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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elternmitwirkungsverordnung

Vollzitat: Elternmitwirkungsverordnung vom 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 592), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 934) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen
(Elternmitwirkungsverordnung – EMVO)

Vom 5. November 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2023

Aufgrund von § 50 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsätze

(1) 1Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. 2Die Tätigkeit im Rahmen der §§ 45 bis 49 des Sächsischen Schulgesetzes als Elternvertreterin und Elternvertreter ist ehrenamtlich.

(2) Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

(3) 1Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen der Elternschaft der Schule verpflichtet. 2Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden.

(4) 1Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.2

§ 2
Eltern-Lehrkraft-Gespräch

1Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrkräfte den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung. 2Das Nähere bestimmt die jeweilige Schule.3

Teil 2
Organe der Elternmitwirkung

Abschnitt 1
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher4

§ 3
Wahl und Wählbarkeit

(1) Die Klassenelternversammlung gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters zusammen.

(2) 1Wahlberechtigt sind die Eltern jeder Schülerin und jedes Schülers der Klasse. 2Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen

1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter und die Lehrkräfte der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten,
2.
die Ehegattinnen und Ehegatten der Schulleiterin oder des Schulleiters, der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrkräfte, die die Klasse unterrichten,
3.
die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten des höheren Dienstes,
4.
die Ehegattinnen und Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten,
5.
die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, deren allgemeine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamtinnen und Beamten oder vergleichbaren Angestellten.

(3) Niemand kann an derselben Schule zur Klassenelternsprecherin, zum Klassenelternsprecher, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.

(4) Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, in deren Klasse noch eine Klassenelternversammlung gebildet wird, können an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.5

§ 4
Amtszeit

(1) 1Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. 2Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. 3Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. 4Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.

(2) 1Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher geschäftsführend weiter. 2Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

(3) 1Das Amt der Klassensprecherin oder des Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder ihrem oder seinem Rücktritt. 2In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.

(4) 1Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. 2Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht. 3Für die Einladung und Vorbereitung der Wahl sorgt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter; es gilt § 5 Abs. 3.6

§ 5
Wahlvorbereitung

(1) Zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters lädt die geschäftsführende Amtsinhaberin oder der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ein und bereitet sie vor.

(2) 1In neu gebildeten Klassen lädt die oder der Vorsitzende des Elternrates oder eine von ihr oder ihm vorläufig bestimmte Klassenelternsprecherin oder vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. 2Nimmt die oder der Elternratsvorsitzende diese Aufgabe nicht wahr oder gibt es sie oder ihn nicht, obliegt die Einladung und Vorbereitung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft.

(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.7

§ 6
Wahlen

(1) 1Die Wahlen sind geheim. 2Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen.

(2) 1Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. 2Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig.

(3) 1Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.8

§ 7
Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.

(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.

§ 8
Wahlordnung

Der Elternrat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:

1.
die Dauer der Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die höchstens auf zwei Schuljahre festgelegt werden darf,
2.
die Form der Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgt,
3.
die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die Klassenelternsprecherin, der Klassenelternsprecher, deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,
4.
das Verfahren für die Einsprüche gegen die Wahl.9

§ 9
Sitzungen

(1) Die Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.

(2) Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(3) Hält die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrkräften der Klasse für erforderlich, lädt sie oder er diese mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(4) Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.10

§ 10
Informationsrecht

1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierende Fragen zu unterrichten. 2Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.11

§ 11
Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher

1Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, treten an Stelle der Klassenelternvertretung Jahrgangselternvertretungen. 2Die Eltern wählen jeweils für 20 noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs eine Jahrgangselternsprecherin oder einen Jahrgangselternsprecher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Die §§ 3 bis 10 gelten entsprechend.12

Abschnitt 2
Elternrat

§ 12
Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden

(1) 1Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes findet nach der Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt. 2Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher gewählt sind. 3§ 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Zur oder zum Vorsitzenden, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. 2Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. 3Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. 4Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. 5§ 4 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.13

§ 13
Geschäftsordnung

1Der Elternrat der Schule gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt insbesondere das Nähere über:

1.
das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes sowie der Vertreterinnen und Vertreter in weiteren schulischen Gremien,
2.
das Verfahren bei der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden des Elternrates im Kreiselternrat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,
3.
die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgen kann,
4.
die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Schulkonferenz vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
5.
eine Neuwahl für den Fall, dass die Vertreterin oder der Vertreter im Kreiselternrat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
6.
das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,
7.
die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternrat einzuberufen,
8.
die Beschlussfähigkeit des Elternrates,
9.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer 1 und 2,
10.
die Form und Häufigkeit der Berichtspflicht gegenüber der Elternschaft der Schule,
11.
die Finanzierung der Tätigkeit des Elternrates
 
a)
durch die Möglichkeit, zur Deckung notwendiger Unkosten freiwillige Beiträge zu erheben,
 
b)
durch die Möglichkeit, eine Elternkasse zu führen und die für eine geordnete Kassenführung notwendigen Grundsätze zu erlassen.14

§ 14
Sitzungen

(1) 1Der Elternrat der Schule tagt nicht öffentlich. 2Sitzungen können ohne persönliche Anwesenheit sämtlicher oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, gewährleistet ist.

(2) 1Die oder der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. 2Sie oder er entscheidet über die Form der Sitzung. 3Die Sitzung kann nur dann gemäß Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Entscheidung nicht widerspricht.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn sie oder er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.

(4) Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.15

§ 15
Auskunfts- und Beschwerderecht

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule. 2Sie oder er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens.

(2) Für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 47 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist der Elternrat rechtzeitig und umfassend zu informieren.16

Abschnitt 3
Kreiselternrat

§ 16
Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden

(1) 1Die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, lädt in der neuen Amtszeit zur ersten Sitzung des nach § 48 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes zu bildenden Kreiselternrates ein. 2Sollten die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert sein, gilt Absatz 2 entsprechend. 3Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt die bisherige Kreiselternratsvorsitzende oder den bisherigen Kreiselternratsvorsitzenden bei der organisatorischen Vorbereitung der Sitzung.

(2) Bei der erstmaligen Bildung eines Kreiselternrates übernimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Elternrates der Schule mit der größten Schülerzahl die Einladung und Vorbereitung der ersten Sitzung.

(3) 1Die Mitglieder des Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte spätestens bis zum Ablauf der zehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2§ 12 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Für die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gilt § 4 und für die Wahlanfechtung § 7 entsprechend.17

§ 17
Geschäftsordnung

1Der Kreiselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Für sie gilt § 13 entsprechend.

§ 18
Sitzungen

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

(3) In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates und der Schulaufsichtsbehörde statt.18

§ 19
Arbeitskreise

1In den Kreiselternräten werden Arbeitskreise gebildet. 2Weitere Arbeitskreise können zeitweilig oder ständig eingerichtet werden.19

§ 20
Informations- und Anhörungsrecht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierende Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) 1Der Kreiselternrat ist bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören, wenn die geplante Maßnahme vom genehmigten Teilschulnetzplan abweicht. 2§ 10 der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.20

Abschnitt 4
Landeselternrat

§ 21
Mitglieder

1Der Landeselternrat besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter

1.
der Grundschulen,
2.
der Förderschulen,
3.
der Oberschulen einschließlich Oberschulen+,
4.
der Gemeinschaftsschulen,
5.
der Gymnasien und
6.
der berufsbildenden Schulen

je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einer Vertreterin oder einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. 2Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. 3Jedes Mitglied des Landeselternrates hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.21

§ 22
Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder

(1) 1Die Kreiselternräte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landeselternrates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet. 2Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Typs besuchen wird, die die oder der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.

(2) 1Im sorbischen Siedlungsgebiet wählen die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen die Vertreterin oder den Vertreter der Schulen und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 2Sie sind insoweit an die Entscheidung des jeweiligen Elternrates gebunden.22

§ 23
Durchführung der Wahl

1Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. 2Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen. 3§ 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.23

§ 24
Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.

(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.

§ 25
Wahlordnung

Der Landeselternrat gibt sich eine Wahlordnung, die das Nähere regelt über

1.
die Form und die Frist der Einladungen,
2.
die Bildung von Wahlausschüssen, das Wahlverfahren und seine Durchführung,
3.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.24

§ 26
Amtszeit und Fortführung der Geschäfte

(1) 1Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert zwei Jahre. 2Der amtierende Landeselternrat führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates fort.

(2) Die Mitgliedschaft im Landeselternrat endet mit dem Verlust der Wählbarkeit.

(3) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternrat aus, rückt als Mitglied dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach und an deren oder dessen Stelle, wer bei der Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. 2Das Gleiche gilt für das Ausscheiden der oder des jeweils Nachrückenden. 3Sofern es keine Nachrückenden gibt, kann der Kreiselternrat in der nächsten Sitzung aus seiner Mitte nachrückende Mitglieder für die laufende Amtszeit des Landeselternrates wählen. 4§ 6 Absatz 1 und 3 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.25

§ 27
Wahl der oder des Vorsitzenden

(1) 1Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters sowie der Vertreterinnen und Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. 2Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 3Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.

(2) Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend.26

§ 28
Geschäftsordnung

1Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt insbesondere das Nähere über:

1.
das Verfahren der Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der gemäß § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreterinnen und Vertreter,
2.
die Form und die Frist der Einladungen,
3.
die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,
4.
das Verfahren der Abstimmung, insbesondere darüber, ob offen oder geheim abzustimmen oder ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,
5.
die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternrat einzuberufen,
6.
die Beschlussfähigkeit des Landeselternrates,
7.
die Form und die Häufigkeit der Berichtspflicht.27

§ 29
Sitzungen und Ausschüsse

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landeselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Schulaufsichtsbehörde können auf Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Landeselternrat kann Ausschüsse bilden.28

§ 30
Informationsrecht

Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landeselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierende Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.29

Teil 3
Finanzierung

§ 31
Finanzierung der Elternmitwirkung

(1) Die für die Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

1.
für die Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien Städte,
2.
für den Landeselternrat der Freistaat Sachsen.

(2) 1Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel für den Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Den Mitgliedern der Kreiselternräte und des Landeselternrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.

Teil 4
Schlussvorschrift

§ 32
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420) außer Kraft.

Dresden, den 5. November 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 592
    Fsn-Nr.: 710-1.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023