Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes Grundsätze für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft von Personen, die bis zum 2. Oktober 1990 in der SBZ/DDR aufgenommen wurden
Vom 16. April 1992
- 1.
- Rechtsquellen
- Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag vom 31. 08. 1990; BGBl. II S. 889).
-
Bundesvertriebenengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 09. 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2317) - Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgegesetzen zum Einigungsvertrag vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2270)
- 2.
- Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt- die Zuständigkeit der beteiligten Behörden,
- den Ablauf des Verfahrens,
- die Erfassung und Ermittlung von Daten.
- 3.
- Einleitung des Verfahrens
- 3.1
- Die Bescheinigung wird ausgestellt für
- a)
- Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und
- b)
- Personen, die nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene gelten.
- 3.2
- Das Verfahren wird eingeleitet durch
- a)
- Anforderung der Bescheinigung durch eine Behörde, die eine Leistung gewähren will, die nach Anspruch und Höhe von der Vertriebeneneigenschaft abhängt, oder
- b)
- Anforderung eines Berechtigten, das heißt einer Person im Sinne der Nummer 3.1. oder des/der Hinterbliebenen einer in Nummer 3.1. genannten Person, wenn eine Behörde nach Buchstabe a) den Nachweis der Vertriebeneneigenschaft gefordert hat.
- 3.3
- Ein Verfahren nach Nummer 3.2. Buchstabe b) wird nur eingeleitet, wenn die Anforderung einer Behörde im Sinne der Nummer 3.2. Buchstabe a) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird die Ausstellung einer Bescheinigung ohne weitere Prüfung abgelehnt. (Muster siehe Anlage 5)
- 4.
- Zuständigkeit
- 4.1
- Sachliche Zuständigkeit
Zuständig für das Verfahren zur Feststellung des Vertriebenenstatus (Ausstellung einer Bescheinigung für die Leistungsbehörde) ist das Landratsamt oder die Kreisfreie Stadt (untere Eingliederungsbehörde).
Zuständig für das Widerspruchsverfahren ist das Regierungspräsidium (höhere Eingliederungsbehörde). - 4.2
- Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Landratsamt oder die Kreisfreie Stadt (untere Eingliederungsbehörde), in deren Zuständigkeitsbereich der Berechtigte nach Nummer 3.2. Buchstabe b) mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - 4.3
- Zuständigkeit nach Umzug
Verzieht ein Berechtigter nach Nummer 3.2. Buchstabe b) aus dem Bereich der bisher zuständigen unteren Eingliederungsbehörde, so regelt sich die weitere Bearbeitung wie folgt: - a)
- Bei einem Umzug vor der Entscheidung sind die Unterlagen an die nunmehr zuständige Dienststelle abzugeben.
- b)
- Bei einem Umzug nach der Entscheidung bleibt die untere Eingliederungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, zuständig, bis über den Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
- 4.4
- Weiterleitung bei Unzuständigkeit
Im Interesse einer effektiven Verwaltungsarbeit, zum Beispiel zur Vermeidung einer Fristversäumnis, sind bei unzuständigen Behörden eingereichte Fragebogen unverzüglich an die nach Nummer 4.2. bezeichneten zuständigen Behörden weiterzuleiten und im übrigen den Betroffenen bei Sachverhalten außerhalb der eigenen Zuständigkeit zweckdienliche Hinweise zu geben.
- 5.
- Verfahrensablauf
- 5.1
- Form
Die Berechtigten haben einen ausgefüllten Fragebogen möglichst gemäß beiliegendem Muster (Anlage 1) bei der unteren Eingliederungsbehörde einzureichen. - 5.2
- Beweiserhebung
Die in Anlage 1 bezeichneten Unterlagen sind bei Entgegennahme des Antrags durch die untere Eingliederungsbehörde vom Berechtigten im Original zu fordern.
Nach Vorlage der Originale wird eine Kopie der Urkunde als Bestandteil zu der Akte genommen. Soweit es erforderlich ist, können weitere Unterlagen und Auskünfte bei den Dienststellen eingeholt werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind.
Die im Fragebogen enthaltenen Angaben sind grundsätzlich durch Unterlagen zu bestätigen, wobei die besonderen Verhältnisse der Berechtigten angemessen zu berücksichtigen sind.
Einzelne befinden sich häufig unverschuldet in Beweisnot und können die geforderten Unterlagen nicht mehr vorlegen. Bei der Beweiswürdigung sind daher nicht nur die durch Beweismittel erhärteten Angaben zu berücksichtigen, sondern auch solche Tatsachen, die lediglich vorgetragen werden, sofern diese Angaben glaubhaft sind und mit den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen übereinstimmen. - 5.3
- Ermittlung von Amts wegen
Zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amts wegen die erforderlichen Beweise zu erheben. Unabhängig davon besteht für den Berechtigten die Verpflichtung, die im Fragebogen enthaltenen Angaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. - 5.4
- Bescheinigung
- 5.4.1
- Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die entscheidende Behörde die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen nach Nummer 3.1. vorliegen.
- 5.4.2
- Die Bescheinigung ist der Behörde nach Nummer 3.2. zu übersenden.
Der Berechtigte erhält eine Durchschrift der Bescheinigung. - 5.4.3
- Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 3.1. nicht vor, kann eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Dies ist der Behörde nach Nummer 3.2. mitzuteilen.
- 5.4.4
- Wird die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, erhält der Berechtigte eine Mitteilung, falls das Verfahren nach Nummer 3.2. Buchstabe b) eingeleitet worden ist. Die Mitteilung ist zu begründen. Bei Einleitung des Verfahrens nach Nummer 3.2. Buchstabe a) unterbleibt die Mitteilung.
- 5.4.5
- Stirbt der Berechtigte bevor über die Ausstellung der Bescheinigung entschieden ist, wird das Verfahren nur fortgeführt, wenn die Bescheinigung ohne weitere Ermittlungen ausgestellt werden kann oder wenn die Behörde im Sinne der Nummer 3.2. a) hierfür ein rechtliches Interesse geltend macht.
- 5.4.6
- Die Bescheingung oder der ablehnende Bescheid ist zu den Akten zu nehmen.
- 5.5
- Widerruf
Für den Widerruf und die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie für die Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Bescheinigungen bleibt die Ausstellungsbehörde zuständig, nicht jedoch für den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
- 6.
- Grundsätze für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft von Personen, die bis zum 2. Oktober 1990 in der SBZ/DDR aufgenommen wurden
- 6.1
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- 6.1.1
- § 1 BVFG umfaßt sowohl den deutschen Staatsangehörigen als auch den deutschen Volkszugehörigen. Es genügt nach § 1 BVFG, wenn eine der beiden Voraussetzungen, deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit, im Zeitpunkt der Vertreibung vorgelegen hat. War der Betroffene unmittelbar vor der Vertreibung deutscher Staatsangehöriger, kommt es nicht darauf an, ob er auch und daneben deutscher Volkszugehöriger war.
- 6.1.2
- Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
- 6.1.3
- Personen, die in der ehemaligen DDR oder in Berlin (Ost) nach der Aufenthaltnahme als deutsche Staatsangehörige bzw. als Staatsangehörige der DDR anerkannt wurden und aus Gebieten innerhalb der Grenzen des ehemaligen Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 stammen, können ohne weitere Feststellungen als deutsche Staatsangehörige im Sinne von § 1 BVFG angesehen werden.
- 6.1.4
- Bestehen Zweifel, daß der Betroffene zum Zeitpunkt der Vertreibung deutscher Staatsangehöriger war, ohne daß die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit vorliegen, ist eine Stellungnahme der Staatsangehörigkeitsbehörde einzuholen.
- 6.2
- Deutsche Volkszugehörigkeit
- 6.2.1
- Personen, die in der ehemaligen DDR als Ausländer deutscher Nationalität registriert wurden, können in der Regel als deutsche Volkszugehörige angesehen werden.
- 6.2.2
- Die deutsche Volkszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn die Betroffenen das Vertreibungsgebiet bis zum 31. Dezember 1949 verlassen haben und in der SBZ/DDR von Anfang an als Deutsche und nicht als Ausländer angesehen wurden.
- 6.2.3
- In Fällen, in denen weder die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt noch die deutsche Volkszugehörigkeit nach den Nummern 6.2.1. und 6.2.2. angenommen werden kann, ist die Volkszugehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen (siehe Aussiedler-Arbeitshilfen des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme und Eingliederung, Band 1).
Die Voraussetzung des § 6 BVFG erfüllt, wer sich in seiner Heimat – subjektiv – zum deutschen Volkstum bekannt hat und objektive Merkmale dieses Bekenntnis bestätigen.
Zu den objektiven Bestätigungsmerkmalen zählen:- deutsche Sprachkenntnisse
- Abstammung
- Pflege der deutschen Kultur
- deutsche Erziehung
- 7.
- Ursächlichkeit der Vertreibung für den Wohnsitzverlust
- 7.1
-
Hat der Betroffene den Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten (alle Gebiete außerhalb des heutigen Deutschland) in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 31. Dezember 1949 verloren, kann ein vertreibungsbedingter Verlust im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG angenommen werden, wenn sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. Besondere Feststellungen müssen grundsätzlich nicht getroffen werden.
Ist offensichtlich, daß der Betroffene aus Gründen, die nicht vertreibungsbedingt sind, den Wohnsitz verloren hat, gelten die allgemeinen Vorschriften. (Aussiedler-Arbeitshilfen des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme und Eingliederung, Band 1) - 7.2
- Hat der Betroffene den Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1949 verloren, ist Vertreibungsdruck/Kriegsfolgeschicksal im Sinne der allgemeinen Vorschriften widerlegbar zu vermuten.
Ist erkennbar, daß der Betroffene die Aussiedlungsgebiete verlassen hat, um sich der Strafverfolgung wegen eines kriminellen Delikts zu entziehen oder hatte der Betroffene im Aussiedlungsgebiet eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung, die im allgemeinen nicht ohne eine besondere Bindung an das politische Regime des Herkunftsstaates erreicht werden konnte, ist Vertreibungsdruck/Kriegsfolgeschicksal nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu prüfen. (Siehe Aussiedler-Arbeitshilfen des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme und Eingliederung, Band 1).
- 8.
- Wohnsitzstichtag
Wer nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 begründet hat, ist nach Verlassen dieser Gebiete nur dann als Aussiedler anzusehen, wenn er zuvor aus den genannten Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist.
- 9.
- Statistik und Aktenführung
- 9.1
- Statistik
Die Regierungspräsidien haben dem Staatsministerium des Innern zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres eine Auflistung über die monatlich bearbeiteten Vorgänge in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzulegen.
Die Landratsämter und die Kreisfreien Städte legen zum Monatsende eine Statistik dem zuständigen Regierungspräsidium vor. - 9.2
- Aktenführung
Die Unterlagen sind wie andere zu Kriegsfolgegesetzen angelegten Aktenvorgänge über eine Frist von 30 Jahren hinaus (also zunächst zeitlich unbegrenzt) bis zu einer anderweitigen Regelung aufzubewahren.
- 10.
- Schlußbestimmung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Dresden, den 16. April 1992
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär
Anlage 1
Anlage 2
Merkblatt
Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens zur Bescheinigung zur Feststellung des Vertriebenenstatus
Mit der Abgabe des beiliegenden Fragebogens bei Ihrer Stadtverwaltung bzw. Ihrem Landratsamt leiten Sie ein Verwaltungsverfahren ein.
Darin soll festgestellt werden, ob Sie zu den Personen gehören, die als deutsche Staatsangehörige oder als deutsche Volkszugehörige Ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges aufgegeben haben.
Nur wenn Sie sich diesem Personenkreis zuzählen und gleichzeitig durch Vorlage der Bescheinigung einen „rechtserheblichen Vorteil“ erlangen, füllen Sie bitte diesen Fragebogen aus.
Unter „rechtserheblichen Vorteil“ ist zu verstehen, daß Ihnen Leistungen gewährt werden, die Sie ohne diese Bescheinigung nicht oder nicht in dieser Form beanspruchen können: zum Beispiel Rentenzahlung, Förderung durch das Arbeitsamt.
Als Beleg für Ihre deutsche Staatsangehörigkeit legen Sie bitte folgende Unterlagen vor:
- Ihre Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) – falls Sie nach dem 8. Mai 1929 geboren sind auch Unterlagen von Ihren Eltern –;
- Einbürgerungsurkunden der Einwanderzentrale Litzmannstadt;
- Volkslistenausweis, vorläufiger Volkslistenausweis;
- deutsche Reisepässe, Arbeitsbücher, Wehrpässe.
Können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen, so sind Nachweise erforderlich, die Ihre deutsche Volkszugehörigkeit erkennen lassen.
Hierzu können verschiedene Urkunden, Dokumente und Unterlagen dienen, zum Beispiel
Herkunftsland: GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (ehemalige Sowjetunion) und Baltenrepubliken
- Ihre Geburtsurkunde mit Nationalitätnisantragung,
- Geburtsurkunden Ihrer Kinder mit Nationalitätseintragung,
- Kopie oder Abschrift des Inlandpasses (sowjetischer Personalausweis),
- Auszüge aus Hausbüchern,
- Tauf-, Trau-, Konfirmationsschein,
- Mitgliedsbescheinigungen in deutschen Vereinen,
- Umsiedlerbescheide der Einwandererzentrale (Umsiedlerausweis, Einweisungsbescheid, Rückkehrerausweis, Vorläufiger Ausweis für Schwarzmeerdeutsche, Volkstumausweis, Heimatschein);
Herkunftsland: Rumänien
- Geburtsurkunde,
- Tauf-, Trau-, Konfirmationsschein,
- Militärbücher mit Nationalitätseintragung,
- Entlassungsscheine aus russischen Lagern,
- Zeugnisse deutscher Schulen oder Schulen mit deutscher Unterrichtssprache,
- Mitgliedsbescheinigungen in deutschen Vereinen;
Herkunftsland: Polen
- Zeugnisse deutscher Minderheitenschulen,
- Mitgliedsbescheinigung deutscher Vereine.
Diese Urkunden und Dokumente sind bei der Antragstellung im Original und als Kopie vorzulegen.
Falls ausländische Urkunden vorgelegt werden, sind beglaubigte Übersetzungen (Notar/staatlich geprüfter Übersetzer) den Unterlagen beizufügen.
Die Personendaten, insbesondere die Schreibweise des Namens, müssen mit den Angaben in den Dokumenten übereinstimmen. Ansonsten müssen Sie Nachweise für die erfolgte Namensänderung vorlegen. Sollten Sie zu dem in den Punkten 9 und 10 angegebenen Terminen noch nicht gelebt haben, beziehen Sie die Angaben auf Ihre Eltern.
Geben Sie bitte den Fragebogen bei der Stadt bzw. Landratsamt ab, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Falls der vorgesehene Raum für Eintragungen nicht ausreichend ist, können Sie die Rückseite des Formblattes oder ein gesondertes Blatt zur Ergänzung benutzen.
Vergessen Sie nicht zu unterschreiben.
Unterstützen Sie die Bearbeiter, indem Sie die Fragebogen sorgfältig und leserlich ausfüllen. Nach der Abgabe des Fragebogens kommen Sie bitte nur nach Aufforderung zu den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Rufen Sie bitte nicht zwischenzeitlich an, um nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen. Die Zeit, die hierfür aufgewendet wird, fehlt bei der Bearbeitung.
Sobald eine Entscheidung getroffen ist, werden Sie schriftlich informiert.
Anlage 3
Übersicht
über Behörden und Institutionen, die möglicherweise für BVFG-Verfahren relevante Auskünfte erteilen können
Anschrift | Hinweise auf etwaige Erkenntnismöglichkeiten | |
---|---|---|
Anschrift |
Hinweise auf etwaige Erkenntnismöglichkeiten |
|
1. |
Bundesverwaltungsamt
|
Staatsangehörigkeitsdatei |
2. |
Deutsche Dienststelle
|
Wehrmachtsauskunftsstelle
|
3. |
Deutsches Rotes Kreuz
|
Adressensuche |
4. |
Berliner Hauptarchiv
|
Trauregister etc. der ehemaligen deutschen Ostgebiete |
5. |
Standesamt I
|
Standesamtsregister, Standesamtsurkunden aus ehemaligen deutschen Ostgebieten |
6. |
Standesamt I
|
Standesamtsregister, Standesamtsurkunden aus ehemaligen deutschen Ostgebieten |
7. |
Krankenbuchlager Berlin
|
Krankenblätter der ehemaligen deutschen Wehrmacht |
8. |
Landesamt für Besoldung und
|
Personalunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht |
9. |
Internationaler Suchdienst
|
Kartei über ehemalige Fremdarbeiter |
10. |
Geheimes Staatsarchiv
|
Standesamtsunterlagen, insbesondere Trauregister |
11. |
Bundesministerium der
|
Personalunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht |
12. |
Bischöfliches Zentralarchiv
|
Kirchenbücher aus Ostgebieten |
13. |
Katholisches Kirchenbuchamt
|
Kirchliche Urkunden |
14. |
Evangelisches Zentralarchiv
|
Kirchenbücher aus Ostprovinzen |
15. |
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 23,
|
Auskünfte über Beitritt zur Anders-Armee |
16. |
Institut für Ostrecht
|
|
17. |
Süd-Ost Institut
|
|
18. |
Institut für Zeitgeschichte
|
|
19. |
Osteuropa Institut
|
|
20. |
Institut für Weltwirtschaft
|
|
21. |
Mennonitische Forschungsstelle
|
Mennonitische Kirchenbücher |
22. |
Kirche „Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“,
|
|
Jahnstraße–Ecke Schlachthaus
|
||
Zweigbibliothek Frankfurt
|
Einsicht in Mikrofilmkopien von Kirchenbüchern |
|
Kirche „Jesu Christi der HLT“
|
Heimatortskarteien/Heimatauskunftsstellen
Baltikum:
Heimatortskartei
- a)
- Nordosteuropa Abt. Litauen
Meesenring 8, 2400 Lübeck - b)
- Nordosteuropa Abt. Deutsch-Balten, Estland-Lettland
Meesenring 8, 2400 Lübeck
Heimatauskunftsstelle Baltikum (Litauen, Lettland, Estland) beim Landesausgleichsamt Hessen
Luisenstraße 13, 6200 Wiesbaden
Ostpreußen:
Heimatortskartei Nordosteuropa
Abt. Preußen und Memelland
Meesenring 8, 2400 Lübeck
Heimatauskunftsstelle
- a)
- Regierungsbezirk Königsberg
(Landkreise Braunsberg und Heilsberg und Kirchspiel Heiligelinde) - b)
- Stadtkreis Königsberg
- c)
- Regierungsbezirk Gumbinnen
(einschließlich Memelland) - d)
- Regierungsbezirk Allenstein
(einschließlich der ermländischen Landkreise Braunsberg, Heilsberg, Rössel und Soldau sowie des Kirchspiels Heiligelinde)
sämtlich beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein
Meesenring 9, 2400 Lübeck
Danzig-Westpreußen:
Heimatsortskartei Nordosteuropa
Abt. Danzig – Westpreußen
Meesenring 8, 2400 Lübeck
Heimatauskunftsstelle
- a)
- Regierungsbezirk Danzig
(jedoch ohne die Stadtkreise Danzig und Zoppot) - b)
- Stadtkreise Danzig und Zoppot
- c)
- Regierungsbezirk Bromberg
- d)
- Regierungsbezirk Marienwerder, jedoch außer den Landkreisen Lipno (Leipe) und Rypin (Rippin)
sämtlich beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein
Meesenring 9, 2400 Lübeck
Pommern:
Heimatortskartei Nordosteuropa Abt. Pommern
Meesenring 8, 2400 Lübeck
Heimatauskunftstelle
- a)
- Regierungsbezirk Stettin
- b)
- Regierungsbezirk Köslin, jedoch außer den Landkreisen Dramburg und Neustettin
- c)
- Regierungsbezirk Schneidemühl, und zwar einschließlich der Landkreise Dramburg und Neustettin, jedoch außer den Landkreisen Friedeberg und Arnswalde
sämtlich beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein,
Meesenring 9, 2400 Lübeck
Mark Brandenburg:
Heimatortskartei für die Mark Brandenburg und das Gebiet der DDR
Auf dem Kreuz 41, 8900 Augsburg
Heimatauskunftsstelle für den Regierungsbezirk Frankfurt/Oder, und zwar für die Gebiete östlich der Oder und der Neiße einschließlich der Landkreise Friedeberg und Arnswalde und des östlich der Oder gelegenen Gebietsteiles des Landkreises Angermünde
beim Landesausgleichsamt Niedersachsen
Schöneworth 7, 3000 Hannover
Wartheland und Polen:
Heimatortskartei Wartheland – Polen
Engelborsteler Damm 72, 3000 Hannover
Heimatauskunftstelle
- a)
- Posen beim Landesausgleichsamt Bremen
Faulenstraße 69, 2800 Bremen - b)
- Heimatauskunftstelle Polen I – Bereich Lodz (Litzmannstadt) – und zwar für die Gebiete des früheren Reichsgaues Wartheland und der Kreise Rypin (Rippin), Suwalki (Sudauen), Lipno (Leipe) und des ehemaligen ostpreußischen Regierungsbezirkes Ciechancw (Zichenau), jedoch außer den Gebietsteilen der früheren preußischen Provinz Posen
beim Landesausgleichsamt Nordrhein-Westfalen
Jahnstraße 52, 4000 Düsseldorf 1 - c)
- Polen II
(für alle Gebiete Polens nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, soweit nicht von anderen HASt erfaßt)
beim Landesausgleichsamt Niedersachsen
Schöneworth 7, 3000 Hannover
Niederschlesien:
Heimatortskartei
Schlesien Abt. Niederschlesien
(einschließlich Grafschaft Glatz)
Tränkgasse 9, 8600 Bamberg
Heimatauskunftstelle
- a)
- Regierungsbezirk Breslau
(jedoch ohne Stadt- und Landkreis Breslau) - b)
- Stadt- und Landkreis Breslau
- c)
- Regierungsbezirk Liegnitz
(einschließlich Kreis Fraustadt und des östlich der Neiße gelegenen Teiles des Stadt- und Landkreises Zittau/Sachsen)
sämtlich beim Landesausgleichsamt Niedersachsen
Schöneworth 7, 3000 Hannover
Oberschlesien:
Heimatsortskartei Schlesien, Abt. Oberschlesien
Ostuzzistraße 4, 8390 Passau
Heimatauskunftstelle
- a)
- Regierungsbezirk Oppeln
(einschließlich Hultschiner Ländchen, jedoch außer den Stadtkreisen Beuthen O/S, Gleiwitz, Hindenburg O/S und den Landkreisen Beuthen-Tarnowitz, Tost-Gleiwitz, Blachownia (Blachstädt), Zawiercie (Warthenau) - b)
- Industriegebiet Westoberschlesien, und zwar Stadtkreise Beuthen O/S, Gleiwitz, Hindenburg O/S und die Landkreise Beuthen-Tarnowitz, Tost-Gleiwitz
- c)
- Industriegebiet Ostoberschlesien, und zwar für den Regierungsbezirk Kattowitz einschließlich der Landkreise Bielitz, Chrzanow (Krenau), Olkusz (Ilkenau), Sosnowiec (Sosnowitz), Bedzin (Bendsburg), Blachownia (Blachstädt), Zawiercie (Warthenau), Saybusch, Teschen und des Olsagebietes
sämtlich beim Landesausgleichsamt Nordrhein-Westfalen
Jahnstraße 52, 4000 Düsseldorf 1
Sudetendeutsche:
Heimatortskartei für Sudetendeutsche
Von-der-Tann-Straße 9, 8400 Regensburg
Heimatauskunftsstelle
- a)
- Regierungsbezirk Aussig
beim Landesausgleichsamt Bayern
Leonrodstraße 56, 8000 München 19 - b)
- Regierungsbezirk Eger
beim Landesausgleichsamt Hessen
Luisenstraße 13, 6200 Wiesbaden - c)
- Regierungsbezirk Troppau
beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg
Rötestraße 16 A, 7000 Stuttgart 1 - d)
- Böhmen und Mähren,
und zwar für die an Bayern und an Nieder- und Oberösterreich angegliedert gewesenen Gebietsteile Südböhmens und Südmährens sowie für das Gebiet des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren
beim Landesausgleichsamt Bayern
Leonrodstraße 56, 8000 München 19
Südosteuropa (ohne Ostumsiedler):
Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa (Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Slowakei, Ruthenien, Rußland, Bessarabien, Bulgarien, Dobrudscha)
Rosenbergstraße 50, 7000 Stuttgart 1
Heimatauskunftstelle
- a)
- Rumänien, jedoch außer Bessarabien und Dobrudscha
beim Landesausgleichsamt Bayern
Leonrodstraße 56, 8000 München 19 - b)
- Ungarn
- c)
- Slowakei einschließlich Karpatho-Ukraine
- d)
- Jugoslawien
Buchstaben b bis d beim
Landesausgleichsamt Baden-Württemberg
Rötestraße 16 A, 7000 Stuttgart 1
Ostumsiedler:
Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa (Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Slowakei, Ruthenien, Rußland, Bessarabien, Bulgarien, Dobrudscha)
Rosenbergstraße 50, 7000 Stuttgart 1
Heimatauskunftstelle Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha
beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg
Rötestraße 16 A, 7000 Stuttgart 1
Anlage 4
Anlage 5
Betr.: Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Feststellung des Vertriebenenstatus
Bez.: Ihr Schreiben vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sehr geehrte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ihr Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung des Vertriebenenstatus, den Sie
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gestellt haben, wird abgelehnt.
Begründung:
Nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 S. 885, 918) ist das Bundesvertriebenengesetz im Beitrittsgebiet ausschließlich auf Aussiedler anzuwenden, die nach dem 2. Oktober 1990 den ständigen Aufenthalt in den neuen Ländern genommen haben. Es gibt deswegen keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises.
Die Regelung berührt aber nicht die Rechtstellung der Vertriebenen, die kraft Gesetzes mit dem Verlust des Wohnsitzes in den Vertreibungsgebieten eingetreten ist. Die Regelung führt auch nicht zu Nachteilen für die betroffenen Vertriebenen. Wenn nämlich im Einzelfall die Vertriebeneneigenschaft für die Gewährung einer bestimmten Leistung rechtserheblich ist, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung ausgestellt, die gegenüber der die Leistung gewährenden Behörde die Vertriebeneneigenschaft bescheinigt.
In Ihrem Schreiben haben Sie keine Nachweise dafür erbracht, daß Ihnen durch Vorlage der geforderten Bescheinigung Leistungen gewährt werden, die Sie ohne diese Bescheinigung nicht erhalten.
Es besteht daher keine Notwendigkeit, über Ihr Begehren zu entscheiden.
Im Auftrag
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .