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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Anordnung des Ministerpräsidenten – Vertretungsregelung für die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vollzitat: Anordnung des Ministerpräsidenten – Vertretungsregelung für die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 189)

– Anordnung des Ministerpräsidenten –
Vertretungsregelung für die Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vom 18. Juni 1991

1. Vertretung des Ministerpräsidenten

Stellvertretender Ministerpräsident ist der Staatsminister des Innern (SMI). Bei dessen Verhinderung wird die Stellvertretung des Ministerpräsidenten in folgender Reihenfolge wahrgenommen:
Staatsminister der Justiz (SMJ)
Staatsminister der Finanzen (SMF)
Staatsminister für Kultus (SMK)
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit (SMWA)
Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS)
Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (SML)
Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung (SMU)

2. Vertretung der Staatsminister

2.1. Die Staatsminister vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:

Vertreter
Staatsminister Vertreter
Staatsminister Vertreter
SMI SMJ
SMJ SMF
SMF SMWA
SMWA SMF
SMK SMS
SMWK SMK
SMS SML
SML SMU
SMU CdS
CdS (Chef der Staatskanzlei)  
StS Dr. Ermisch CdS

Für den Fall der Verhinderung des Vertreters ergibt sich die Vertretung der Minister in nachstehender Reihenfolge:

SMI; SMJ; SMF; SMK; SMWK; SMWA; SMS; SML; SMU.

2.2. Die politische Vertretung der Staatsminister gegenüber Verbänden und Parteien und bei repräsentativen Anlässen wird, soweit möglich, von dem jeweiligen Parlamentarischen Staatssekretär wahrgenommen.

2.3. Ist ein Staatsminister verhindert, an den Sitzungen des Kabinetts teilzunehmen, werden die Interessen des Ressorts durch den hauptamtlichen Staatssekretär (Amtschef, vgl. 4.) und bei dessen Verhinderung durch den Parlamentarischen Staatssekretär vertreten.

3. Vertretung in den Plenarsitzungen des Landtages

Der Ministerpräsident wird im Landtag durch den stellvertretenden Ministerpräsidenten und in Angelegenheiten der Staatskanzlei durch den Staatsminister in der Staatskanzlei vertreten.

Die Staatsminister werden im Landtag durch ihre Parlamentarischen Staatssekretäre vertreten. Für den Fall, daß kein Parlamentarischer Staatssekretär bestellt ist, gilt die Vertretungsregelung zu 2.1.

4. Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches

Ständiger Vertreter:
Ständiger Vertreter des Staatsministers ist der hauptamtliche Staatssekretär (Amtschef).

Dresden, den 18. Juni 1991

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 14, S. 189

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 1991

    Fassung gültig bis: 23. November 1995