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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – Landesjugendamt – über die Fortschreibung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) für 2027

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt - Landesjugendamt - über die Fortschreibung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) für 2027 vom 24. September 2026 (SächsABl. S. 757)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
– Landesjugendamt –
über die Fortschreibung der Pauschalbeträge für laufende
Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege
(§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) für 2027

Vom 24. September 2026

Das Landesjugendamt ist nach § 33 Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes zuständig für die Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). Entsprechend des Beschlusses des sächsischen Landesjugendhilfeausschusses vom 17. März 2022 sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeiträge in der Vollzeitpflege (§§ 39, 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) in der jeweiligen Höhe und den genannten Altersklassen Bemessungsgrundlage für die jährliche Festsetzung.

Der Deutsche Verein hat für das Jahr 2027 die Kosten für den Sachaufwand sowie die Kosten für die Pflege und Erziehung mit Empfehlung vom 15. September 2026 (DV 16/26) fortgeschrieben. Der Deutsche Verein hat die empfohlenen Pauschalbeträge auf der Grundlage der aktuellen Sonderauswertung der EVS zu Konsumausgaben von Familien für Kinder des Statistischen Bundesamtes sowie unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Verbraucherpreise um 27,29 Prozent (Mai 2018–Mai 2026) berechnet. Die Kosten der Pflege und Erziehung hat der Deutsche Verein auf 451,00 Euro angehoben.

Demgemäß werden in Sachsen für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 die monatlichen Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:


Pauschalbeträge Unterhalt bei Vollzeitpflege 2027
Altersgruppen Kosten für Sachaufwand Kosten der Pflege/Erziehung
Altersgruppen Kosten für
Sachaufwand
Kosten der
Pflege/Erziehung
0 – 6 784 € 451 €
6 – 12 947 € 451 €
12 – 18 1.100 € 451 €

Bei den materiellen Aufwendungen beträgt der Anteil für die kindsbezogenen Kosten für Miete und Heizung (Bruttowarmmiete) für alle Altersgruppen 224,27 Euro. Im Einzelfall sollen die Leistungen angepasst werden, wenn der Pauschalbetrag nach den Besonderheiten des Einzelfalls für das Pflegekind nicht ausreicht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegeperson zu den Leistungsempfängern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zählt und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 14/7b, AS 8/07) die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach Kopfteilen aller im Haushalt lebenden Personen vollzogen wird, obwohl die im Haushalt lebenden Pflegekinder nicht zu den Leistungsempfängern des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zählen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. hat in seinen Empfehlungen aufgeführt, dass in den Kosten für den Sachaufwand folgende Posten enthalten sind:

1.
Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung,
2.
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
3.
Nahrungsmittel und Getränke,
4.
Bekleidung und Schuhe,
5.
Gesundheitspflege,
6.
Bildungswesen,
7.
Bücher und Schreibwaren
6.
Verkehr,
7.
Post und Telekommunikation,
8.
Freizeit, Unterhaltung und Kultur, einschließlich Spiele, Spielzeug, Hobbywaren
10.
Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen.

Nicht enthalten sind alle über den privaten Konsum hinaus anfallenden Aufwendungen für Kinder, zum Beispiel für Versicherungsschutz und Vorsorge.

Der Erziehungsbeitrag könnte in der Anfangsphase nach der Aufnahme des Kindes erhöht werden, wenn Pflegepersonen ihre Arbeitszeit reduzieren beziehungsweise gar nicht arbeiten, um dem Kind das Einleben in der neuen Familie zu erleichtern.

Für junge Menschen mit besonderem Bedarf, etwa aufgrund von Entwicklungsverzögerungen, seelischen Behinderungen oder traumatisierenden Erfahrungen, ist häufig eine dauerhafte Erhöhung des Pauschalbetrages für Pflege und Erziehung notwendig.

In Bezug auf die empfohlenen Pauschalen für Unfallversicherung und Alterssicherung regt das Landesjugendamt an, sich an diesen Beträgen zu orientieren.

Chemnitz, den 24. September 2026

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
– Landesjugendamt –
Enrico Birkner
Leiter des Landesjugendamtes

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 41, S. 757
    Fsn-Nr.: 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2027

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2027