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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.08.1995 bis 31.12.2001

Härtefallausgleichsverordnung

Vollzitat: Härtefallausgleichsverordnung vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen
(Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO)

Vom 25. August 1995

Aufgrund von § 38 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten verordnet:

§ 1
Grundsätze

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Hilfe bei Ertragsausfällen, die durch wesentliche Nutzungserschwernisse eines Grundstückes im Sinne von § 38 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG entstanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallausgleich besteht nicht. Härtefälle im Sinne dieser Verordnung sind Nutzungsbeschränkungen auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Ein Härtefallausgleich wird auch gewährt für Schäden, die durch freilebende, nicht jagdbare Tiere verursacht worden sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

§ 2
Bemessungsgrundlage

Eine besondere Härte im Sinne von § 38 Abs. 6 SächsNatSchG liegt vor, wenn durch eine wesentliche Erschwerung der land- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 200 DM pro Hektar und Jahr sowie durch eine wesentliche Erschwerung eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 100 DM pro Hektar und Jahr entstehen.

§ 3
Umfang

Der Härtefallausgleich beträgt in der Regel 60 vom Hundert des Einkommensverlustes. Das Einkommen ist anhand des erzielten Deckungsbeitrages zu ermitteln. Der Härtefallausgleich kann unter Berücksichtigung besonderer Standortbedingungen für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung auf bis zu 80 vom Hundert der entstanden Einkommenseinbußen erhöht werden. Ein Härtefallausgleich wird nicht gewährt, wenn der Ausgleich auf land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 2 000 DM im Jahr und auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 100 DM im Jahr nicht übersteigen würde.

§ 4
Verfahren

Der Antragsteller hat einen wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die betroffenen Flächen mit Flurstücksnummer und -größe sowie die zur Schadensabwehr durchgeführten Maßnahmen anzugeben. Der Antrag auf Härtefallausgleich ist vom Betroffenen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 31. März für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu stellen. Im Antrag sind die Deckungsbeitragsverluste nachzuweisen. Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über den Antrag bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft, bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit der zuständigen unteren Forstbehörde und bei fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft als Fischereibehörde. Die beteiligten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden prüfen den Antrag auf die Richtigkeit der angegebenen Deckungsbeitragsverluste.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.

Dresden, den 25. August 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 387
    Fsn-Nr.: 653-2.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. August 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001