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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

Vollzitat: Sächsisches Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes
(SächsPersPaßG)

Vom 19. Mai 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Personalausweis- und Paßbehörde

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Gemeinden sind Personalausweis- und Paßbehörden.

(2) Die Aufgaben der Personalausweis- und Paßbehörde (Ausweisbehörde) sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach § 112 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsaufsicht ausüben. Das gesetzliche Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig für die Ausstellung eines Personalausweises und eines vorläufigen Personalausweises ist die Ausweisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausweisbewerber, -inhaber oder -pflichtigen für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, meldepflichtig sind. Aus wichtigem Grund kann der Antrag auch bei einer örtlich unzuständigen Ausweisbehörde gestellt werden; sie leitet ihn unverzüglich an die zuständige Ausweisbehörde weiter.

(2) Haben die Ausweisbewerber, -inhaber oder -pflichtigen keine Wohnung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist die Ausweisbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sie sich aufhalten.

Zweiter Abschnitt
Personalausweise

§ 3
Ausweispflicht

(1) Die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), erstreckt sich auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder keine Wohnung haben.

(2) Durch die zuständige Ausweisbehörde können auf Antrag des Betroffenen von der Ausweispflicht befreit werden

  1. Personen, für die zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;
  2. Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder sich dauernd in häuslicher Pflege befinden.

Die der Personalausweisbehörde hierbei bekanntgewordenen Daten dieser Personen dürfen nur zwischen Personalausweisbehörden übermittelt werden; die Tatsache, daß der Betroffene von der Ausweispflicht befreit ist, darf Behörden und Beamten, die zur Feststellung seiner Personalien ermächtigt sind, zu diesem Zweck mitgeteilt werden.

(3) Wer als Deutscher der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegt, kann auf Antrag einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis erhalten.

(4) Niemand darf mehr als einen nach diesem Gesetz ausgestellten Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen.

(5) Die Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises sind verpflichtet, diesen den Ausweisbehörden und Personen, die zur Feststellung ihrer Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4
Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht ein Antragsteller glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Nutzungszweck anzupassen; sie darf drei Monate nicht überschreiten und nicht verlängert werden.

§ 5
Pflichten des Ausweisbewerbers

(1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis werden auf Antrag ausgestellt. Der Antragsteller hat bei der Ausweisbehörde persönlich zu erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund zugelassen werden.

(2) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz und dem Gesetz über Personalausweise. Für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies die Jugendlichen unterlassen.

(3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, hat der Betreuer den Antrag zu stellen, sofern die Antragstellung von seinem Aufgabenkreis umfaßt ist. Dies gilt nicht, soweit dem Betreuten eine Befreiung von der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 2 gewährt wurde.

(4) Der Antragsteller oder dessen gesetzlicher Vertreter hat die für die Ausstellung eines Personalausweises erforderlichen Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers notwendig sind. Sie haben insbesondere

  1. die erforderlichen Unterschriften zu leisten und
  2. ein Lichtbild in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit einzureichen; für einen vorläufigen Personalausweis sind zwei Lichtbilder erforderlich.

Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ausweisbehörde kann insbesondere Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholen oder, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, Gegenüberstellungen durchführen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 20 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) in der jeweils geltenden Fassung durch die Polizei veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die dabei anfallenden Unterlagen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden und sind nach Feststellung der Identität zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6
Pflichten des Ausweisinhabers

(1) Der ausweispflichtige Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,

  1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen zu beantragen,
  2. als Ersatz für einen ungültig gewordenen oder abhanden gekommenen Personalausweis einen neuen zu beantragen.

(2) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist ferner verpflichtet,

  1. den alten Personalausweis beim Empfang des neuen abzugeben,
  2. den vorläufigen Personalausweis beim Empfang eines Personalausweises abzugeben,
  3. den Verlust oder das Wiederauffinden des Personalausweises oder des vorläufigen Personalausweises unverzüglich der zuständigen Ausweisbehörde anzuzeigen,
  4. den wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich abzugeben,
  5. den wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich abzugeben, wenn ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist,
  6. den Personalausweis bei der Ausweisbehörde unverzüglich vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.

§ 7
Ungültigkeit von Personalausweisen und
vorläufigen Personalausweisen

Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig, wenn

  1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zuläßt,
  2. er unbefugt verändert worden ist,
  3. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift, unzutreffend sind, oder
  4. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

§ 8
Einziehung von Personalausweisen und
vorläufigen Personalausweisen

Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird; kann von jeder Ausweisbehörde oder Person im Sinne des § 3 Abs. 5 zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt werden; er ist der zuständigen Ausweisbehörde zur Einziehung zu übersenden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Über § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. keinen Personalausweis im Besitz hat, obwohl er der Ausweispflicht nach § 3 unterliegt,
  2. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises bewirkt,
  3. einer der Pflichten des Ausweisinhabers nach § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), in der jeweils geltenden Fassung sind die Ausweisbehörden.

Dritter Abschnitt
Durchführungs- und Schlußbestimmungen

§ 10
Auskunft aus dem Personalausweis- und Paßregister

Die Ausweisbehörde hat dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Eine Auskunft an Dritte, mit Ausnahme des Betreuers im Sinne des § 5 Abs. 3, ist unzulässig.

§ 11
Aufzeichnungspflicht

§ 2b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise und § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), gelten entsprechend für Ersuchen der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, der Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörden für Verfassungsschutz.

§ 12
Kosten und Gebühren

(1) Die beim Vollzug dieses Gesetzes, des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes entstehenden Kosten tragen die Gemeinden.

(2) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Personalausweise und gemäß § 1 der Gebührenverordnung zum Paßgesetz (Paßgebührenverordnung – PaßGebV) vom 15. Januar 1997 (BGBl. I S. 16) fließen der Ausweisbehörde zu.

§ 13
Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Daten zu bestimmen, die

  1. bei der Antragstellung (§ 5 Abs. 4),
  2. bei der Verlustanzeige (§ 6 Abs. 2 Nr. 3)

anzugeben sind. Für die Angabe der Daten kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Ausweisbehörde oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten zu bestimmen.

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Behörden Aufgaben der Ausweisbehörden wahrnehmen, können die Gemeinden verlangen, daß ihnen die Aufgaben der Ausweisbehörden übertragen werden, sobald sie die personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben erfüllen. Die Feststellung, ob eine Gemeinde diese Voraussetzungen erfüllt, trifft die zuständige Landesdirektion. Es legt den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs und die näheren Einzelheiten fest, soweit die Beteiligten hierüber keine Einigung erzielen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben der Ausweisbehörden zu schaffen.

(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt bis zum 31. Dezember 2000 durch Rechtsverordnung die weitere Aufbewahrung oder Vernichtung der Altpersonalausweis- und Altpaßregister.

(3) Bei der Einrichtung von Räumlichkeiten der Paß- und Personalausweisbehörden sind solche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die den anerkannten Regeln entsprechen. 1

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Mai 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 8, S. 198
    Fsn-Nr.: 26-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2010