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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge (KatS-GGZ) im Freistaat Sachsen vom 23. Juli 2001 (SächsABl. SDr. S. S 255), die durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-GGZ)

Az.: 41-1400.40/29

Vom 23. Juli 2001

Aufgrund von § 32 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird nach Anhörung der kommunalen Landesverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung, die Aufgaben, den Einsatz und die Ausstattung von Katastrophenschutz-Gefahrgutzügen (KatS-GGZ) bei den Feuerwehren und deren Mitwirkung bei der Bekämpfung von Katastrophen und Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle.
2
Aufgaben
2.1
Der KatS-GGZ erkundet und bekämpft im Zusammenwirken mit dem zugeordneten Katastrophen-Löschzug Retten (KatS-LZR) oder Katastrophen-Löschzug Retten-Beleuchten (KatS-LZR-Bl) im Zuständigkeitsbereich der eigenen Katastrophenschutzbehörde und im überörtlichen Einsatz radioaktive, biologische und chemische Gefahren.
2.2
Im Einzelnen hat der KatS-GGZ folgende Aufgaben:
2.2.1
Messen, Spüren, Melden und vorläufiges Bewerten radioaktiver, biologischer und chemischer Gefahren und ihrer Gefährdungsbereiche;
2.2.2
Entnehmen von Proben; Warnung der Bevölkerung;
2.2.3
Kennzeichnen, Überwachen und Sichern von Gefährdungsbereichen;
2.2.4
Vorläufiges Sichern von Gefahrstoffen und Gefahrenabwehr im Zusammenwirken mit dem zugeordneten KatS-LZR oder KatS-LZR-Bl;
2.2.5
Dekontaminieren von Einsatzkräften und deren Ausstattung;
2.2.6
Mitwirken bei der Dekontamination von anderen Personen und Sachen.
3
Verteilung und Träger
3.1
Die Verteilung der KatS-GGZ auf die Landkreise und Kreisfreien Städte ergibt sich aus der Anlage 1.
3.2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Träger der KatS-GGZ. Sie überlassen deren Ausstattung solchen Gemeinden, die sich mit ihren Freiwilligen Feuerwehren zur Mitwirkung in den KatS-GGZ bereit erklärt haben.
4
Gliederung und Stärke
Gliederung und Stärke der KatS-GGZ ergeben sich aus der Anlage 2.
5
Ausstattung
5.1
Die Ausstattung der KatS-GGZ ist den Anlagen 3 bis 6 zu entnehmen.
5.2
Der Freistaat Sachsen beschafft gemäß § 2 Abs. 3 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Ausstattung selbst und stellt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Nutzung in den KatS-GGZ für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Für deren Unterbringung und Unterhaltung gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz in der jeweils geltenden Fassung.
Weitere Ausstattung beschafft und finanziert die in den Anlagen 3 bis 6 als Beschaffungsquelle bezeichnete Institution, die auch die Wartungs- und Pflegekosten des beschafften Ausstattungsgegenstandes trägt.
Die Übernehmenden am Standort führen Wartungs- und Pflegearbeiten an zusätzlich beschaffter Ausstattung durch oder vergeben Wartungsaufträge an externe Auftragnehmer nach Absprache mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.
6
Alarmierung und Einsatz
6.1
Alarmierung
Der KatS-GGZ wird geschlossen oder in Teileinheiten entsprechend dem erforderlichen Leistungsprofil gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen (Alarmierungsrichtlinie) vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050), verlängert durch  Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsABl. S. 1154), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 4), durch die gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstelle) alarmiert.
6.2
Einsatz
6.2.1
Der KatS-GGZ kann bei Katastrophen und bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle geschlossen oder in einzelnen seiner Teileinheiten eingesetzt werden.
6.2.2
Der KatS-GGZ ist bei Bedarf durch einen KatS-LZR, einen KatS-LZR-Bl oder weitere Kräfte zu verstärken.
7
Unterstellung und Führung
7.1
Die Träger des KatS-GGZ sichern seine ständige Einsatzbereitschaft.
7.2
Der KatS-GGZ untersteht im Einsatz zur Katastrophenbekämpfung grundsätzlich der Technischen Einsatzleitung (TEL) oder einer Abschnittsleitung (AL), der er zugeordnet ist. Der Leiter der Katastrophenschutzbehörde kann ein anderes Unterstellungsverhältnis bestimmen.
7.3
Der Führer des KatS-GGZ ist gegenüber allen Angehörigen seiner Einheit weisungsbefugt. Wird der KatS-GGZ durch weitere Einsatzkräfte verstärkt, so ist der Führer des KatS-GGZ auch gegenüber diesen weisungsbefugt.
7.4
Bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle regelt sich die Unterstellung und die Führung nach den Feuerwehrdienstvorschriften.
8
Ausbildung
Die Ausbildung von Spezialisten der KatS-GGZ richtet sich nach den bundeseinheitlichen Feuerwehrdienstvorschriften und den Vorschriften für die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung.
Die Ausbildung wird am Standort, überörtlich, an der Landesfeuerwehrschule Sachsen oder an Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt.
9
Kosten
9.1
Die Kostentragung richtet sich nach § 27 Abs. 2 und 3 SächsKatSG.
9.2
Die Kosten zur Unterhaltung, Instandhaltung, Pflege und Aktualisierung von Ausrüstungsgegenständen sind durch die beschaffende Quelle (siehe Anlagen 3 bis 6) zu tragen.
9.3
Die Kostentragung für die Ausstattung des Bundes ist in Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.
9.4
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 28 Abs. 1 SächsKatSG Zuwendungen.
9.5
Die Kostentragung bei Einsätzen bis zur Auslösung von Katastrophenvoralarm (§ 17 SächsKatSG) beziehungsweise Katastrophenalarm (§ 18 SächsKatSG) richtet sich nach dem SächsBrandschG und den dazu erlassenen Vorschriften.
10
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Ministerialdirigent

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2001 Nr. 5, S. 255
    Fsn-Nr.: 28-V01.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 20. Juni 2013