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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Schulhausbau

Vollzitat: Förderrichtlinie Schulhausbau vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus
(Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB)

Az.: 23-6442.00/2782/58

Vom 9. Januar 2008

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung und Erhaltung des erforderlichen Schulraumes und dessen Ausstattung. Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, 300), die durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, und den verfügbaren Haushaltsmitteln sowie dieser Richtlinie.

Darüber hinaus werden Zuwendungen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach folgenden Maßgaben gewährt:

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juni 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25);
Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 372 S. 1);
Operationelle Programme des Freistaats Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 23 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, unterstützt werden. Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen regionaler integrierter Entwicklungsstrategien dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

II.
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit diese unter Berücksichtigung des vorhandenen Schulraums und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen zur Deckung des langfristigen Bedarfs erforderlich sind:

1.
der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen. Als Schulsporthallen zählen Sporthallen der in Ziffer III genannten Zuwendungsempfänger, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen, insbesondere Generalsanierungen, sind;
2.
der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen und Schulsporthallen;
3.
die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen;
4.
die Errichtung und Sanierung von Schul- und Schulsport-Außenanlagen.
III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden für Schulen gemäß § 4 SchulG an

1.
Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände als Träger ihrer Schulen und
2.
freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
2.
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
 
a)
an der Schule die in der Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung eingehalten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Bei Schulen im ländlichen Raum nach Maßgabe der Raumkategorien unter Ziffer 2.5 des Landesentwicklungsplanes Sachsen kann eine Förderung erfolgen, wenn die Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Abs. 1 SchulG und die Mindestzügigkeiten gemäß § 4a Abs. 3 SchulG eingehalten werden;
 
b)
eine durchgeführte Bedarfsermittlung ergeben hat, dass der Bestand des betreffenden Objektes langfristig sichergestellt ist;
 
c)
bei den in Ziffer III Nr.1 genannten Antragstellern die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung auf der Grundlage einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme (Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung [ VwV Kommunale Haushaltswirtschaft ] vom 7. Oktober 2005 [SächsABl. S 1146], in der jeweils geltenden Fassung) nachgewiesen wurde oder
 
d)
bei den in Ziffer III Nr. 2 genannten Antragstellern die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung nachgewiesen wurde.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Bei Schulbauvorhaben erfolgt eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für:
Höchstbetragsbegrenzung
Laufende Nummer Schulart Begrenzung
a) Grundschulen bis zu 50 Prozent,
b) Mittelschulen und Gymnasien bis zu 60 Prozent,
c) berufsbildende Schulen und Förderschulen bis zu 70 Prozent,
d) für Schulsporthallen bis zu 50 Prozent,
e) für Schulsportaußenanlagen bis zu 30 Prozent,
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei
 
a)
baulichen Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von bis zu 150 000 EUR und der Förderung von Ausstattungen mindestens fünf Jahre,
 
b)
bei allen übrigen Vorhaben 25 Jahren.
4.
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für:
 
a)
Behelfsbauten,
 
b)
Wohnungen (zum Beispiel Hausmeisterwohnung),
 
c)
Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden,
 
d)
Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unter 50 000 EUR liegen,
 
e)
den Grundstückserwerb,
 
f)
Kfz-Stellplätze mit Ausnahme von Stellplätzen für Behinderte.
5.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit diese im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entstehen. Soweit sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach der Bewilligung von Fördermitteln erhöhen, ist eine Nachförderung nur möglich, wenn die Mehrausgaben für den Antragsteller unvorhersehbar waren, sie unabweisbar sind und der Maßnahmeträger nicht in der Lage ist, die Mehrausgaben durch eigene Mittel zu decken.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren
1.
Antragsverfahren
 
a)
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 1. September des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (SAB) einzureichen ist.
 
b)
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Im Falle der Beauftragung einer Prüfung durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung sind zwei weitere Ausfertigungen nachzureichen. Die Beauftragung erfolgt auf der Grundlage der Nummer 6.1 VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit Nummer 6.1 der Anlage 3 ( VVK) VwV zu § 44 SäHO.
 
c)
Dem Antrag sind beizufügen:
 
 
Unterlagen nach Anlage 5a der VwV zu § 44 SäHO ;
 
 
Zustandsanalyse des Baukörpers beziehungsweise der zu sanierenden Gebäudeteile und eine Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist;
 
 
Nachweis des Bedarfs;
 
 
Nachweis des Eigentums für das Grundstück und das Schulgebäude beziehungsweise das Nutzungsrecht nach Ziffer IV Nr. 1;
 
 
vorhandene Gutachten und Auflagen.
 
d)
Bei Zuwendungen an Kommunen ist durch die Bewilligungsstelle ab einem Gesamtwertumfang von 2 500 000 EUR eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung die landesplanerische Stellungnahme nicht erfolgt, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
 
e)
Die SAB legt zum 1. Oktober des laufenden Jahres der Sächsischen Bildungsagentur (SBA) eine Übersicht über die beantragten Maßnahmen vor.
 
f)
Die SBA prüft diese Übersicht unter schulaufsichtlichen Aspekten, insbesondere im Rahmen der Fortschreibung der Schulnetzplanung auf die Entwicklung der Schülerzahlen und den langfristigen Bestand des Gebäudes als Schule. Hierbei ist auch auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes zur jeweiligen Region zu achten.
 
g)
Die Koordination des weiteren Antragsverfahrens der von der SBA bestätigten Anträge erfolgt durch die SAB. Dabei prüft die SBA auf der Grundlage der Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen des Freistaates Sachsen die Zuwendungsfähigkeit der geplanten Ausgaben.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsstelle ist die SAB. Das Staatsministerium für Kultus und die SBA erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheides.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Zuständig für die Verwendungsnachweisprüfung ist die SAB.
 
b)
Bei der Verwendungsnachweisprüfung können die im Rahmen der Antragsprüfung beteiligten Stellen einbezogen werden.
4.
Zu beachtenden Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
VIII.
Besondere Bestimmungen für eine Förderung
im Rahmen des Europäischen Strukturfonds EFRE
im Rahmen des Operationellen Programms 2007–2013
1.
An allgemein bildenden Schulen sind nachfolgende Vorhaben nach Vorlage entsprechender Konzepte zuwendungsfähig:
 
a)
Bau- und Ausstattungsinvestitionen, die eine Voraussetzung dafür darstellen, dass innovative inhaltliche Konzepte umgesetzt werden können;
 
b)
Ausstattungsinvestitionen und damit verbundene Umbaumaßnahmen, die zu einer stärkeren Kopplung der Schulausbildung mit dem Berufsleben und den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft führen;
 
c)
Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von partizipativen, integrierten und nachhaltigen Stadtentwicklungskonzepten gemäß Artikel 8 VO (EG) 1080/2006;
 
d)
Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, wenn diese über die gesetzlich vorgeschriebenen Standards hinausgehen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
2.
An berufsbildenden Schulen sind Ausrüstungs- und Bauinvestitionen mit dem Ziel der Modernisierung zuwendungsfähig. Priorität haben Investitionen in die technische Ausstattung von Werkstätten, Fachräumen und Laboren. Flankierend sind bauliche Maßnahmen zum Umbau und zur Sanierung zuwendungsfähig.
3.
Ausgaben für Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Schulaußenanlagen sind nicht zuwendungsfähig.
4.
Die Prüfung der unter Ziffer VIII Nr.1 Buchst. a und b genannten Konzepte erfolgt durch die SBA.
5.
Die SAB verpflichtet die Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren, die Anforderungen aus den EU-Bestimmungen für die Förderung, insbesondere die zur Kennzeichnung der EU-finanzierten Projekte, zur Aufbewahrungspflicht von Belegen, zur Vorlage von Originalbelegen als Grundlage für Zahlungen, zur Einräumung von Prüfrechten der Gemeinschaft, zu Informations- und Publizitätspflichten, zur Aufnahme in das Verzeichnis der Begünstigten und zu Berichtspflichten einzuhalten.
IX.
Besondere Bestimmungen für eine Förderung
im Rahmen des Europäischen Strukturfonds EFRE
im Rahmen des Operationellen Programms 2000–2006
1.
Bewilligungsstelle sind die Regierungspräsidien. Das Staatsministerium für Kultus und die SBA erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheides.
2.
An berufsbildenden Schulen sind insbesondere die nachfolgenden Vorhaben zuwendungsfähig:
 
a)
die Einrichtung beziehungsweise qualitative Verbesserung an Werkstatt- und Fachunterrichtsräumen,
 
b)
der Neubau beziehungsweise die Rekonstruktion von Sportstätten an Berufsbildenden Schulzentren.
X.
Schlussbestimmungen
1.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1235) außer Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2008

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 206
    Fsn-Nr.: 5572-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012