Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften
(VwV Weisungsrecht Staatsanwaltschaften – VwVWeiStA)
Vom 17. August 2026
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Ausübung des ministeriellen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften gemäß den §§ 146, 147 Gerichtsverfassungsgesetz. Sie gilt für das Staatsministerium der Justiz sowie für die Generalstaatsanwaltschaft.
2. Grundsatz
Das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auszuüben. Dabei wird insbesondere das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung) und die Pflicht zur objektiven und sachgerechten Strafverfolgung beachtet.
II. Ausübung des Weisungsrechts
3. Vorrang allgemeiner Weisungen
Weisungen sollen grundsätzlich in Form allgemeiner Weisungen ergehen. Allgemeine Weisungen dienen der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und sind landesweit zu beachten.
4. Weisungen im Einzelfall
Weisungen im Einzelfall kommen nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies im Rahmen der Fachaufsicht erforderlich ist. Ein ministerielles Einschreiten kommt insbesondere in Betracht, wenn eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung vorliegt und eine Abhilfe auf Ebene der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfolgt. Weisungen im Einzelfall sind auf das erforderliche Maß zu beschränken.
III. Verfahren bei Weisungen im Einzelfall
5. Zuständigkeit
Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz übt das Weisungsrecht im Einzelfall aus.
6. Adressat
Weisungen im Einzelfall werden an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet.
7. Beteiligung der Generalstaatanswaltschaft
Vor Erteilung einer Weisung im Einzelfall ist die Generalstaatsanwaltschaft anzuhören. Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung einzubeziehen. Von einer vorherigen Anhörung kann im Eilfall abgesehen werden.
8. Form und Begründung
Weisungen im Einzelfall sind schriftlich zu erteilen. In Eilfällen kann eine Weisung mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, schriftlich zu bestätigen. Weisungen im Einzelfall sind zu begründen. Die Begründung muss die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten.
9. Dokumentationspflicht
Jede Weisung im Einzelfall ist vom Staatsministerium der Justiz zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst:
- a)
- die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft,
- b)
- Datum und Zeitpunkt der Weisung,
- c)
- den Anlass der Weisung,
- d)
- den Inhalt der Weisung,
- e)
- die Begründung und
- f)
- gegebenenfalls beteiligte Stellen.
10. Informationspflicht
Das Staatsministerium der Justiz unterrichtet den Ausschuss für Verfassung, Recht und Europa über die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall. Die Unterrichtung erfolgt unter Wahrung der Belange laufender Ermittlungsverfahren sowie unter Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks oder schutzwürdiger Interessen erforderlich ist.
IV. Schlussvorschriften
11. Fachliche Erörterungen
Fachliche Hinweise, rechtliche Erörterungen oder Abstimmungen stellen keine Weisung im Einzelfall dar, sofern sie keine Anordnung zur Sachbehandlung eines konkreten Verfahrens enthalten.
12. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 17. August 2026
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
