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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 20)

Siebente Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 17. Januar 2006

Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Verordnung vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 269), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 4 werden die zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörter wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“ und „Pirna“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Dresden II“ wird das Wort „Meißen“ angefügt.
 
b)
In Nummer 8 Buchst. a Spalte 3 wird nach dem Wort „Dresden II“ das Wort „Dresden III“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden III“, „Freital“ und „Pirna“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 8 Buchst. a Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
 
d)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 3 wird nach dem Wort „Bautzen“ das Wort „Dresden II“ und werden in Spalte 4 die Wörter „Dresden I“, „Dresden II“, „Dresden III“, „Freital“, „Meißen“ und „Pirna“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 8 Buchst. b Spalten 3 und 4 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter gestrichen.
 
f)
In Nummer 9 Buchst. a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden I gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen.
 
g)
In Nummer 11 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Dresden III gehörenden Wörtern das Wort „Riesa“ gestrichen.
2.
Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Wörtern die Wörter „Vom Landkreis Meißen die Gemeinden Moritzburg Radebeul Radeburg“ gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
 
c)
Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.
3.
Ziffer III der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Meißen gehörenden Wörter wie folgt gefasst: „Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain“.
 
b)
Die zum Finanzamt Riesa gehörenden Wörter in den Spalten 1 und 2 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 1, S. 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2006