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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.10.1999 bis 31.12.2001

Berufsvormünderprüfungsverordnung

Vollzitat: Berufsvormünderprüfungsverordnung vom 2. September 1999 (SächsGVBl. S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz
(Berufsvormünderprüfungsverordnung – BVormPrüfVO)

Vom 2. September 1999

Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVGAG) vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Prüfer, Prüfungskommission) zu treffen sind, handeln sie für die Prüfungsbehörde.

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss obliegen:

1.
die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der Prüfer (§ 3 Abs. 2),
2.
die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind (§ 5 Abs. 5 Satz 3),
3.
die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 8 Abs. 3),
4.
die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche Hilfsmittel zugelassen werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und 3),
5.
die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des § 8 Abs. 5 Satz 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines Prüfungstermins (§ 8 Abs. 6 Satz 1 und 2) sowie
6.
die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (§ 12).

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Prüfungsbehörde bestellt für jeweils drei Jahre die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter und ernennt den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz – BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) sachlich entspricht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen zugleich Prüfer sein. Sie sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen, soweit dabei ein Interessenkonflikt entstehen kann.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Auslagen und für Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe die Prüfungsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festsetzt.

§ 3
Prüfer und Prüfungskommissionen

(1) Die Bewertung des schriftlichen Teils und die Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung ist Aufgabe der Prüfer. Im mündlichen Teil der Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden mindestens zwei Prüfer angehören.

(2) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen. Für die Beschlussfassung der Prüfungskommissionen sowie für die Auswahl, die Verhinderung und die Vergütung der Prüfer gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 4
Organisation der Prüfungen

Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf bei deren Vorbereitung und Durchführung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden und die in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anmeldegebühr zu entrichten. Der Teilnehmer hat der Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung eine Erklärung abzugeben, welche Prüfungen er nach den §§ 1 und 2 BVormVGAG bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens zwei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen; später eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin zurückgestellt werden.

(2) Der Nachweis über die Anzahl der Jahre, in denen der Teilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der Betreuungsbehörde oder anderen geeigneten Belegen geführt werden.

(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus dieser muss hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 6 genannten Anforderungen entspricht.

(4) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum 30. Juni 2004 für den nächsten auf diesen Tag folgenden Prüfungstermin zulässig. Auf einen bis spätestens am 30. Juni 2005 zu stellenden Antrag hin kann zur Prüfung zugelassen werden, wer ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung eines früheren Prüfungstermins gehindert war, sofern die Nichtzulassung zur Prüfung eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder der Teilnehmer sich zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(5) Der Teilnehmer ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Anzahl von Jahren Betreuungen oder Vormundschaften berufsmäßig geführt, an einer Umschulung oder Fortbildung nach § 6 teilgenommen und die in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anmeldegebühr entrichtet hat, und ein Zulassungshindernis nach § 11 nicht besteht. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in § 13 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht nachgewiesen, ist die Zulassung zu versagen.

§ 6
Umschulung oder Fortbildung

(1) Die Umschulung oder Fortbildung soll insbesondere Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten vermitteln:

1.
Grundzüge des Betreuungsrechts, insbesondere:
 
a)
gesetzliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
 
b)
Recht des Betreuungsverfahrens;
2.
Grundzüge des Sozialrechts, insbesondere:
 
a)
Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
 
b)
Recht der Sozialhilfe;
3.
Gesundheitssorge, insbesondere:
 
a)
psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche Behinderungen, Suchterkrankungen,
 
b)
Sicherstellung der Heilbehandlung,
 
c)
Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
4.
Aufenthaltsbestimmung, insbesondere:
 
a)
Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
 
b)
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
5.
Vermögenssorge, insbesondere:
 
a)
Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
 
b)
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
 
c)
Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
 
d)
Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
6.
Berufsrecht und Organisation, insbesondere:
 
a)
Arbeits- und Büroorganisation,
 
b)
Vergütung und Aufwendungsersatz,
 
c)
Bericht und Rechnungslegung,
 
d)
Haftungsrecht und Datenschutz;
7.
Handlungskompetenzen, insbesondere:
 
a)
Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung, Krisenintervention,
 
b)
Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.

(2) Der Umfang der Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt

1.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht (§ 2 Abs. 1 BVormVG, § 1 Nr. 1 BVormVGAG ), mindestens 250 Stunden,
2.
zur Vorbereitung auf Prüfungen, deren Bestehen bei der Festsetzung der Vergütung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht (§ 2 Abs. 2 BVormVG, § 1 Nr. 2 BVormVGAG ), mindestens 500 Stunden.

(3) Mehrere Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen können zusammengerechnet werden. Dem Teilnehmer müssen im Rahmen der Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen mit Rücksicht auf etwaige Vorkenntnisse aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen die wesentlichen Kenntnisse auf den in Absatz 1 genannten Sachgebieten vermittelt worden sein.

(4) Die Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind nicht Teil des Prüfungsverfahrens. Die Kosten sind unbeschadet einer Förderung durch Dritte vom Teilnehmer aufzubringen.

§ 7
Ziel und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung stellt fest, ob der Teilnehmer über besondere Kenntnisse auf den in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebieten verfügt, die ihn für die Führung von Vormundschaften oder Betreuungen in vergleichbarer Weise wie eine Lehre oder eine Ausbildung an einer Hochschule befähigen.

(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht, ist schriftlich abzulegen. Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht, besteht aus einem schriftlichen und  einem mündlichen Teil. Um die Prüfung zu bestehen, müssen beide Teile bestanden werden.

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) In den Prüfungen, deren Bestehen einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht, hat der Teilnehmer in einer vierstündigen Klausur Aufgaben aus den Sachgebieten des § 6 Abs. 1 zu lösen. Die Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist bestanden, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise gelöst wurden. Hat der Prüfer die Klausur als „nicht bestanden“ bewertet, findet eine Zweitkorrektur statt. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) In den Prüfungen, deren Bestehen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht, hat der Teilnehmer in drei vierstündigen Klausuren Aufgaben aus den Sachgebieten des § 6 Abs. 1 zu lösen. Die Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten abverlangen und überwiegend in Form komplexerer Sachverhalte der Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Eine Klausur ist bestanden, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise gelöst wurden; die Prüfung ist bestanden, wenn zwei Klausuren bestanden sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungsaufgaben sollte sich gleichmäßig auf die in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebiete erstrecken.

(4) Die Arbeiten sollen in geeigneter Form anonymisiert werden. Der Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

(5) Ein Teilnehmer, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, mit unlauteren Mitteln das Ergebnis der Prüfung zu beeinflussen versucht oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, kann durch die Prüfungsbehörde von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung als nicht bestanden bewertet und, falls ein Prüfungszeugnis bereits erteilt wurde, dieses zurückgenommen werden. Die Entscheidung ist dem Teilnehmer binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat, bekannt zu geben.

(6) Ist der Teilnehmer aus einem Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung im laufenden Termin vollständig abzulegen, hat er den versäumten Termin zu einem außerordentlichen Termin oder zu einem anderen ordentlichen Termin nachzuholen. Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit einem erheblichen Mangel behaftet war, kann er zu einem späteren Termin zugelassen werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Mangel das Ergebnis zu Ungunsten des Teilnehmers beeinflusst hat. Der Teilnehmer hat die Umstände nach Satz 1 oder 2 der Prüfungsbehörde unverzüglich, spätestens aber einen Monat nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat oder der Hinderungsgrund weggefallen ist, anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sind zu diesem Zeitpunkt seit dem Termin, in dem die Umstände nach Satz 1 oder 2 eingetreten sind, mehr als 14 Monate verstrichen, muss die Prüfung insgesamt neu abgelegt werden. Diese Prüfung gilt nicht als Wiederholungsprüfung.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Zum mündlichen Teil der Prüfung, deren Bestehen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht, ist zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 Abs. 1 genannten Sachgebiete und ist vorwiegend Verständnisprüfung. Es dürfen bis zu vier Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Prüfung beträgt je Teilnehmer 45 Minuten.

(3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung mit.

§ 10
Bekanntgabe der Ergebnisse

Die Prüfungsbehörde stellt den Teilnehmern ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung aus. In diesem ist anzugeben, um welche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BVormVG und des § 1 BVormVGAG es sich handelt. Der Bescheid über das Nichtbestehen ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen.

(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht, ist die Anmeldung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht, bis zum Bestehen der ersten Prüfung unzulässig.

(3) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht, kann er sich anstatt zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht, anmelden. Die erste Prüfung gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.

Dritter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 12
Widerspruch

Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist ein Widerspruch statthaft.

§ 13
Gebühren und Finanzierung

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine Gebühr von 200 DM erhoben.

(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt

Prüfungsgebühren
Nummer Prüfung Gebühr

1.

in den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichsteht,

400 DM,

2.

in den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG gleichsteht,

550 DM.

(3) Für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren wird eine Gebühr von 50 DM bis 600 DM erhoben, soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wiederholungsprüfungen nach § 11. Mit den Gebühren nach Absatz 1 bis 3 sind zugleich die im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung, deren Durchführung und dem Widerspruchsverfahren stehenden Amtshandlungen abgegolten.

(5) Das Staatsministerium der Justiz unterstützt die Prüfungsbehörde im Rahmen einer Fehlbetragsfinanzierung durch Zuwendungen, falls der mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen verbundene Aufwand nicht vollständig durch Gebühren gedeckt werden kann. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. September 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 18, S. 514
    Fsn-Nr.: 33-5.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Oktober 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001