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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 vom 16. Juni 2005 (SächsABl. S. 558), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1036) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005
(VwV-HWiF 2005)

Az.: 22-H1200-230/9-12599

Vom 16. Juni 2005

[geändert durch VwV vom 17. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1036) mit Wirkung vom 17. Oktober 2005]

1
Rechtsgrundlage
2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
7
Prognose des Haushaltsabschlusses
8
In-Kraft-Treten

Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Rechtsgrundlage
 
Grundlagen der Haushaltsführung sind das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006 vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 129), die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 ( DBestHG 2005/2006) vom 28. April 2005 (SächsABl. S. 407) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315).
2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen.
2.2
Mehrausgaben bei gesetzlichen Leistungen sind im jeweiligen Einzelplan zu decken. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF). Erforderlichenfalls sind seitens der Beauftragten für den Haushalt rechtzeitig Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.
2.3
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind gesperrt.
2.4
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
2.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen für die Zahlung des Rechnungsbetrages eine Frist von 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung besteht. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a vom 23. September 2003) wird Bezug genommen. Dies ist insbesondere auch bei Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind, zu beachten.
Bei der Auszahlung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der Nummer 7 zu § 44 SäHO zu beachten und mögliche Ermessensspielräume zu Gunsten des Freistaates Sachsen zu nutzen, insbesondere soll die Zwei-Monatsfrist der Nummer 7.1 zu § 44 SäHO nur – soweit sie sich über den Jahreswechsel erstreckt – in begründeten Fällen ausgeschöpft werden.
2.6
Der Haushaltsansatz stellt nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung dar. Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden.
2.7
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
 
Zur anteiligen Kompensation der aufgrund der Steuerschätzung vom Mai 2005 zu erwartenden Ausfälle bei Steuern und steuerinduzierten Einnahmen sind durch die Ressorts Einsparungen nach § 41 SäHO in Höhe von 60 Mio. EUR zu erbringen. Der Gesamtbetrag verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplne
Einzelplan Betrag
  – TEUR –
Epl. 02 (SK)      423,5
Epl. 03 (SMI) 10 474,5
Epl. 04 (SMF)   4 466,0
Epl. 05 (SMK)   3 958,8
Epl. 06 (SMJus)   2 393,2
Epl. 07 (SMWA) 10 518,8
Epl. 08 (SMS)   3 299,5
Epl. 09 (SMUL) 12 558,8
Epl. 12 (SMWK) 11 906,9.
Die Einsparbeträge sind in den Hauptgruppen 5 und 6 zu erbringen. Das SMF kann Ausnahmen zulassen.
Im Kapitel 1503 Titel 462 03 ist eine globale Minderausgabe in Höhe von 50 000,0 TEUR veranschlagt, die sich wie folgt auf die Einzelpläne aufteilt:
Einzelplne
Einzelplan Betrag
  – TEUR –
Epl. 02 (SK) 301,3
Epl. 03 (SMI) 17 682,6
Epl. 04 (SMF)
10 420,6
Epl. 05 (SMK) 2 012,8
Epl. 06 (SMJus) 9 001,1
Epl. 07 (SMWA) 1 353,7
Epl. 08 (SMS) 1 981,9
Epl. 09 (SMUL) 4 797,8
Epl. 11 (SRH) 467,0
Epl. 12 (SMWK) 1 981,2.
Die globale Minderausgabe ist aus Einsparungen bei Personalausgaben zu erbringen, die sich aufgrund unbesetzter beziehungsweise unterwertig besetzter Stellen ergeben. Das SMF kann die Erbringung aus anderen Hauptgruppen zulassen.
Die Nachweisung der Erwirtschaftung der globalen Minderausgabe bei Titeln, die eine Mehrausgabe gegenüber dem Gesamtsoll aufweisen, ist nicht zulässig.
Zusammen mit den Meldungen gemäß Anlage 7 c ist das SMF über die eingeleiteten Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Steuerung der Personalausgaben, in Form eines Berichts zu informieren. Dabei sind Drittmittel im Soll und Ist nicht zu berücksichtigen. Diese sind unterteilt nach Hauptgruppen in einer gesonderten Prognose unter analoger Verwendung der Anlage 7 a nachzuweisen.
Das SMF behält sich vor, bei sich abzeichnender Überschreitung der veranschlagten Personalausgaben, einzelplanspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verhängen.
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
 
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gelten beim jeweiligen Titel in folgender Höhe als erteilt:
  • bei vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben zu 100 %,
  • bei Mischfinanzierungsprogrammen zu 75 %,
  • bei vollständig durch Landesmittel finanzierten Ausgaben zu 50 %.
Darüber hinausgehende Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des SMF. Einschränkungen im Einzelfall bleiben davon unberührt.
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen (Anlage 3) und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (Anlage 4) bindend sind.
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
3.4.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik in der Landesverwaltung einschließlich Staatsbetriebe, die den Wert von 13,0 TEUR übersteigen, dürfen von den Ressorts nur getätigt werden, wenn die Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik (KoBIT) zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der HGr. 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2005 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 23. Februar 2004 (SächsABl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.4.2
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen et cetera) zu erschließen.
Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln.
Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • Versicherungen, soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
  • Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
  • Gewährleistungen und Garantien,
  • Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität et cetera),
  • Dokumentationen/ Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/ Handbücher,
  • Schulungen,
  • Updates,
  • Zubehör sowie
  • Entsorgung und Verwertung.
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2005/2006).
4.1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
4.1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz 2005/2006 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
4.1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw-beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
4.1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2005/2006 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte ( MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774, 2776), sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
4.1.6
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten. Abfindungszahlungen im Rahmen des Schulkompromisses werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 aus dem Titel 425 07 gezahlt.
4.1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
4.1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 0. (Sachverständige) zu zahlen.
4.1.9
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das SMF vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 beziehungsweise OGr. 81 bis 82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
4.1.10
Zur Deckung der Ausgaben für die Versorgungsrücklage bei Kapitel 1540 sowie der Zuführung über Titel 916 02 an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung (siehe Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen [ Finanzierungsfondsgesetz] vom 22. April 2005 [SächsGVBl. S. 122]) ist ausreichend Vorsorge zu treffen.
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
 
Die Meldungen nach Nummern 4.2.1 und 4.2.2 sind quartalsweise, beginnend mit dem III. Quartal, bis spätestens zum 20. Juli 2005 und zum 20. Oktober 2005 mit getrennten Schreiben an das jeweils angegebene Referat zu übersenden.
4.2.1
An SMF, Referat 21, ist die Ist-Besetzung zum 1. des Quartals entsprechend Anlage 1 zu melden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A und B einzubeziehen.
4.2.2
An SMF, Referat 22, sind die frei gewordenen Stellen/Planstellen (auch bei sofortiger Nachbesetzung) sowie Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen/Planstellen (außer B-Stellen sowie voll und anteilig aus Drittmitteln finanzierte Stellen) nach Kapitel und Wertigkeit entsprechend Anlage 2 zu melden.
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
 
Um die Einstellung schwerbehinderter Menschen zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2005/2006 werden im Haushaltsjahr 2005 72 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 72 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 Haushaltsgesetz 2005/2006 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
5.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
5.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
 
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden teilen dem SMF, Referat 22, rechtzeitig mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) die voraussichtlich fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Mio. EUR mindestens monatlich gesondert mit. Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen beziehungsweise telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind frühzeitig anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht.
Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche sind nur dann erforderlich, wenn sie außerhalb des maschinellen Verfahrens erfolgen und die Kassenanordnungen (auch beleglose im Sinne der Dienstanweisung SaxMBS) nicht sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen eingehen.
7
Prognose des Haushaltsabschlusses
 
Die Ressorts teilen dem SMF, Referat 22, abweichend von Nummer 2.6.2 Vorl. VwV zu § 34 SäHO, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ohne Hochwasser zum Stand 31. Dezember 2005 getrennt nach Hauptgruppen sowie untergliedert in OGr. 81 bis 82 und 83 bis 89 mit Muster nach Anlage 7 a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2005, in einer zweiten Prognose bis zum 15. September 2005, in einer dritten Prognose bis zum 15. Oktober 2005 und in einer vierten Prognose bis zum 15. November 2005 mit. Alle Titel, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Mio. EUR aufweisen, sind zu erläutern (Anlage 7 b). Darüber hinaus sind durch die Ressorts die Prognosen der Ausgabereste und Vorgriffe aufgrund zweckgebundener Einnahmen entsprechend Anlage 7 d am 15. September 2005 und am 15. November 2005 an das SMF zu übermitteln. Das SMF kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
Des Weiteren teilen die Ressorts dem SMF, Referat 22, ihre voraussichtlichen Ausgaben der HGr. 4 nach Obergruppen sowie die Aufteilung der veranschlagten Minderausgaben für die Hauptgruppe 4 mit dem Muster nach Anlage 7 c zum 15. jeden Monats, beginnend zum 15. Juli 2005, mit.
Außerdem sind durch die Zahlstellen bis zum 15. jeden Monats die Werte des Vormonats für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsinitiative Programm INTERREG III A“ mit Muster nach Anlagen 8 a und 8 b mitzuteilen.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4
(zu Nummer 3.3)

Ausgaben für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (DKfz)

1.    Allgemeines

Für die Beschaffung von DKfz sind die vom SMF erlassene Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung ( VwV-DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199, Anlagen: MBl.SMF S. 317), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2002 (SächsABl. S. 1232), diese Beschaffungsgrundsätze sowie das Haushaltsrecht, insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 SäHO), zu beachten.
Die Beschaffung und Haltung von Dienstfahrzeugen ist nur dann haushaltsrechtlich vertretbar, wenn keine wirtschaftlichere Alternative zur Haltung behördeneigener Dienstfahrzeuge besteht (zum Beispiel Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) oder wenn im Hinblick auf die zu erfüllenden Dienstaufgaben eine Haltung von Dienstfahrzeugen nicht verzichtbar ist.
Im Einzelnen sind folgende Punkte zu beachten:
Grundsätzlich sind schadstoffarme DKfz (Euro 4) mit niedrigem Verbrauch anzuschaffen. Leistung und Hubraum sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.
Die Zahl der DKfz (insbesondere Personenkraftwagen) soll verringert werden. Die mögliche Bildung und Nutzung eines Fahrzeugpools hat deshalb oberste Priorität. Soweit die Möglichkeit besteht, die Fahrbereitschaften im Staatsministerium des Innern (SMI) zu nutzen, sind Ersatz- und Neubeschaffung von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die nicht dem Kfz-Pool angehörenden Dienststellen Landtag und Rechnungshof sowie Behörden, die nachweislich die Fahrbereitschaften nicht nutzen können.
Ersatzbeschaffungen sind nur zulässig, wenn
  • vorhandene Dienstfahrzeuge aus technischen Gründen ausgesondert werden müssen (insbesondere wegen technischer Schäden, hoher Fahrleistung oder aus Gründen der Verkehrssicherheit – sofern eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist),
  • die anfallende Fahrleistung auch künftig die Haltung eines behördeneigenen Dienstfahrzeuges erfordert und
  • eine gutachtliche Äußerung des zuständigen technischen Beamten für das Kraftfahrzeugwesen über die Ersatzbedürftigkeit vorliegt.

Bei Einrichtungen mit mehr als fünf Fahrzeugen ist ein Bedarfskonzept vorzulegen.
Ersatz- und Neubeschaffungen für nicht personengebundene DKfz sind erst ab einer jährlichen Kilometerleistung von mindestens 20 000 km zulässig. Grundsätzlich sind Dieselfahrzeuge anzuschaffen. Alle anzuschaffenden Diesel-DKfz müssen mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet sein.

2.    Beschaffungsvarianten von DKfz

Eine generelle Aussage, welche Alternative die günstigste Beschaffungsvariante ist, kann nicht getroffen werden. Jede der nachfolgend dargestellten Alternativen kann im Einzelfall die wirtschaftlichere Lösung sein. Daher hat jede mittelbewirtschaftende Stelle selbst für die sparsame und wirtschaftlichere Verwendung der Haushaltsmittel Sorge zu tragen, indem sie eigenverantwortlich über Art und Umfang einer Beschaffung entscheidet.

a)
Kauf
Das herkömmliche Beschaffungsverfahren des Kaufs von DKfz hat weiterhin praktische Relevanz. Die Variante des Kaufs kann sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung in Abhängigkeit von den jeweiligen Behördenrabatten als die wirtschaftlichere Form darstellen. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Unterhaltungskosten der DKfz – bedingt durch eine höhere Laufleistung – mit zunehmendem Alter der DKfz ansteigen.
b)
Leasing beziehungsweise Miete
Bis zu 50 % des Bedarfs an Neu- und Ersatzbeschaffungen von DKfz können im Wege des Leasings beziehungsweise der Miete beschafft werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gilt für personengebundene DKfz und den Fahrzeugpool der Fahrbereitschaft des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
Die Beschaffung von DKfz im Wege des Leasings beziehungsweise der Miete ist ausgeschlossen, soweit es sich um Sonder- und Einsatzfahrzeuge und DKfz mit Sonderaufbauten handelt.

3.    Auswahl der Beschaffungsvariante

Die Entscheidung darüber, ob Kauf oder Leasing beziehungsweise Miete die günstigere Variante für die Beschaffung eines DKfz ist, erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Einzelfall nach den Regelungen zu § 7 SäHO und anhand der in Nummer 12.1 der Vorl. VwV zu § 7 SäHO aufgezeigten Arbeitsanleitung des Bundes „Einführung in die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“.
Für personengebundene Dienstfahrzeuge gilt nachfolgende vereinfachte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Leasing beziehungsweise Miete. Der Nachweis der Vorteilhaftigkeit des Leasings gilt als erbracht, wenn der monatliche Leasingfaktor beziehungsweise Mietfaktor den Wert von 1 % des Behördenpreises nicht übersteigt und die Ausgaben für Leasingraten beziehungsweise Mietraten und durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (nach Herstellerangabe) folgende Werte (EUR) pro Jahr nicht übersteigen

6250
– für Präsident des Verfassungsgerichtshofes,
   Präsident des Sächsischen Rechnungshofes,
   Regierungssprecher und für Staatssekretäre

wobei von einer fiktiven Jahreslaufleistung von 40 000 km und Kosten für Benzin von 1,10 EUR/l sowie Kosten für Diesel von 0,90 EUR/l auszugehen ist.

4.    Zulässiger Aufwand

Für die Fahrzeuggröße beziehungsweise die Wahl des Fahrzeugtyps ist der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich.
Die nachfolgenden Richtwerte gelten für alle Einrichtungen und Dienststellen des Freistaates Sachsen, sowie Staatsbetriebe. Sie sind auf institutionelle Zuwendungsempfänger und Anstalten des öffentlichen Rechts anzuwenden, soweit für die Beschaffung von DKfz auch nur teilweise Mittel des Freistaates eingesetzt werden.
Obergrenzen für Modellsegment und Behördenpreise einschließlich Sonderausstattungen bei Kauf/Leasing/Miete:

Obergrenzen
Nr. Verwendungszweck Fahrzeugtyp/Klasse Obergrenze Behördenpreis
    Obergrenze
Modellsegment 1) laut Kraftfahrt-
Bundesamt
Obergrenze
Behördenpreis 2) in EUR
1 nicht personengebundene DKfz    
1.1 überwiegend im Nahverkehr 3) Kleinwagen 13 000
1.2 überwiegend im Regionalverkehr 4) Untere Mittelklasse 17 000
1.3 überwiegend im Fernverkehr oder mit Berufskraftfahrern eingesetzte DKfz Mittelklasse 20 000
1.4 Fahrzeugpool SMI
Selbstfahrer: Nah- und Regional
Selbstfahrer: Fernverkehr
mit Berufskraftfahrern besetzte DKfz

Untere Mittelklasse
Mittelklasse
Obere Mittelklasse
(geringe Motorisierung,
maßvolle Ausstattung)

17 000
20 000
24 000
1.5 DKfz zur vorrangigen Benutzung zugewiesen
(nach Nummer 6.2 VwV-DKfz)
Obere Mittelklasse 24 000
2 Personengebundene DKfz
(nach Nummer 6.1 VwV-DKfz)
   
2.1 Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Präsident des Sächsischen Rechnungshofes, Regierungssprecher, Staatssekretäre Obere Mittelklasse 25 000
2.2 Staatsminister Oberklasse 32 000
1)
Das Modellsegment dient der Einordnung der Angemessenheit von Fahrzeugtypen für Kauf, Leasing und Miete.
2)
Behördenpreis ist der Preis, zu dem ein Fahrzeug einer Behörde zum Kauf angeboten wird. Es können nur Fahrzeuge geleast beziehungsweise gemietet werden, die auch im Rahmen der Behördenpreisgrenze gekauft werden könnten. Personengebundene Fahrzeuge sind davon ausgenommen.
3)
Nahverkehr sind Fahrten im Umkreis von circa 30 Kilometern.
4)
Regionalverkehr sind Fahrten im Umkreis von circa 100 Kilometern.

Die aufgeführten Modellsegmente und Behördenpreise sind Obergrenzen für Kauf, Leasing und Miete, in deren Rahmen grundsätzlich das für den entsprechenden Verwendungszweck wirtschaftlichste Fahrzeug zu wählen ist.
In oben genannten Obergrenzen sind notwendige Zusatz- und Sonderausstattungen – soweit nicht bereits serienmäßig vorgesehen – berücksichtigt. Sonderausstattungen sind auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, das heißt Einsparungen bei der Beschaffung dürfen nicht für weitere Sonderausstattungen, insbesondere nicht für den Einbau von Schiebedächern und für Sonderlackierungen oder Ähnlichem verwendet werden. Für die Beschaffung eines Autotelefons dürfen bis zu 800 EUR zweckgebunden verausgabt werden, soweit es dienstlich erforderlich ist. Die oben genannten Obergrenzen erhöhen sich um die Kosten für einen Rußpartikelfilter bei Dieselfahrzeugen.
Ausnahmen können insbesondere für Sonder- und Einsatzfahrzeuge beantragt werden.

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 7c

Anlage 7d

Anlage 8a

Anlage 8b

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 27, S. 558

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Oktober 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005