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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verfassungsschutzgesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)

Gesetz
über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Nachrichtendienstrechts

Vom 22. Juli 2024

Teil 1
Organisation und Aufgaben

§ 1
Zuständigkeit, Organisation

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

§ 2
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Bundeslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

(2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
3.
auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
4.
auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von solchen Großveranstaltungen gewährt werden soll, die als besonders gefährdet bewertet werden, und
5.
bei der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, des Beamtenrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze sowie bei der Vergabe von öffentlichen Fördermitteln.

2Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet.

(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt die Mitwirkung voraus, dass betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen vor der Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Zweck und das Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten darüber zu vergewissern, dass die Unterrichtung erfolgt ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Bundeslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. 3Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte,
6.
der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie
7.
die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland konkretisierten Menschenrechte.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsschutzgüter

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
2.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdet werden, und
3.
der Gedanke der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker.

(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
2.
erheblich beobachtungsbedürftig
a)
Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
b)
Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und
c)
Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
aa)
nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder bereit sind, Gewalt anzuwenden, Gewalt androhen, fördern oder billigen oder zu Hass oder Willkürmaßnahmen aufstacheln,
bb)
im Zusammenhang mit ihren Zielen den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
cc)
ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in besonderem Maße zu verschleiern suchen,
dd)
nach dem Gesamtbild von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit, wirkungsbreiten Publikationen, erlangten Ämtern und Mandaten sowie ihrer Finanzkraft in besonderem Maße gesellschaftliche Einflussnahme betreiben,
ee)
systematische Desinformation betreiben, die darauf abzielt, die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen oder
ff)
eine Atmosphäre der Angst oder Bedrohung herbeiführen, die geeignet ist, die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen und wirksam auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken.

2Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
eine Legende: eine einer Person vom Landesamt für Verfassungsschutz verliehene, veränderte Identität,
2.
verdeckte Bedienstete: Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die unter einer auf Dauer angelegten Legende Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 aufklären,
3.
Vertrauenspersonen: Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist,
4.
Informantinnen und Informanten: Personen, die dem Landesamt für Verfassungsschutz ohne Auftragserteilung in Einzelfällen Hinweise liefern,
5.
Gewährspersonen: Personen, die das Landesamt für Verfassungsschutz in Einzelfällen logistisch unterstützen oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauensperson, Informantin oder Informant zu sein,
6.
Bildaufzeichnungen: Produkte des Videografierens und Filmens,
7.
Lichtbilderfolgen: eine Mehrzahl von Lichtbildern, die in ihrer Gesamtheit ein Bewegungsbild einer oder mehrerer Personen erzeugen,
8.
Prüffälle: Fälle, bei denen aufgrund erster tatsächlicher Anhaltspunkte geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beobachtung nach § 5 Absatz 1 vorliegen,
9.
Verdachtsfälle: Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme eines Verdachts für das Vorliegen einer Bestrebung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 rechtfertigen,
10.
erwiesene verfassungsfeindliche Bestrebungen solche Bestrebungen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 belegen,
11.
besonders schwere Straftaten solche Straftaten, die
a)
mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
b)
mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind sowie
aa)
gerichtet sind gegen ein Verfassungsschutzgut, Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder gegen Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, und
bb)
aus einer Bestrebung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 heraus zur Durchsetzung der Ziele dieser Bestrebung, durch eine Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder zur Unterstützung einer solchen Bestrebung oder Tätigkeit begangen werden.

Teil 2
Befugnisse

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 4
Allgemeine Befugnisse

(1) 1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2,
2.
zur Erforschung, Gewinnung und Bewertung der Quellen, die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind, oder
3.
zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.

2Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit ihrer Kenntnis erhoben, sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen, und der Erhebungszweck ist anzugeben. 3Informationen, die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch erhoben werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 unzulässig wäre. 4Die gezielte Erhebung personenbezogener Daten, die Personen betreffen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.

(2) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden und Dienststellen stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. 2Es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 5
Beobachtung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten sammeln und verwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen (Beobachtung).

(2) 1Für die Bearbeitung von Prüffällen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 2Die Bearbeitung ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. 3Ist innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Bewertung möglich, kann die Behördenleitung die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängern; diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Die Beobachtung nach Absatz 1 ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. 2Sie ist spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Beobachtungsobjekt um eine Vereinigung, bei der ein Anfangsverdacht für eine besonders schwere Straftat besteht. 3Die Beobachtung kann erst bei Hinzutreten neuer tatsächlicher Anhaltspunkte wieder begonnen werden. 4Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 ist mindestens jährlich unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.

§ 6
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu ergreifen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme sowie ihre Dauer darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist unzulässig, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Kapitel 2
Nachrichtendienstliche Mittel

§ 7
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 1 bei der Erhebung von Informationen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist und nicht die §§ 9 bis 17 den Einsatz besonders regeln. 2Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden.

(2) Nachrichtendienstliche Mittel sind

1.
die Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 9,
3.
der Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 11,
4.
die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach § 12, Informantinnen und Informanten sowie Gewährspersonen,
5.
Observationen, auch unter Einsatz technischer Mittel nach § 13,
6.
der Einsatz technischer Mittel nach § 14,
7.
besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen nach § 15,
8.
Auskunftsersuchen zu Daten nach § 17 Absatz 1,
9.
Auskunftsersuchen zu Kontostammdaten beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 17 Absatz 6,
10.
Lichtbildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
11.
verdeckte Ermittlungen und Befragungen zu Personen, Objekten und Sachverhalten ohne dabei den tatsächlichen Zweck der Erhebung anzugeben,
12.
der Aufbau und die Verwendung von Legenden, wie fingierten biografischen, beruflichen oder gewerblichen Angaben,
13.
Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet auch unter einer Legende und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten, um außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ansonsten nicht zugängliche personenbezogene Daten zu erhalten,
14.
Beobachtungen des Funkverkehrs auf Kanälen, die nicht für den allgemeinen Empfang bestimmt sind, sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen sowie
15.
die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen.

(3) Nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen Abgeordnete des Landtages richten, dürfen nur angewandt werden, wenn sie zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages genehmigt worden sind.

(4) Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhobene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch sie allein ausschließlich Daten gewonnen würden

1.
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
2.
bei einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozeßordnung genannten Person, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen oder einer diesen Personen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Soweit durch die Maßnahme

1.
eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozeßordnung genannte Person, im Fall von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung mit Ausnahme von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, oder
2.
eine andere ihr gleichstehende Person nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung

betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Daten erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. 2Insbesondere zu beachten ist dabei

1.
das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und
2.
das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen.

3Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(3) 1Bereits bei der Planung eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind spätere Einsatzsituationen zu vermeiden, in denen absehbar Daten nach Absatz 1 erfasst werden könnten. 2Dasselbe gilt während der Durchführung eines Einsatzes, sofern nicht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder eine konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung zu besorgen ist. 3Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne eine Gefährdung nach Satz 2 möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 4Bei Zweifeln, ob und wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist der Einsatz zu unterbrechen, sofern eine Gefährdung nach Satz 2 nicht zu besorgen ist; er darf dann ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. 5Bestehen Zweifel, ob Daten nach Absatz 1 erfasst wurden, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit herbeizuführen.

(4) 1Nach Absatz 1 erfasste Daten dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 2Ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle sind zu dokumentieren

1.
die Tatsachen der Erfassung von Daten nach Absatz 1 und ihrer Löschung sowie
2.
ein wegen Vorliegens von Hinderungsgründen nach Satz 2 unterbliebener Abbruch des Einsatzes.

3Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen

1.
in Fällen, in denen eine Mitteilung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels an die betroffene Person erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung oder dem endgültigen Absehen von der Mitteilung,
2.
im Übrigen am Ende des übernächsten Kalenderjahres, das der Dokumentation folgt.

§ 9
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen,

1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
a)
ein Verfassungsschutzgut,
b)
Leib, Leben, sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder
c)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, wie wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen,
2.
wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
3.
geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

2Zur Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohnerinnen oder Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.

(2) 1Der Einsatz darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verantwortlich ist. 2In der Wohnung einer anderen Person ist der Einsatz nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
eine Person nach Satz 1 sich dort während des Einsatzes aufhält,
2.
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
3.
ein Einsatz in der Wohnung einer Person nach Satz 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) 1Der Einsatz ist unzulässig, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass

1.
den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
2.
die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten zum Gegenstand haben werden, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter richten.

2In Zweifelsfällen ist eine automatische Aufzeichnung unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 Satz 4 zulässig.

(4) 1Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur weiterverarbeitet werden

1.
zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 16. August 2025 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, wenn bestimmte Tatsachen einen entsprechenden Verdacht begründen.

2Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.

§ 10
Verfahren bei Maßnahmen nach § 9

(1) 1Der Einsatz technischer Mittel nach § 9 Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren.

(2) 1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen der Maßnahme um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(3) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden.

(4) 1Es gelten entsprechend

1.
§ 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes für die Pflicht zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt,
2.
§ 11 Absatz 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes für die Durchführung der Maßnahme sowie
3.
§ 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes für die Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen, jedoch mit der Maßgabe, dass für das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen Absatz 1 Satz 1 entsprechend gilt.

2Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(5) 1Dient der Einsatz nach § 9 ausschließlich dem Schutz der für das Landesamt für Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 schriftlich durch die Behördenleitung. 2Eine weitere Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

§ 11
Verdeckte Bedienstete

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf verdeckte Bedienstete einsetzen. 2Ein Einsatz

1.
über ein Jahr hinaus,
2.
gezielt gegen eine bestimmte Person oder
3.
gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Verdeckte Bedienstete dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. 4Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(2) Ein gezielt gegen eine bestimmte Person gerichteter Einsatz ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person

1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Kenntnis hat oder
b)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 bedient

und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) 1Verdeckte Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Personenzusammenschlüssen, welche Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 verfolgen, noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. 2Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen einschließlich strafbarer Vereinigungen oder für diese tätig werden, um deren Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 aufzuklären. 3Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 zulässig, wenn sie

1.
nicht in Individualrechte eingreift,
2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist sowie
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

(4) 1Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass verdeckte Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll ihr Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. 2Die Behördenleitung kann über Ausnahmen von Satz 1 entscheiden, sofern die Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 aufgrund der Beendigung des Einsatzes erheblich beeinträchtigt werden würde.

(5) 1Über die Anordnung eines Einsatzes entscheidet in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Satz 1 die Behördenleitung oder die von ihr beauftragten Bediensteten in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
2.
des Absatzes 1 Satz 2 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist; für Einsätze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.

2Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist bereits vor Ablauf eines Jahres vorzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Einsatzes geändert haben.

(6) 1Gezielte Einsätze gegen Personen, mit denen die oder der verdeckte Bedienstete engste persönliche Beziehungen unterhält, sind unzulässig. 2Erkenntnisse, die Daten nach § 8 Absatz 1 enthalten, dürfen nicht an Organisationseinheiten des Landesamts für Verfassungsschutz weitergegeben werden. 3Werden solche Erkenntnisse entgegen Satz 2 weitergegeben, hat das Landesamt für Verfassungsschutz diesen Umstand zu dokumentieren, auch wenn die Daten dort nicht erfasst werden; § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 4Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 5 trifft die Entscheidung über Zweifelsfälle die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte.

(7) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

§ 12
Vertrauenspersonen

(1) Für den Einsatz von Vertrauenspersonen ist § 11 Absatz 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Als Vertrauensperson darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer

1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würde,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnimmt,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Parlaments eines Bundeslandes oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe ist oder
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe eingetragen ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2Die Behördenleitung kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz unerlässlich ist zur Aufklärung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, in der am 16. August 2025 geltenden Fassung, genannten oder von besonders schweren Straftaten gerichtet sind. 3Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach Satz 2 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. 4Die Qualität der von Vertrauenspersonen gelieferten Informationen ist fortlaufend zu bewerten.

(3) 1Der der Verpflichtung einer Vertrauensperson vorausgehende Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase kann auf höchstens ein Jahr befristet werden. 2Der Einsatz im Rahmen der Erprobungsphase ist richterlich anzuordnen, sofern diese

1.
nicht befristet wurde oder
2.
befristet wurde, jedoch über ein Jahr hinaus andauern soll, wobei die Verlängerung jährlich einer erneuten richterlichen Anordnung bedarf.

(4) 1Vertrauenspersonen sollen höchstens fünf Jahre lang von derselben oder demselben Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz geführt werden. 2Die Behördenleitung kann eine Ausnahme hiervon zulassen, wenn Gründe vorliegen, die eine unveränderte Fortsetzung der Führung unerlässlich machen.

(5) 1Werbung und Einsatz der Vertrauenspersonen sind fortlaufend zu dokumentieren, insbesondere die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Einsatzes. 2Hierbei sind die Bedeutung der aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit, der Zugang der Vertrauensperson zu relevanten Informationen, das Risiko des Einsatzes und der Aufwand für die Führung der Vertrauensperson zu berücksichtigen. 3Das Landesamt für Verfassungsschutz regelt die näheren Voraussetzungen von Werbung und Einsatz in einer Dienstvorschrift.

§ 13
Observationen

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Person verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. 2Eine Observation

1.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
a)
Lichtbilderfolgen oder Bildaufzeichnungen herzustellen oder
b)
das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen oder
3.
mittels einer planmäßig durchgehend über mindestens vier Wochen erfolgenden technischen Feststellung des Standortes einer Person

ist nur zur Aufklärung einer bestimmten erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 3Der Einsatz ist ausschließlich außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen zulässig.

(2) Der Einsatz nach Absatz 1 Satz 2 darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie

1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
b)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und ein Einsatz gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

(3) 1Über die Anordnung entscheidet

1.
die Behördenleitung bei Maßnahmen nach
a)
Absatz 1 Satz 1, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
b)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend bis zu 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
2.
das Gericht bei Maßnahmen nach
a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die planmäßig durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden sollen,
b)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

2Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung die Anordnung treffen. 3In diesem Fall ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Der Einsatz ist zu beenden, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen erfolgt. 5In diesem Fall sind erhobene Daten unverzüglich zu löschen. 6Die Löschungen sind zu dokumentieren. 7Für die Befristung der Anordnung gilt § 10 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

(4) 1Für Maßnahmen

1.
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2, die durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats stattfinden, und
2.
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Maßnahme an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 2§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14
Ortung und Identifizierung von Mobilfunkendgeräten

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel einsetzen zur

1.
punktuellen Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes,
2.
Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und
3.
Ermittlung der Kennung der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Karte.

2Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Einsätze nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. 3Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. 4Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.

(2) 1Ein Einsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der planmäßig durchgehend über mehr als vier Wochen durchgeführt wird, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. 2Er darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

1.
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1 beteiligt ist oder
2.
die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(3) 1Ein Einsatz nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. 2Diese ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens weitere sechs Monate sind unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme und des Gewichts des bisherigen Erkenntnisgewinns zulässig, soweit die Voraussetzungen des Einsatzes fortbestehen. 4§ 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an betroffene Personen das Gericht entscheidet. 5§ 10 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft einholen bei

1.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über den Kontostand sowie Zahlungsein- und -ausgänge,
2.
Luftfahrtunternehmen sowie denjenigen, die Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge betreiben, zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg,
3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Bezug auf künftige Telekommunikation,
4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, auch in Bezug auf die künftige Nutzung von Telemedien,

soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Daten vollständig und richtig zu übermitteln.

(2) Die Maßnahme darf sich richten

1.
gegen Personen, die an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt sind, oder
2.
gegen Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, dass sie die Leistung für die Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)
bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass sie für die Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(3) Die Auskünfte dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder
2.
Leistungen erbringen oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 hieran mitwirken.

§ 16
Verfahren bei Maßnahmen nach § 15

(1) 1Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 werden auf Antrag der Behördenleitung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister des Innern angeordnet. 2Antrag und Anordnung bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. 3Die Anordnung ist zu befristen; die Frist beträgt höchstens drei Monate. 4Die Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 5Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Kommission des Landtages nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die nach Absatz 1 beschiedenen Anträge. 2§ 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Die Anordnung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. 2Die Tatsachen des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung sowie der Inhalt von Ersuchen und erteilter Auskunft dürfen der betroffenen Person oder Dritten von Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden. 3Auskunftspflichtigen ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 4Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.

(4) Es sind anzuwenden

1.
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
auf Auskünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung der nach § 15 Absatz 1 erhobenen Daten die Vorgaben entsprechend § 4 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes,
4.
für die Mitteilungen an die betroffene Person die Vorgaben entsprechend § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 Absatz 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes; die Gründe für ein Absehen von der Mitteilung sind jeweils zu dokumentieren, und
5.
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes, soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht.

§ 17
Besondere Auskunftsersuchen
zu Telekommunikation, Telemedien und zu Kontostammdaten

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Auskunft verlangen von denjenigen, die geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.

2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die Auskunft auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

(3) 1Für die Auskunft über Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 4 Nummer 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über den Antrag das Staatsministerium des Innern entscheidet.

(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Erteilung der Auskunft zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes ausgeschlossen werden können. 3Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Benachrichtigung im Benehmen mit dieser. 4Die Benachrichtigung unterbleibt, sofern einer der Hinderungsgründe in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Erteilung der Auskunft nicht ausgeschlossen werden kann, er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. 5Die Benachrichtigung unterbleibt auch, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 6Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 4 oder Satz 5 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Es gelten entsprechend

1.
§ 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3,
2.
die §§ 3 bis 7 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung für die Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3.
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes, soweit den Auskunftspflichtigen keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht.

(6) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte einholen nach § 93b Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskunft auch über Personen eingeholt werden kann, die die Leistung für die verdächtige Person in Anspruch nehmen.

Kapitel 3
Datenverarbeitung

§ 18
Speicherung, Löschung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

1.
dies für die Erforschung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erforderlich ist,
2.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen,
3.
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist oder
4.
es nach § 2 Absatz 2 tätig wird.

2Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre. 3Die Daten, deren Speicherung nach Satz 1 unzulässig wäre, dürfen durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht abgefragt werden; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. 2§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1.
ihre Speicherung unzulässig ist,
2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
3.
sie zu einer Bestrebung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels erhoben wurden, welches die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit der damit aufzuklärenden Bestrebung oder Tätigkeit voraussetzt und die Bestrebung zwei Jahre nach der Speicherung dieser Daten nicht als erheblich beobachtungsbedürftig eingestuft ist,
4.
sie in Akten oder Dateien gespeichert sind und seit der letzten Speicherung einer relevanten Information zu Bestrebungen
a)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 längstens zehn Jahre,
b)
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 längstens fünfzehn Jahre
vergangen sind, es sei denn, die Behördenleitung oder die von dieser entsprechend beauftragten Bediensteten stellen fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, oder
5.
die Daten
a)
Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres betreffen,
b)
das Verhalten von Personen nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres betreffen und nach dem Verhalten zwei Jahre verstrichen sind, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 angefallen sind, oder
c)
das Verhalten von Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, in Dateien gespeichert sind, und nach dem Verhalten fünf Jahre verstrichen sind, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit angefallen sind.

2Die Löschung personenbezogener Daten in Akten ist zu dokumentieren.

(4) 1Statt einer Löschung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn eine Löschung

1.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde; in diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit ihrer Einwilligung übermittelt werden,
2.
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder des Parlaments eines Bundeslandes beeinträchtigen würde; die Löschung hat jedoch spätestens zwei Jahre nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

2Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 3Sofern Satz 1 nichts anderes bestimmt, dürfen sie nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. 4Eine Aufhebung der Verarbeitungseinschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(5) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien enthaltenen personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in den Akten ist dies zu vermerken. 2Wird die Richtigkeit der Daten von Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. 3§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.

(6) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre und bei Daten über das Verhalten Minderjähriger nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres längstens zwei Jahre nach diesem Verhalten.

(7) 1Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Eine Abfrage personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorliegen; § 20 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. 4Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der abfragenden Person zu protokollieren.

(8) 1Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken

1.
der Datenschutzkontrolle,
2.
der Datensicherung oder
3.
der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage

gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 2Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(9) 1Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Von der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind ausgenommen

1.
Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und
2.
Unterlagen, deren Offenbarung gegen Artikel 10 oder Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 oder Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen verstoßen würde.

§ 19
Dateianordnung

(1) 1Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in einer Dateianordnung festzulegen:

1.
die Bezeichnung der Datei,
2.
der Zweck der Datei,
3.
die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Art der Daten),
4.
die Anlieferung oder Eingabe,
5.
die Zugangsberechtigung,
6.
die Überprüfungsfristen, die Speicherdauer und
7.
die Protokollierung.

2Die Zugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 5 ist auf Personen zu beschränken, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(2) 1Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 2Vor Erlass und vor wesentlichen Änderungen der Dateianordnung ist die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte zu hören.

(3) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. 2Es hat in angemessenen Abständen die Erforderlichkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

§ 20
Auskunft an betroffene Personen
über beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte Daten

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt betroffenen Personen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft. 2Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 3Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.

(2) Die Auskunft umfasst

1.
personenbezogene Daten aus Akten, die zur betroffenen Person geführt werden, und
2.
personenbezogene Daten, die über eine Speicherung im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder in einer zur betroffenen Person geführten Datei des Landesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 im automatisierten Verfahren auffindbar sind.

(3) 1Auskunft aus Akten oder aus Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 18 Absatz 1 Satz 1, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, wird erteilt,

1.
soweit die betroffene Person Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht, die das Auffinden der sie betreffenden Daten ermöglichen, und
2.
wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

2Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn die betroffene Person keine Angaben zu einem konkreten Sachverhalt macht. 3Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die betroffene Person auf den Umstand nach Satz 1 Nummer 1 hinzuweisen.

(4) Zum Zweck der Auskunft dürfen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 die dort bezeichneten personenbezogenen Daten abgefragt werden.

(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.

(6) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. 2Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. 3Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden kann. 4Der oder dem Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. 5Mitteilungen der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten an betroffene Personen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

Kapitel 4
Übermittlungsvorschriften

§ 21
Informationsübermittlung
durch öffentliche Stellen ohne Ersuchen
des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden, hinsichtlich ihrer Register die Gerichte des Freistaates Sachsen, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen erforderlich sind

1.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder
2.
zur Beobachtung von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(2) 1Die Gerichte des Freistaates Sachsen dürfen Daten und Informationen nach Absatz 1 übermitteln. 2Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 erforderlich ist.

(4) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2Auf die übermittelten personenbezogenen Daten findet § 4 Absatz 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 22
Informationsübermittlung
durch öffentliche Stellen auf Ersuchen
des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) 1Die in § 21 Absatz 1 und 3 genannten Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2Die Gerichte des Freistaates Sachsen sind zur Übermittlung berechtigt. 3Das Ersuchen braucht nicht begründet zu werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 4Das Landesamt für Verfassungsschutz hat das Ersuchen aktenkundig zu machen. 5§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten und Dateien anderer öffentlicher Stellen sowie amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und vorbehaltlich der in § 27 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies

1.
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 oder zum Schutz von Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Personen nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 bis 5 gegen Gefahren für Leib und Leben erforderlich ist und
2.
die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

2Über die Einsichtnahme hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Fundstelle hervorgehen. 3Die Nachweise sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.

§ 23
Übermittlung von nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind, an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 24
Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für
a)
ein Verfassungsschutzgut,
b)
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
c)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
2.
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.

(2) 1Die Übermittlung ist ferner zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zum Zweck

1.
der Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 18 Satz 2 oder nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
3.
der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Bereich der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs sowie für Zwecke des Gnadenverfahrens,
4.
einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen
a)
der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
b)
der Förderung mit Landesmitteln einschließlich der Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde; auf ein Ersuchen der zuständigen Stelle ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung verpflichtet,
5.
der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Bewachungsgewerberecht, Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht oder dem Beamtenrecht und den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen einschließlich der Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer solchen Überprüfung erlassen wurde, oder
6.
der Erfüllung der Aufgaben
a)
des Landesamts für Verfassungsschutz betreffend die Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, oder
b)
des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist.

2Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 6 sind insbesondere zulässig,

1.
um Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen, oder
2.
zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen.

(3) 1Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zur Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. 2Die Voraussetzungen der Übermittlung sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Empfänger die personenbezogenen Daten

1.
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind,
2.
zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften, unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz dieser Verwendung für den Einzelfall zustimmt.

2Der Empfänger ist auf den Zweck der Übermittlung und die Verwendungsbeschränkung infolge der Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.

(5) 1Der Empfänger prüft, ob die übermittelten Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er sie zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4Der Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(6) 1§ 9 Absatz 4 bleibt unberührt. 2Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage aktenkundig zu machen.

§ 25
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an nicht öffentliche Stellen

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist

1.
zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2.
zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder
3.
zur Erreichung einer der folgenden Zwecke:
a)
Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
b)
Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c)
Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d)
wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1,
e)
Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren, einschließlich deren Institution und Maßnahmen,
f)
Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
g)
gesetzliche Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
h)
Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

(2) 1Eine nicht öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz zustimmt. 2Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich.

(3) 1Der Empfänger ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu geben. 2Er ist auf diese Verpflichtung hinzuweisen und darauf, dass sich das Landesamt für Verfassungsschutz vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen. 3Die Übermittlung ist der betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das Ausland

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine ausländische nicht öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Schutzgut nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zulässig, wenn

1.
im Einzelfall keine auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen sowie
2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger hinreichend gewährleistet ist und sich das Landesamt für Verfassungsschutz hierüber in geeigneter Weise versichert hat.

(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt für Verfassungsschutz sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.

§ 27
Übermittlungsschranken

(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn

1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder
3.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.

(2) 1Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur

1.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
2.
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schweren Straftat nach § 3 Absatz 5 Nummer 11 Buchstabe a,

es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. 2Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium des Innern unterrichtet. 3Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission.

(3) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

§ 28
Verfassungsschutz durch Information der Öffentlichkeit

(1) Das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz informieren die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) 1Zum Zweck der Information nach Absatz 1 legen das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor. 2Der Verfassungsschutzbericht ist dem Landtag zur Unterrichtung zuzuleiten.

(3) Bei der Information dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und das Informationsinteresse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

§ 29
Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich, ob die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat es die Daten zu löschen. 3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. 4In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

(2) Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig oder unvollständig, nachdem sie das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt hat, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen.

Teil 3
Kontrolle des Verfassungsschutzes

§ 30
Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. 2Der oder die für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständige Richterin oder Richter oder Ersatzrichterin oder Ersatzrichter darf nicht auch als Ermittlungsrichterin oder Ermittlungsrichter bestellt sein.

(2) Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Gericht.

§ 31
Verfahren

(1) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anhörung nach dessen § 34 Absatz 1 unterbleibt. 2Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person. 3Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(2) 1Der Antrag des Landesamts für Verfassungsschutz ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme gezielt richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2.
im Fall eines Antrags auf Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Absatz 1: die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt sowie
5.
die Begründung.

3Angaben zur Identität der nach den §§ 11 und 12 eingesetzten Personen sind geheim zu halten. 4Das für die Anordnung zuständige Gericht kann die Offenlegung verlangen, wenn es die Angaben für entscheidungserheblich hält. 5Das Landesamt für Verfassungsschutz ist in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozeßordnung nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 6Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden.

(3) Gegen richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen.

(4) 1Entscheidungen des Gerichts und Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt für Verfassungsschutz verwahrt. 2Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

§ 32
Unterstützende Datenprüfstelle

(1) 1Bei seiner Entscheidung über die Verwertung erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Zu diesem Zweck wird beim Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. 3Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) 1Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einer Beamtin oder einem Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz geleitet (Leitung), die oder der über die Laufbahnbefähigung verfügt für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem Schwerpunkt

1.
Verfassungsschutzdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe c der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
Allgemeiner Verwaltungsdienst nach § 4 Nummer 2 Buchstabe a der Sächsischen Laufbahnverordnung.

2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 müssen die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht durch einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.

(3) 1Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Staatsministeriums des Innern; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 2Sie wird für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium des Innern bestellt, das die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet. 3Die Wiederbestellung ist zulässig. 4Die Bestellung kann ohne schriftliche Zustimmung der oder des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.

(4) 1Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz bedienen. 2Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.

(5) 1Die Leitung und die von ihr nach Absatz 4 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 2Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3§ 18 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 33
Parlamentarische Kontrollkommission

(1) 1Die Staatsregierung unterliegt hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages. 2Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.

(2) 1Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. 2Zwei Mitglieder müssen der parlamentarischen Opposition angehören. 3Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 5Die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.

(3) 1Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. 2Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratung sind, beteiligt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

(4) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.

§ 34
Unterrichtungspflichten

(1) 1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über

1.
die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz,
2.
Vorgänge von besonderer Bedeutung,
3.
Vorgänge auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission,
4.
das erteilte Einvernehmen für das Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde eines anderen Bundeslandes im Freistaat Sachsen und
5.
das hergestellte Benehmen für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Unterrichtung keine Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes zu unterrichten hat.

(2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet

1.
die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch
a)
einen Bericht zu Maßnahmen nach § 9 Absatz 1,
b)
einen Überblick zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie
2.
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich durch einen Bericht nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, wobei insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben ist.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

§ 35
Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse ist die Parlamentarische Kontrollkommission auf Verlangen berechtigt, im Landesamt für Verfassungsschutz Einsicht in dessen Akten und Dateien zu nehmen.

(2) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; der Widerspruch ist zu begründen. 2Mit Wegfall der Gefährdung ist die Kontrolle unverzüglich zu ermöglichen.

§ 36
Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch eine Fachstelle unterstützt, die Bestandteil der Verwaltung des Landtags ist und aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren Bediensteten, die ihr nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtags zugeordnet werden, besteht.

(2) 1Die Fachstelle führt regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen hinsichtlich der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das Landesamt für Verfassungsschutz und hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz durch. 2Sie wird insoweit nur auf Weisung der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. 3§ 35 gilt für die Fachstelle entsprechend.

(3) 1Die Fachstelle bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an den Landtag vor. 2Die Fachstelle soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und ihre sonstige Tätigkeit berichten. 3Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission teil.

(4) 1Die Fachstelle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ausschließlich den Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission. 2Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt hierfür grundsätzliche Richtlinien in ihrer Geschäftsordnung. 3Im Einzelfall werden die Aufträge für die Bediensteten der Fachstelle durch Weisungen der Parlamentarischen Kontrollkommission, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission – durch die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle erteilt. 4Im Übrigen wird die Fachstelle nach pflichtgemäßem Ermessen tätig.

(5) Bedienstete oder Bediensteter der Fachstelle kann nur sein, wer zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

§ 37
Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission

(1) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten für die Dauer von sechs Jahren ernannt. 2Eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. 3Die Stelle ist vor jeder Neubesetzung auszuschreiben.

(2) 1Zur Leiterin oder zum Leiter der Fachstelle darf nur ernannt werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten, und
3.
die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzt.

2Nicht ernannt werden darf, wer gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden darf.

(3) Steht die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle vor ihrer oder seiner Ernennung in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen, so ist sie oder er für die Dauer des Amtsverhältnisses unter Wegfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen. 2Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde und endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung. 3Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entlässt die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle, wenn sie oder er darum ersucht oder die Parlamentarische Kontrollkommission dies mit mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder verlangt. 4Die Entlassung wird mit der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde wirksam.

(5) 1Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle unterliegt der Dienstaufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der weiteren Bediensteten der Fachstelle.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldung, die einem Beamten der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.

(7) 1Im Übrigen finden auf das Amtsverhältnis der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Für § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom Landtagspräsidenten im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission erteilt wird. 3Bei Anwendung von § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, ist für die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle und ihre oder seine Hinterbliebenen die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend.

(8) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für

1.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
2.
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
3.
die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
4.
die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
5.
den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.

2Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Verwaltung des Landtags.

§ 38
Unterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag

1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet den zuständigen Ausschuss im Landtag jährlich über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. 2Die Unterrichtung über Verschlusssachen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt der Parlamentarischen Kontrollkommission vorbehalten.

§ 39
Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) 1Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz beim Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht die Kommission nach § 3 des Sächsischen Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetzes hierfür zuständig ist. 2Die Kommission kann die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten beauftragen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) 1Jede Person kann sich an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch das Landesamt für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt worden zu sein. 2Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte teilt der betroffenen Person und dem Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung mit. 3§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Stellt die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz fest, die bei der Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 2 vom Landesamt für Verfassungsschutz begangen wurden, beanstandet sie oder er dies gegenüber dem Staatsministerium des Innern und fordert es zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf. 2Von einer Beanstandung kann abgesehen oder auf eine Stellungnahme verzichtet werden, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. 3Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung ergriffen worden sind. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte kann das Landesamt für Verfassungsschutz auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(4) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten und ihre oder seine beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Im Rahmen der Kontrollbefugnis nach Absatz 1 ist insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht zu gewähren in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, sowie jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gestatten. 3Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz vor Beginn einer Kontrolle in den Diensträumen zu informieren.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 40
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden keine Anwendung die Artikel 9 bis 21, 23 und 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 sowie die Artikel 26, 30, 33 bis 36, 44 bis 46, 48, 49, 58 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und § 4 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 5 und 8 bis 14 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.

§ 41
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz können eingeschränkt werden

1.
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
2.
das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3.
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie
4.
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706
    Fsn-Nr.: 12-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2025