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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beratender Ausschuss ArbGG

Vollzitat: VwV Beratender Ausschuss ArbGG vom 6. September 2002 (SächsJMBl. S. 121), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den beratenden Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG
(VwV Beratender Ausschuss ArbGG)

Vom 6. September 2002

I.
Errichtung

Bei dem Staatsministerium der Justiz wird ein Ausschuss gemäß § 18 Abs. 2  ArbGG errichtet. Er hat die Aufgabe, das Staatsministerium der Justiz bei der Bestellung von Richtern in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu beraten.

II.
Mitglieder
1.
Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
 
a)
ein Vertreter der Industriegewerkschaft Metall, ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
 
b)
ein Vertreter des Verbandes der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V., zwei Vertreter der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V.,
 
c)
drei auf Lebenszeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ernannte Richter, von denen mindestens einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört, als richterliche Mitglieder.
2.
Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zu Bestellung eines Nachfolgers vertritt.
III.
Bestellung

Das Staatsministerium der Justiz bestellt die richterlichen Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter jeweils auf Vorschlag der in Ziff. I Nr. 1 Buchst. a und b genannten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.

IV.
Amtszeit
1.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre und verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn nicht zum Ablauf der Amtszeit ein Nachfolger bestellt wird. Vor Beendigung der Amtszeit endet das Amt durch Verzicht, der gegenüber dem Staatsministerium der Justiz erklärt werden muss, in den Fällen der Ziff. I Nr. 1 Buchst. a und b durch Abberufung auf Antrag der dort genannten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen und im Fall der Ziff. I Nr. 1 Buchst. c mit dem Verlust des Richteramtes in der Arbeitsgerichtsbarkeit.
2.
Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder endet mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift.
V.
Umfang der Beteiligung

Den Mitgliedern werden die Personaldaten sowie eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs einschließlich der letzten Beurteilung der zur Ernennung Vorgeschlagenen durch das Staatsministerium der Justiz schriftlich mitgeteilt. Soweit die nach Satz 1 erteilte Auskunft nicht ausreicht, können die Personalakten der Vorgeschlagenen mit deren Einverständnis in der Ausschusssitzung eingesehen werden.

VI.
Geschäftsordnung

Der Ausschuss regelt Fragen der Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder erlässt. Der Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.

VII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt Buchst.  A der Bekanntmachung  über die Errichtung eines beratenden Ausschusses nach § 18 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und eines beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 26. Mai 1994 (SächsJMBl. S. 73) außer Kraft.


Dresden, den 6. September 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 9, S. 121
    Fsn-Nr.: 300-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011