Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz
(RettDAusnVO)
Vom 26. August 1995
Aufgrund von § 14 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 SächsRettDG sind Notfallrettung und Krankentransport
- 1.
- durch Hoheitsträger eines anderen Bundeslandes und öffentlich beauftragte oder zugelassene Unternehmer mit Sitz in einem anderen Bundesland, wenn Ausgangs- oder Zielort des Einsatzes außerhalb des Freistaates Sachsen liegen;
- 2.
- durch Hoheitsträger eines anderen Bundeslandes und öffentlich beauftragte Unternehmer mit Sitz in einem anderen Bundesland, wenn
- a)
- weder das für den Einsatzort vorgesehene noch ein anderes im Freistaat Sachsen verfügbares Rettungsmittel des Rettungsdienstes den Einsatz rechtzeitig durchführen kann und
- b)
- die für den Einsatzort zuständige Leitstelle das Rettungsmittel über die für dessen Standort zuständige Leitstelle anfordert;
- 3.
- durch Unternehmer mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen im Rahmen des Berg- und Wasserrettungsdienstes, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Sächsischen Landesrettungsdienstplanes durch öffentlich-rechtliche Verträge mit den Trägern des Rettungsdienstes gewährleistet ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. August 1995
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz