Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO)
Vom 1. Februar 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1997
Aufgrund von
- 1.
- § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615),
- 2.
- § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21)
wird verordnet:
Erster Teil
Erholungsurlaub
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamte und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2
Urlaubsjahr und Dauer des Urlaubs
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensjahr, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
(3) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,
Laufende Nummer | Alter | Urlaubstage |
---|---|---|
1. | bis zum vollendetem 30. Lebensjahr | 26 Arbeitstage, |
2. | bis zum vollendeten 40. Lebensjahr | 29 Arbeitstage, |
3. | ab vollendetem 40. Lebensjahr | 30 Arbeitstage. |
(4) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht dem Beamten für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, so steht dem Beamten der Erholungsurlaub zur Hälfte zu; endet es aus diesen Gründen in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, so steht dem Beamten der Erholungsurlaub voll zu. Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; mehrere Bruchteile werden zunächst zusammengerechnet. Satz 2 gilt nicht bei Beendigung des Beamtenverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1.
(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(6) Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Bei der Erhöhung des Urlaubs wird ab einem halben Tag (0,5) aufgerundet; bei der Verminderung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. 1
(7) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten und Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 3; Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 6 finden keine Anwendung.
(8) Für die beamteten Lehrkräfte wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(9) Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend für Beamte während eines Studiums oder während einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen. Bleibt die Zahl der Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden die Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium, der dienstliche Ausbildungslehrgang oder die Fortbildungsveranstaltung beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.
§ 3
Gewährleistung des Dienstbetriebs
Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte auf Antrag zu erteilen.
§ 4
Wartezeit
(1) Der Erholungsurlaub wird erst sechs Monate nach Einstellung in den öffentlichen Dienst erteilt (Wartezeit). Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
(2) Die Wartezeit gilt nicht für Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlußtag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.
§ 5
Anrechnung und Kürzung
(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) Wird dem Beamten Urlaub nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist der ihm für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel zu kürzen. Bei der Verminderung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.
(3) Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Urlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während des Erziehungsurlaubs beim eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung leistet.
(4) Hat der Beamte vor Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
§ 6
Antritt und Verfall
(1) Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, so ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten; in besonderen Einzelfällen kann die Frist bis zum 30. Juni verlängert werden.
(2) Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen angetreten ist. Erholungsurlaub von Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
(3) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig antreten, verfällt der Erholungsurlaub erst, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, spätestens jedoch, wenn er nicht bis zum 30. September des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres angetreten ist.
(4) Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu nehmen.
§ 7
Widerruf und Verlegung
(1) Die Erteilung des Erholungsurlaubs ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Will der Beamte aus wichtigen Gründen den ihm erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, so ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach den Reisekostenvorschriften zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
§ 8
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
(1) Wird der Beamte während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein Zeugnis eines beamteten Arztes, nachzuweisen.
(2) Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubs bedarf einer neuen Genehmigung.
§ 9
(
aufgehoben
)
2
§ 10
Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
In der Fünf-Tage-Woche | in der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub |
---|---|---|
In der Fünf-Tage-Woche | in der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub |
Dienstleistung an mindestens | ||
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage |
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
Laufende Nummer | Arbeitstage | Bedingung |
---|---|---|
1. | einen Arbeitstag | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden, |
2. | zwei Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden, |
3. | drei Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden, |
4. | vier Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 440 Stunden |
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
Laufende Nummer | Arbeitstage | Bedingung |
---|---|---|
1. | einen Arbeitstag | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden, |
2. | zwei Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden, |
3. | drei Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden, |
4. | vier Arbeitstage | Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden |
Nachtdienst geleistet hat.
(4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der angeforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemißt sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß den Absätzen 1 bis 4. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 2 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
Zweiter Teil
Urlaub aus anderen Anlässen
§ 11
Dienstjubiläum
Aus Anlaß des 25-, 40- und 50jährigen Dienstjubiläums erhält der Beamte unter Belassung der Bezüge einen Urlaubstag.
§ 12
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten im Sinne des Reisekostenrechts kann unter Belassung der Bezüge bis zu sechs Tagen Urlaub je Urlaubsjahr bewilligt werden.
§ 13
Urlaub aus verschiedenen Anlässen
(1) Sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge Urlaub bewilligt werden
- 1.
- zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
- 2.
- aus wichtigem persönlichem Anlaß,
- 3.
- zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder von Organisationen durchgeführt werden, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, soweit dieses gegeben ist,
- 4.
- zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und damit verbundenen Prüfungen sowie Veranstaltungen, soweit sie fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen,
- 5.
- für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung,
- 6.
- für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Beamtenverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von Gewerkschaften oder Beamtenverbänden, die für die Tätigkeit des Beamten erforderlich sind,
- 7.
- für die Teilnahme an bedeutenden sportlichen Veranstaltungen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen,
- 8.
- für die Teilnahme an bedeutenden Veranstaltungen der Kirche oder anderer Religionsgesellschaften.
(2) Bei der Gewährung von Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 1 BAT-O vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3
(3) Dem Beamten kann in einem Urlaubsjahr Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bis zu fünf Tagen bewilligt werden. Die obersten Behörden, die oberen Behörden, die Regierungspräsidien, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht können für die Beamten ihres Geschäftsbereiches Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 bis zu zehn Tagen bewilligen. Im übrigen entscheidet die oberste Dienstbehörde; die Bewilligung von mehr als zehn Tagen Urlaub ist nur in besonderen Fällen zulässig. Überschreitet der beantragte Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Urlaubsjahr den genehmigten Umfang, so ist für die weitere Zeit Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres oder, wenn dieser bereits genommen ist, Erholungsurlaub des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen.
(4) Ein Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 darf einem Beamten, dem Urlaub für eine Familienheimahrt gewährt worden ist, nur bewilligt werden, wenn der Anlaß bei der Durchführung der Familienheimfahrt nicht vorauszusehen war. 4
§ 14
Kuren
Urlaub unter Belassung der Bezüge wird bewilligt für
- 1.
- Badekuren, Heilverfahren und Heilstättenbehandlungen, die unter voller Kostenübernahme aufgrund der Sozialversicherung oder durch die Versorgungsbehörden verordnet sind oder denen Entschädigungsbehörden zugestimmt haben,
- 2.
- Kuren und Sanatoriumsbehandlungen, die vom behandelnden Arzt im Zusammenhang mit einer längeren Dienstunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit verordnet werden, wobei in Einzelfällen der Dienstherr ein amtsärztliches Attest verlangen kann,
- 3.
- Heilkuren, deren Kosten nach der Beihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung als beihilfefähig anerkannt wurden und Kuren, die im Rahmen der beamtenrechtlichen Heilfürsorge bewilligt wurden, sowie Badekuren, die im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge genehmigt wurden.
Die Dauer der Beurlaubung für eine Kur, für ein Heilverfahren oder für eine Heilstättenbehandlung darf einschließlich einer Nachkur insgesamt höchstens sechs Wochen betragen. 5
§ 15
Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung für mehr als sechs Monate ist in der Regel nicht zulässig; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Bei Beamten des Freistaates Sachsen können Ausnahmen von der Stelle bewilligt werden, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, werden die Ausnahmen von der obersten Dienstbehörde bewilligt.
(2) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen des Beamten dient, wird unter Wegfall der Bezüge bewilligt. Bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen dient, können dem Beamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.
(3) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren. Dies gilt auch für die Entsendung zum Landtag sowie zu den Landtagsfraktionen. Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 16
Fernbleiben vom Dienst aus anderen Gründen
(1) Wer dem Dienst wegen Krankheit, Unfall oder aus sonstigen Gründen fernbleiben muß, hat dies und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(2) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Beamte spätestens am vierten Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher. Der Dienstvorgesetzte kann anordnen, daß ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 17
Erteilung des Urlaubs
Der rechtzeitig zu beantragende Urlaub wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Dienstvorgesetzten, bei Leitern staatlicher Dienststellen von der vorgesetzten Dienstbehörde, erteilt. Die Leiter staatlicher Dienststellen dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 18
Beamte im Vorbereitungsdienst
(1) Vorschriften, nach denen für Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.
(2) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet auf diese Fälle mit der Maßgabe Anwendung, daß Erholungsurlaub, der nicht innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist, verfällt.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. Februar 1993
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert