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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp: Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp: Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte vom 1. März 2006 (SächsABl. S. 286), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp: „Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte“

Vom 1. März 2006

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, gemäß Ziffer II Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 23. Februar 2006 (SächsABl. S. 176) unternehmensorientierte, berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte für Beschäftigte vorrangig aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie für UnternehmerInnen aus KMU zu fördern.

Interessenten sind aufgefordert, hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgenden aufgeführten Bedingungen einzureichen.

1.    Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte, die am konkreten Bedarf von Unternehmen orientiert und arbeitsplatznah gestaltet sind. Die Anwendung moderner Lehr- und Lernmethoden in den Projekten wird ebenso vorausgesetzt wie geeignete methodische Vielfalt. Nach Möglichkeit sollen arbeitsplatz- und prozessbezogene Methoden (training on the job, Coaching und so weiter) in den Lernprozess einbezogen werden, wobei auf eine didaktisch sinnvolle Abfolge von angeleiteten Lernphasen und Selbstlernphasen zu achten ist.

Ein hoher Einbindungsgrad der begünstigten Unternehmen bei Konzeption, Inhalt und Organisation der Qualifizierungsprojekte ist Voraussetzung für die Durchführung der Projekte. Im Rahmen von Weiterbildungsprojekten können zur Ermittlung des individuellen Qualifizierungsbedarfs auch Stärken-Schwächen-Analysen durchgeführt werden.

Im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen und -umstrukturierungen kann – so erforderlich – zusätzlich ein koordinierendes, übergreifendes Netzwerk- beziehungsweise Projektmanagement bezüglich mehrerer konkreter Qualifizierungsprojekte gefördert werden.

Eine Unternehmensansiedlung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt vor, wenn mit der Gründung eines Unternehmens oder der Errichtung einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse geschaffen werden.

Eine Unternehmenserweiterung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt vor, wenn die Zahl der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse im Unternehmen oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen um mindestens 15 % erhöht wird.

Eine Unternehmensumstrukturierung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt vor, wenn Entlassungen bevorstehen, die den Arbeitgeber verpflichten, nach § 17 Kündungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2905) geändert worden ist, bei der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten und durch die Qualifizierungsprojekte Entlassungen vermieden werden können.

2.    Förderziele

Die Entwicklung von Humanressourcen durch bedarfsgerechte Qualifizierung hat folgende Ziele:

  • Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer,
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Unternehmen.

3.    Zielgruppe

  • Beschäftigte vorrangig aus Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az.: K(2003) 1422 – [ABl. EU Nr. L 124 S. 36]) mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen,
  • UnternehmerInnen aus Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
  • Beschäftigte aus Großunternehmen im Ausnahmefall, insbesondere wenn die Qualifizierungsprojekte im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze bei Neuansiedlungen von Unternehmen oder Unternehmenserweiterungen im Freistaat Sachsen erforderlich werden, oder bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten erhalten werden können.

4.    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen sein, die die beschriebenen Qualifizierungsprojekte selbst oder mit einem Unterauftragnehmer durchführen.

5.    Zuschussfähigkeit

Als zuschussfähig werden nur projektbezogene Ausgaben nach ESF-Richtlinie, der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen und den ESF-Orientierungswerten anerkannt, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung. Eigenanteile sind durch die begünstigten Unternehmen zu erbringen.

Folgende Tätigkeiten sind im Rahmen von nach dieser Bekanntmachung geförderten Qualifizierungsprojekten nicht förderfähig:

  • Erstellen von Anforderungsprofilen und Stellenbeschreibungen,
  • Personalauswahl und allgemeine Eignungsfeststellungen,
  • der Personal- beziehungsweise Arbeitsvermittlung dienende Aktivitäten sowie
  • Personal- beziehungsweise Unternehmensberatung.

Das Fördervolumen ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Projektes.

Projekte der berufsbegleitenden Weiterbildung sind beihilferechtlich relevant. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 20) (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen). Die Beihilfeintensität orientiert sich am Einzelfall.

6.    Verfahren

Eine vorherige Einreichung von Projektvorschlägen ist bei unternehmensorientierten Qualifizierungsprojekten nicht erforderlich. Die Antragstellung ist nicht an Stichtage gebunden, sie erfolgt in Abhängigkeit vom Bedarf für das jeweilige Projekt.

Die formgebundene Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der

Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 03 51/4910 4930
Fax: 03 51/4910 1015.

Vor Antragstellung wird gebeten, sich auf dem genannten Internet-Portal der SAB über Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger) zu informieren und eine nähere Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die SAB prüft die Förderfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Die Prüfung erfolgt unter Einbeziehung der dafür eingesetzten Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.

Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur,
  • Bedarfsorientiertheit und Wirtschaftlichkeit der Qualifizierungsprojekte.

Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die in Rahmen von Fachkräftenetzwerken stattfindenden Qualifizierungsprojekte (Umsetzungsprojekte) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 50 000 EUR sollen im verkürzten Förderverfahren abgewickelt werden. In diesem Fall müssen die eingereichten Umsetzungsprojekte einen unmittelbaren Bezug zum Fachkräftenetzwerk haben, was durch den Antragsteller zu begründen ist.

Das verkürzte Förderverfahren ist durch folgende Merkmale charakterisiert:

  • Bearbeitungsfrist zwischen Antragseingang und Bewilligungsentscheidung im Regelfall bis zu sechs Wochen,
  • Bearbeitungsfrist zwischen Abschluss der Einzelmaßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises im Regelfall bis zu vier Wochen,
  • Bearbeitungsfrist zwischen Eingang des Verwendungsnachweises und abschließendem Bescheid im Regelfall bis zu sechs Wochen,
  • keine Abforderung von Teilbeträgen, die Auszahlung erfolgt erst nach dem abschließenden Bescheid.

Voraussetzung für die verkürzten Bearbeitungszeiten ist die Vorlage vollständiger Unterlagen bei der SAB.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektanträgen ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.    Schlussbestimmung

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln/Hier: „Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte“ vom 12. Mai 2004 (SächsABl. S. 577) wird aufgehoben.

Dresden, den 1. März 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 11, S. 286
    Fsn-Nr.: 559-V06.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009