1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Vollzitat: Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307)

Gesetz
zur Erleichterung des Wiederaufbaus und
zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

Vom 14. November 2002

Der Sächsische Landtag hat am 14. November 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454), wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern. Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
 
 
1.
im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Gewässerabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
 
 
2.
schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich und die Sicherung des Gewässerabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen verboten:
 
 
1.
der Umbruch von Grünland in Ackerland,
 
 
2.
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
 
 
3.
der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,
 
 
4.
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
 
 
5.
die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestands, zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze.“
2.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach der Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4a unterliegen.“
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.“
3.
Dem § 87a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Pflege der Deiche und ihrer Schutzstreifen soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen.“
4.
Dem § 91 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.“
5.
Dem § 91a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage
 
1.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
 
2.
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
 
3.
die Mindestwasserführung nach § 42a gewährleistet,
 
4.
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und
 
die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Billigung oder wasserrechtliche Entscheidung (Altes Recht/Alte Befugnis) nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.“
6.
§ 100 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung fest. Dabei soll mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde gelegt werden, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung sind die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen Regelungen zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen sowie Maßnahmen zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen getroffen werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Außerdem kann die Befreiung von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zugelassen werden, sofern dadurch die Ziele des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WHG nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(1a) Als Überschwemmungsgebiete gelten die Gelände zwischen Ufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, ohne dass es einer Festsetzung bedarf.
(2) Unbeschadet weitergehender Regelungen in einer Verordnung nach Absatz 1 sind in einem Überschwemmungsgebiet folgende Handlungen untersagt:
 
 
1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
 
 
2.
Aufhöhungen oder Abgrabungen,
 
 
3.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen,
 
 
4.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
 
 
5.
das Aufbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf den Boden; dies gilt nicht für Stoffe, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden dürfen,
 
 
6.
die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss behindern kann,
 
 
7.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese nicht der Uferbefestigung oder dem vorsorgenden Hochwasserschutz dienen und
 
 
8.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
 
 
Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 gilt nicht für die Gebiete nach §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist. Werden bei der Rückgewinnung von natürlichen Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, gilt § 48 Abs. 7 entsprechend.
(3) Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, der Staatlichen Umweltfachämter oder des Landesamtes für Umwelt und Geologie dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WHG erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zuständige Wasserbehörde kann über die in der Verordnung nach Absatz 1 geregelten Fälle hinaus einer geplanten Ausweisung nach Absatz 2 Nr. 1 zustimmen und Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 zulassen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und dadurch der Hochwasserabfluss und die Rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten nicht zu befürchten ist oder durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.“
 
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden zur Verfügung gestellt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird.“
 
b)
In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden.“
2.
In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
3.
In § 36 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „angrenzen“ die Angabe „einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können,“ eingefügt.
4.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl S. 168, 172), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a
Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen“
2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
Widmung bei außergewöhnlichen Ereignissen
 
(1) Ist aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar, kann die für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde befristet nicht öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr widmen, soweit dies aus dringenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 bedarf es nicht. Die Allgemeinverfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung dem Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten sowie den Gemeinden, in deren Gemarkung die Straße liegt, und dem Träger der Straßenbaulast zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte sind zur Duldung verpflichtet. Durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschrift kann das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
(2) Träger der Straßenbaulast für die gemäß Absatz 1 gewidmete Straße ist der Träger der Straßenbaulast der nicht nutzbaren öffentlichen Straße, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Ist die nicht nutzbare Straße eine Bundesfernstraße, ist der Freistaat Sachsen Träger der Straßenbaulast der gemäß Absatz 1 gewidmeten Straße.
(3) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks, sind dem Eigentümer die Kosten der für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu erstatten, die in Folge der Straßennutzung durch den öffentlichen Verkehr entstehen. Vor Beginn und bei Beendigung der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr soll der Träger der Straßenbaulast den Zustand der Straße feststellen.“
3.
Dem § 39 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Vorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, hervorgerufen wurden.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Komma die Angabe „soweit nicht ein Kulturdenkmal, das aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt worden ist, im Rahmen einer früher erteilten Genehmigung nach § 12 oder einer die Genehmigung nach § 12 ersetzenden behördlichen Erlaubnis wiederhergestellt oder instandgesetzt wird,“ eingefügt.
2.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Genehmigung, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsstellers aussetzt.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Genehmigung erforderlich, um durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eingetretene Schäden zu beseitigen, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zuvor die oberste Denkmalschutzbehörde festgestellt hat, dass anderenfalls überragende öffentliche Interessen gefährdet würden.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes

§ 15 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Ist Gegenstand des Raumordnungsverfahrens eine raumbedeutende Planung und Maßnahme, mit der eine infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörte oder wesentlich beschädigte Anlage oder Einrichtung ersetzt werden soll, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf zwei Wochen.“
2.
In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Auslegungsfrist verkürzt sich in den in Absatz 3 Satz 3 genannten Fällen auf zwei Wochen.“
3.
In Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Diese Frist verkürzt sich in den in Absatz 3 Satz 3 genannten Fällen auf drei Monate.“

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. November 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Thomas de Maizire

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 13, S. 307

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2002