Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Erhöhung der Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse im Jahr 2006
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Vom 11. November 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006
Aufgrund von § 31 Abs. 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich nach § 34 FAG verordnet:
§ 1
Grundsatz
Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geltenden Gebietsstandes nach § 4 FAG.
§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 098 834 597 EUR. Sie wird wie folgt aufgeteilt:
Nummer | Empfänger | Betrag |
---|---|---|
1. | Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden
(§§ 6 bis 9 FAG) |
667 911 592 EUR, |
2. | Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) | 915 334 502 EUR, |
3. | Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) | 515 588 503 EUR. 2 |
§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 136 725 693 EUR. Sie wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 FAG wie folgt aufgeteilt:
Nummer | Empfänger | Betrag |
---|---|---|
1. | Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden | 55 171 218 EUR, |
2. | Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte | 75 608 988 EUR, |
3. | Schlüsselzuweisungen an Landkreise | 5 945 487 EUR. 3 |
§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2004 vom 30. März 2004 (SächsGVBl. S. 123) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. 4
Dresden, den 11. November 2005
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz