welchen die Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie Behörden und Institutionen, Sozial- und Wirtschaftspartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen und der Privatwirtschaft gemeinsam ausgestalten.
2.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230) in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung erfolgt in folgenden Fördersäulen:

A
Spracherwerb,
B
Patenschafts- und Mentoringprojekte,
C
Wertevermittlung und Willkommenskultur,
D
Landesweite Migrantenorganisationen,
E
Psychosoziale Gesundheit und
F
Projekte von besonderem integrationspolitischem Interesse.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Maßnahmen, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Die Projektmaßnahmen sind von der Vereinsarbeit und -tätigkeit des Zuwendungsempfängers in der Projektkonzeption ausdrücklich abzugrenzen.
3.
Sofern es sich um einen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger handelt, ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung in Form eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer zu erbringen.
4.
Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.
5.
Nach dieser Förderrichtlinie können nur Maßnahmen gefördert werden, die nicht bereits im Rahmen der Kommunalintegrationsarbeitsverordnung oder in einem anderen Programm im Freistaat Sachsen gefördert werden.
6.
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist für folgende Maßnahmen ausgeschlossen, die:
a)
der Pflege der eigenen Kultur dienen,
b)
einem grenzüberschreitenden oder internationalen Austausch dienen.
7.
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt, soweit in den Nummern 1 bis 6 und in Teil 2 nichts anderes geregelt ist, durch Eigenerklärung im Antragsverfahren.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Soweit in Teil 2 nicht anderweitig geregelt, gelten folgende Bestimmungen:

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Die Förderung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei gemeinnützigen Zuwendungsempfängern 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 13 vom 9. Dezember 2023, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts zuwendungsfähig. Für Projektmitarbeiter gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:
a)
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5,
b)
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8,
c)
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9,
d)
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und zusätzlicher Qualifikation oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 10,
e)
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 11,
f)
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 13.
Zusätzliche Qualifikationen sind weitere berufliche Bildungsabschlüsse sowie staatlich anerkannte Weiter- und Zusatzausbildungen.
Als Berechnungsgrundlage bei einer stundenweisen Beschäftigung im Projekt ist als Bezugsgröße eine Vollzeitkraft des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzusetzen.
4.
Es wird eine Verwaltungsausgabenpauschale von zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Von der Verwaltungsausgabenpauschale sind alle Ausgaben gemäß Anlage 1 abgedeckt.
5.
Zuwendungen Dritter (einschließlich andere öffentliche Zuwendungsgeber), projektbezogene Spenden sowie Teilnehmerbeiträge sind anzugeben. Projektbezogene Spenden, ähnliche Mittel Dritter und Teilnehmerbeiträge werden als Eigenanteil berücksichtigt. Übersteigen diese den Mindesteigenanteil des Zuwendungsempfängers, vermindert sich die Zuwendung um den übersteigenden Betrag.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger darf aus der Zuwendung keine Aufträge an andere Zuwendungsempfänger dieser Förderrichtlinie finanzieren. Die Liste der Zuwendungsempfänger wird nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist zur jährlichen Berichterstattung auch bei mehrjährigen Projekten gegenüber der Bewilligungsstelle verpflichtet. Es sind die Daten zu den Indikatoren zu übermitteln, die im jeweils gültigen Leitfaden im Sinne von Ziffer VI Nummer 4 hinterlegt sind. Bei mehrjährigen Projekten sind die Datensätze in einer vorgegebenen Form bis zum 31. Januar des Folgejahres zu übermitteln.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist zur Durchführung der Programmevaluation und einer wissenschaftlichen Begleitung verpflichtet, die dafür notwendigen Daten zu erheben und der Bewilligungsstelle oder einem damit beauftragten Evaluator zur Verfügung zu stellen.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat Nutzungsrechte an geförderten Veröffentlichungen auf das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu übertragen und diesem die Veröffentlichungen direkt zuzustellen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Erzeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bleibt davon unberührt.
5.
Der Zuwendungsempfänger hat die Bestimmung aus Ziffer III. Nummer 4 während des gesamten Bewilligungszeitraums zu erfüllen. Ein Verstoß kann zur Aufhebung und Rückforderung der Zuwendung führen.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen.
3.
Der Bewilligungszeitraum kann mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
4.
Werden weitere spezifische Konkretisierungen zur Auslegung der einzelnen Fördersäulen des Teils 2 notwendig, so werden diese mittels Leitfäden zur Umsetzung der Richtlinie untersetzt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt präzisiert und passt die Leitfäden nach Bedarf an. Die Leitfäden werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
5.
Soweit in Teil 2 nicht anderweitig geregelt, gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorauszahlungsverfahren).
6.
Ein Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6.1 ANBest-P beziehungsweise abweichend von Nummer 5.1 ANBest-K innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Datensätze zu den Indikatoren gemäß Ziffer V Nummer 2 in der gemäß Zuwendungsbescheid festgelegten Form vorzulegen.
7.
Besonderheiten für die einzelnen Fördersäulen sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Spracherwerb

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Verbesserung der kommunikativen Fähigkeiten in deutscher Sprache bei Menschen mit geringen oder mittleren Deutschkenntnissen in Sprach-Lern-Räumen. Diese unterstützen die Entwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und ermöglichen ihre Anwendung im Rahmen sozialer Interaktionen mit anderen Menschen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen zur Vermittlung kommunikativer Fähigkeiten in der deutschen Sprache für Menschen mit Migrationshintergrund in Sprach-Lern-Räumen:

1.
ganzjährige Sprach-Lern-Räume
2.
unterjährige Sprach-Lern-Räume.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an:

1.
gemeinnützige, juristische Personen des Privatrechts,
2.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 können zusätzlich auch Einzelunternehmen und Unternehmergesellschaften Zuwendungsempfänger sein, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, Amtsblatt der EU Nr. L 124/36 vom 20.05.2003 in der jeweils geltenden Fassung sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 haben mit Antragstellung einen Nachweis der KMU-Eigenschaft vorzulegen.
2.
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2032/2832, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 beträgt der jährliche Höchstbetrag der Zuwendung 120 000 Euro.
2.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung 5 000 Euro.
3.
Für Zuwendungsempfänger der Ziffer III Nummer 2 gilt abweichend von Teil 1 Ziffer V Nummer 4 ein Fördersatz von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Teilnehmende der Sprach-Lern-Räume sind Menschen mit Migrationshintergrund, welche ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.
Teilnehmende haben das Sprachniveau von B 2 der deutschen Sprache noch nicht erreicht.
3.
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 müssen ein Kalenderjahr dauern und:
a)
mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten im Jahr für unterschiedliche Sprachniveaus und
b)
mindestens 250 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten im Jahr für sprachbegleitendes Coaching umfassen.
4.
Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 müssen innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt werden und:
a)
mindestens 100 Unterrichtseinheiten umfassen und
b)
innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen werden.

VII.
Verfahren

1.
Das Antragsverfahren für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 erfolgt stichtagsbezogen. Der Stichtag wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
2.
Anträge für Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 können fortlaufend eingereicht werden.
3.
Für bewilligte Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 2 erfolgt die Auszahlung gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter Vorlage des Verwendungsnachweises.

B
Patenschafts- und Mentoringprojekte

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Heranführung der Menschen mit Migrationshintergrund an das soziale und gesellschaftliche Leben vor Ort. Durch die gemeinsame Bewältigung von individuellen Herausforderungen wird die Integration vor Ort unterstützt. Sie bieten Menschen mit Migrationshintergrund personalisierte niederschwellige Hilfestellungen bei individuellen Problemlagen durch Paten oder Mentoren.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Organisation und Koordinierung von Patenschafts- und Mentoringprojekten, welche Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für eine gewisse Dauer freiwillig zusammenbringen. Paten oder Mentoren unterstützen die Menschen mit Migrationshintergrund in der besonderen Lebensphase des Integrationsprozesses.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an gemeinnützige, juristische Personen des Privatrechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Das vorzulegende Konzept enthält folgende Punkte:

1.
Matching- und Koordinierungsstelle für Patenschaften inklusive Hilfestellung bei der Definition von gemeinsamen Zielen der einzelnen Patenschaften;
2.
Vorbereitungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, Supervision und Konfliktberatung für Paten;
3.
Vernetzungsangebote und Austauschmöglichkeiten für Patenschaften sowie
4.
Evaluation und Messung der Wirksamkeit der Patenschaften oder des Mentorings.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Der jährliche Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 120 000 Euro.
2.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben der Paten und Mentoren.

VI.
Verfahren

1.
Das Antragsverfahren erfolgt stichtagsbezogen. Der Stichtag wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
2.
Bevorzugt werden Maßnahmen, die im ländlichen Raum des Freistaats Sachsen stattfinden.

C
Wertevermittlung und Willkommenskultur

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, Menschen mit Migrationshintergrund hiesige gesellschaftliche und kulturelle Werte näherzubringen, damit sie sich besser im Alltag und in der Gesellschaft zurechtzufinden. Die Wertevermittlung umfasst dabei die Grundlagen der Rechts- und Werteordnung wie Demokratieverständnis, Gleichberechtigung und Toleranz, die Stärkung der Akzeptanz dieser grundlegenden Werte und Regeln sowie die Vermittlung von kulturellem Wissen. Zentral für die Integration ist der Kontakt zu Einheimischen. Durch interkulturelle und interreligiöse Begegnungen und Austausch soll gegenseitiges Verständnis und das gesellschaftliche Miteinander und damit die Willkommenskultur gestärkt werden. Dies ist Voraussetzung, damit Einheimische und Zugewanderte erfolgreich und angemessen miteinander interagieren und kommunizieren. Gleichzeitig wird mit der Förderung bezweckt, Neuzugewanderten mit praktischen Hilfen das Ankommen in der Gesellschaft zu erleichtern und Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Partizipation aufzuzeigen.

II.
Gegenstand der Förderung

Es werden Kurse, Workshops, Austauschtreffen, Dialogformate oder Fortbildungen gefördert, die

1.
zur Konfliktbearbeitung zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund durch nachbarschaftliche Interaktionen beitragen,
2.
die Organisation und Durchführung gemeinsamer integrationsbezogener Freizeitaktivitäten zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die die soziale Interaktion untereinander fördern,
3.
die interkulturelle Kompetenz und den interreligiösen Dialog unterstützen,
4.
die gesellschaftlichen Werte, Rechtsnormen oder politischen Beteiligungsmöglichkeiten für Menschen mit Migrationshintergrund vermitteln

Es werden Maßnahmen gefördert, die die lokale Willkommenskultur stärken.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an:

1.
gemeinnützige, juristische Personen des Privatrechts oder
2.
juristische Personen des öffentlichen Rechts.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt 30 000 Euro.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 beträgt die Mindestteilnehmerzahl 20 Personen. Das Verhältnis der Teilnehmenden aus jeder Gruppe von Menschen mit Migrationshintergrund und von Menschen ohne Migrationshintergrund muss für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 den Zuwendungszweck sicherstellen.

VI.
Verfahren

1.
Der Antrag kann fortlaufend, aber frühestens mit Beginn des Jahres gestellt werden, in dem das Projekt durchgeführt werden soll. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Projektes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres.
2.
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).

D
Landesweite Migrantenorganisationen

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Arbeit von überregional tätigen Migrantenorganisationen und Vereinen. Sie vernetzen und stärken die Menschen mit Migrationshintergrund und vertreten die Anliegen von Menschen in der Öffentlichkeit auch im Dialog mit Politik und Verwaltung. Sie setzen sich für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund ein. Sie stellen Menschen mit Migrationshintergrund in Sachsen und Multiplikatoren ihre fachliche Expertise zu integrationspolitischen Fachthemen zur Verfügung.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Tätigkeiten von überregionalen Organisationen, die insbesondere

1.
die Vernetzung und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund,
2.
die Koordination und Abstimmung zwischen Migrantenorganisationen mit Sitz in Sachsen und
3.
die fachliche Mitwirkung an integrationspolitischen Themen in der Öffentlichkeit umfassen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an gemeinnützige, juristische Personen des Privatrechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Zuwendungsempfänger muss:
a)
seinen satzungsmäßigen Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben,
b)
migrationsgesellschaftliche und partizipationspolitische Ziele für Menschen mit Migrationshintergrund schwerpunktmäßig in Sachsen verfolgen und
c)
überregional tätig sein, mindestens jedoch in drei der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte.
2.
Das geförderte Projekt muss sich ausschließlich um die Integration in Sachsen und nicht um Belange in den Herkunftsländern kümmern.
3.
Bei Antragstellung ist die Satzung vorzulegen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung beträgt 75 000 Euro.

VI.
Verfahren

Das Antragsverfahren erfolgt stichtagsbezogen. Der Stichtag wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

E
Psychosoziale Gesundheit

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, einen Beitrag zur Entwicklung und nachhaltigen Sicherung von landesweiten integrationsfördernden Strukturen in besonders unterstützungswürdigen Bereichen der Integrationsarbeit der psychosozialen Beratung für psychisch belastete Menschen mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung zu leisten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zur Sicherstellung der landesweiten psychosozialen Beratungsstrukturen für psychisch belastete Menschen mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung aller Altersgruppen beitragen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an gemeinnützige, juristische Personen des Privatrechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss über landesweite psychosoziale Beratungsstrukturen verfügen. Zulässig ist auch ein Zusammenschluss mehrerer Maßnahmeträger zur Abdeckung der flächendeckenden Beratungsstrukturen, wenn Zuwendungsempfänger mit Antragstellung eine Vereinbarung einreichen, welche

1.
die Zusammenarbeit der Träger mit dem Ziel der sachsenweiten Deckung der Bedarfe regelt und
2.
die Verwendung von standortübergreifenden Standards in einem Konzept darlegt.

V.
Verfahren

1.
Eine Antragstellung ist nur nach entsprechender Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Diese können sich auf folgende Regelungen beziehen:
a)
Konkretisierungen zum Gegenstand der Förderung
b)
konkretisierende Zuwendungsvoraussetzungen,
c)
Umfang und Höhe der Zuwendung,
d)
Dauer der Zuwendung und
e)
Antrags- und Bewilligungsverfahren.
2.
Die Förderbekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.

F
Projekte von besonderem integrationspolitischem Interesse

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer schnellen Reaktion des Freistaates Sachsen auf besondere, in der Zukunft festgestellte Bedarfe von integrationspolitischem Interesse im Sinne des Zuwendungszwecks der Richtlinie gemäß Teil 1 Ziffer I Nummer 1 oder wenn diese Förderung der Umsetzung des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes dienlich ist.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.
Besondere Modellvorhaben, die sich mit einem der Fördergegenstände gemäß Teil 2 auseinandersetzen und die nicht mit den Rahmenbedingungen der Fördersäulen A bis E umgesetzt werden können. Modellvorhaben dienen dem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungsansätze und -methoden mit dem Ziel, diese dann auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Modellvorhaben helfen, den Umgang mit geänderten Rahmenbedingungen zu erproben und Lösungen in den Strukturen zu verankern. Sie bestehen grundsätzlich aus zwei Phasen: einer Entwicklungsphase und einer Umsetzungsphase und sind wissenschaftlich zu begleiten.
2.
Besondere Einzelmaßnahmen, die sich mit einem der Fördergegenstände gemäß Teil 2 auseinandersetzen und die nicht mit den Rahmenbedingungen der Fördersäulen A bis E umgesetzt werden können,
3.
Maßnahmen von besonderem integrationspolitischem Interesse, die aus keinem anderen Programm des Freistaates Sachsen gefördert werden können,
4.
Kofinanzierungen von Projekten, die durch Programme des Bundes oder die Europäische Union (EU) gefördert und im Freistaat Sachsen tätig werden, beziehungsweise ihre Wirkung in Sachsen entfalten sowie dem Zuwendungszweck dienlich sind.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an die jeweils im Teil 2 der Richtlinie benannten Zuwendungsempfänger.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 können nur im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gefördert werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 können bis zu 100 Prozent betragen. Eine Vollfinanzierung setzt voraus, dass ein ausschließlich staatliches Interesse an der Förderung besteht, keine wirtschaftlichen Eigeninteressen des Zuwendungsempfängers vorhanden sind und dem Zuwendungsempfänger die Erbringung eines Eigenanteils wegen fehlender Eigenmittel nachweislich unmöglich ist.
2.
Die Zuwendung für die Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 4 wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung nach dieser Richtlinie beschränkt sich auf den im betreffenden Programm erforderlichen Kofinanzierungsanteil. Sofern die Fördervoraussetzungen des Bundes oder der Europäischen Union (EU) es vorschreiben, sind die dortigen Regularien zur Finanzierungsart und zu förderfähigen Personal- und Sachkosten zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung beträgt bis zu 400 000 Euro.

VI.
Verfahren

1.
Für Projekte gemäß Ziffer II Nummer 1 bis 3 ist eine Antragstellung nur nach entsprechender Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Diese können sich auf folgende Regelungen beziehen:
a)
Konkretisierungen zum Gegenstand der Förderung,
b)
konkretisierende Zuwendungsvoraussetzungen,
c)
Umfang und Höhe der Zuwendung,
d)
Dauer der Zuwendung,
e)
Antrags- und Bewilligungsverfahren und
f)
Auswahlkriterien.
2.
Die Förderbekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.
3.
Für Projekte gemäß Ziffer II Nummer 4 ist abweichend von Teil 1 Ziffer VI Nummer 1 das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zuständige Bewilligungsstelle, sofern die Förderregularien des Bundes oder der Europäischen Union (EU) dies vorschreiben.
4.
Für die Umsetzung von Projekten nach Ziffer II Nummer 4 ist ein Einvernehmen zur Verfahrensabwicklung mit der Bewilligungsstelle des Fördergebers mit dem höchsten Finanzierungsanteil durch die Bewilligungsstelle dieser Richtlinie vorzunehmen. Eine Projektlaufzeit von mehr als drei Jahren ist grundsätzlich möglich.

Teil 3
Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Teil 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2026

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage
(zu Teil 1 Ziffer IV Nummer 3)

Im Rahmen der FRL Int-Zu ist eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr vorgesehen. Als Verwaltungsausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst:

dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben der übergeordneten Leitung bzw. Geschäftsführung, des Rechnungs- und Personalwesens sowie der allgemeinen Verwaltung (Gehälter, Bezüge Sonderzahlungen und Sozialabgaben),
dem Projekt zurechenbare anteilige Miete- und Mietnebenkosten (zum Beispiel Heizung, Wasser Strom, Müllabfuhr, Reinigung),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien sowie Druckkosten (zum Beispiel Papier, Toner),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Porto und Versandkosten
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Telefon und Mobilfunk, Internetzugang, Rundfunkbeiträge,
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Hard- und Software der IT-Infrastruktur (zum Beispiel Netzwerktechnik, allgemeine Bürosoftware und Betriebssysteme; nicht darunter fällt Hardware für im Projekt eingesetztes Personal),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für allgemeine Informationsmaterialen des Zuwendungsempfängers, Webseiten,
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Abonnements und Literatur,
dem Projekt zurechenbare anteilige für Arbeitsgeber-Ausgaben für Pflichtversicherungen, Steuern und Abgaben sowie Pflichtbeiträge zu Berufsgenossenschaften und Berufsverbänden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 28, S. 582
    Fsn-Nr.: 27

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2028