Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in Zivilsachen und in Familiensachen
(VwV ZP/F-Statistik)
Vom 7. Dezember 2004
I.
Durchführung der statistischen Erhebung
- 1.
- In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Zivilsachen und in Familiensachen statistisch erhoben.
- 2.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Zählkartenerhebung in Zivilsachen und in Familiensachen (ZP/F-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes zugelassen ist.
II.
Erfassung in Papierform
- 1.
- Bei erstinstanzlichen Zivilverfahren kann abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Ziffer I Nr. 1 Buchst. a der Anlagen 9 und 12 der ZP/F-Statistik davon abgesehen werden, das Sachgebiet (Kopfangabe EA der Zählkarte) bereits beim Eingang der Sache anzugeben. In diesem Fall ist das Sachgebiet spätestens mit der Erledigung des Verfahrens nachzutragen.
- 2.
- Bei zweitinstanzlichen Zivilverfahren kann abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Ziffer I Nr. 1 Buchst. a der Anlagen 13 und 14 der ZP/F-Statistik davon abgesehen werden, die Kopfangaben F, G und GA der Zählkarte bereits beim Eingang der Sache auszufüllen. In diesem Fall sind die Angaben spätestens bei Abschluss der Zählkarte nachzutragen.
- 3.
- Für die Zählkarten sowie für die Erst-, Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten kann abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 5 und 6 der ZP/F-Statistik weißes Papier verwendet werden.
III.
Erfassung mit einem EDV-System
Soweit ein Geschäftsstellenautomationsprogramm im Einsatz ist, gelten die Bestimmungen der ZP/F-Statistik entsprechend. An die Stelle der Zählkarten, Monatsübersichten und Begleitschreiben tritt das EDV-System.
IV.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt das Justizministerialschreiben „Zählkartenanordnung in Zivil- und Familiensachen (ZP/F-Statistik), hier: Änderungen der Anordnung zum 1. Januar 2004“ vom 16. September 2003 (n. v.), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 7. April 2004 (n. v.), außer Kraft.
Dresden, den 7. Dezember 2004
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth