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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kurtaxordnung

Vollzitat: Kurtaxordnung vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1352), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. März 1996 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern
(Kurtaxordnung)

Vom 20. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1996

Aufgrund von § 28 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) und § 34 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) wird verordnet:

§ 1
Kurtaxe

(1) In den Kurbezirken der Staatsbäder Bad Brambach und Bad Elster wird für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, eine Kurtaxe erhoben. Die Kurtaxe ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag.

(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann ein besonderes Entgelt gefordert werden.

§ 2
Kurbezirke

(1) Der Kurbezirk Bad Brambach umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. Die Kurzone I umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Brambach, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. Die Kurzone II umfaßt die Ortsteile Bärendorf, Frauengrün, Hennebach, Hohendorf, Kleedorf, Oberbrambach, Raun, Rohrbach und Schönberg.

(2) Der Kurbezirk Bad Elster umfaßt das Gebiet der Stadt Bad Elster und ist in zwei Kurzonen eingeteilt. Die Kurzone I umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Elster, ausgenommen die in Satz 3 aufgeführten Ortsteile. Die Kurzone II umfaßt die Ortsteile Mühlhausen und Sohl.1

§ 3
Kurtaxepflichtiger Personenkreis

(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt, ohne dort seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zu haben. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob von der Möglichkeit der Benutzung der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder der Teilnahme an den Veranstaltungen Gebrauch gemacht wird. Unterkunft im Kurbezirk nimmt auch, wer in Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten und dergleichen wohnt.

(2) Kurtaxepflichtig ist außerdem, wer die Kur- oder Erholungseinrichtungen oder Veranstaltungen kurmäßig beansprucht, ohne im Kurbezirk Unterkunft zu nehmen.

(3) Die Kurtaxepflicht entsteht im Falle das Absatzes 1 mit dem Tag des Eintreffens im Kurbezirk, im Falle des Absatzes 2 der Inanspruchnahme. Sie endet im Falle des Absatzes 1 mit dem Tag der Abreise, im Falle des Absatzes 2 mit dem Tag, an dem letztmals eine Kur- oder Erholungseinrichtung oder Veranstaltung in Anspruch genommen worden ist. Ankunfts- und Abreisetag werden bei der Kurtaxefestsetzung als ein Tag berechnet; Bemessungsgrundlage hierfür ist der Tagessatz für den Ankunftstag.

(4) Die Kurtaxe wird mit dem Entstehen fällig.

§ 4
Befreiung von der Kurtaxpflicht

(1) Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres;
2.
die vierte und jede weitere anwesende Person eines Familienhaushalts (§ 5 Abs. 5 Satz 2);
3.
Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, insbesondere vorübergehend zur Ausübung ihres Berufs, zum Besuch einer Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf oder zum Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts;
4.
Teilnehmer an Tagungen während deren Dauer, soweit die Tagung fünf Tage nicht überschreitet;
5.
Personen, die sich nicht länger als drei Tage im Kurbezirk aufhalten und die Kur- oder Erholungseinrichtungen oder Veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen wollen;
6.
Begleitpersonen von Körperbehinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind;
7.
Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer der Verhinderung.

(2) Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Kurtaxe sind nachzuweisen. Auf Verlangen der Sächsischen Staatsbäder GmbH ist ein Antrag auf Befreiung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsvordruckes zu stellen.

§ 5
Höhe der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird nach Anzahl der Aufenthaltstage, längstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr, berechnet. Dies gilt auch bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr.

(2) Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag und ihre Staffelung ergeben sich aus der Anlage.

(3) Als Hauptkurzeit gilt die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober. Als übrige Kurzeit gilt die Zeit vom 1. November bis 31. März.

(4) Fallen ein oder mehrere Aufenthalte in verschiedene Kurzeiten oder Kurzonen, so ist die Kurtaxe anteilig zu berechnen.

(5) Die Kurtaxestaffelung von der ersten bis zur dritten Person gemäß der Anlage gilt nur für Angehörige eines Familienhaushalts. Zum Familienhaushalt rechnen die Ehegatten und deren Kinder, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind sowie die ständig dem Haushalt angehörenden, wirtschaftlich abhängigen Familienmitglieder.

(6) Wird Angehörigen eines Familienhaushalts eine Befreiung gewährt, so beginnt die Kurtaxestaffelung für die nicht befreiten Angehörigen mit dem Kurtaxesatz für die erste Person. Wird Angehörigen eines Familienhaushalts eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gewährt, beginnt die Kurtaxestaffelung für die nicht ermäßigten Angehörigen mit dem Kurtaxesatz für die zweite Person. Liegen bei zwei Angehörigen eines Familienhaushalts die Ermäßigungsgründe nach Satz 2 vor, wird im übrigen der Kurtaxesatz für die dritte Person berechnet.

§ 6
Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird ermäßigt für:

1.
Kurtaxepflichtige, denen eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationskur gewährt wird
 
a)
von Krankenkassen mit Ausnahme der Privatkrankenkassen, also insbesondere von Orts-, Betriebs-, Innungs-, Ersatz- und landwirtschaftlichen Kranken- oder Alterskassen sowie von der Bundesknappschaft und von Seekrankenkassen,
 
b)
von Landesversicherungs- und Sozialversicherungsanstalten,
 
c)
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versicherungsanstalt Berlin,
 
d)
von Trägern der Unfallversicherung,
 
e)
von Trägern der Sozialhilfe und von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
 
f)
von Versorgungsämtern,
 
g)
von anderen Trägern der öffentlichen Fürsorge.
 
Die Kostendeckungszusage der genannten Stellen muß bei Antritt der Kur vorliegen;
2.
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert; 
3.
Kinder und Jugendliche vom sechsten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
4.
Schüler und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die ihren Ausbildungsnachweis vorlegen und über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und diese Angaben glaubhaft machen;
5.
Begleitpersonen von körperbehinderten Kurgästen, die nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 6 fallen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe sind nachzuweisen. Auf Verlangen der sächsischen Staatsbäder GmbH ist ein Antrag auf Ermäßigung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsvordruckes zu stellen.

(3) Soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxepflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH die Kurtaxe ermäßigen oder ganz erlassen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Bei Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungstatbestände wird nur die weitgehendste Ermäßigung gewährt.

(5) Soweit die besonderen Belange des Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.

§ 7
Erhebung der Kurtaxe und Meldepflicht

(1) Die Staatsbäder werden in Trägerschaft der Sächsischen Staatsbäder GmbH geführt. Sie erhebt die Kurtaxe und erläßt die sonstigen nach dieser Verordnung notwendigen Verwaltungsakte.

(2) Jede kurtaxepflichtige Person ist verpflichtet, die Kurtaxe am ersten Werktag nach ihrem Eintreffen im Kurbezirk oder vor Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen oder Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2) im voraus zu entrichten und alle Angaben zu machen, die zur Berechnung der Kurtaxe erforderlich sind.

(3) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die die Kurtaxe an die nach § 11 Abs. 4 zur Erhebung Verpflichteten entrichten.

(4) Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist befugt, die Kurtaxe außerhalb ihrer Geschäftsräume gegen Aushändigung einer Kurkarte oder einer Quittung zu erheben.

§ 8
Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Kurkarte

(1) Der Kurgast erhält zum Nachweis der Zahlung der Kurtaxe eine Kurkarte. Diese wird im Fall des § 11 Abs. 4 von den Vermietern von Unterkünften, Inhabern von Kurmittelanstalten und Reiseunternehmen von Gesellschaftsreisen gelöst.

(2) Die Kurkarten werden auf den Namen ausgestellt und sind nicht übertragbar. Sie sind bei der Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen unaufgefordert den Kontrollorganen vorzuzeigen. Die mißbräuchliche Benutzung der Kurkarte hat ihre Einziehung zur Folge. Bei Verlust der Kurkarte kann auf Antrag eine Ersatzkarte gegen eine Gebühr ausgestellt werden.

(3) Die Kurkarte gilt für die voraussichtliche Zahl der Aufenthaltstage. Beginn und Ende der Gültigkeit werden mit dem Datum auf der Kurkarte eingetragen. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Aufenthaltsdauer wird auf der Kurkarte vermerkt.

(4) Bei einer Verkürzung der angemeldeten Aufenthaltsdauer erstattet die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Antrag pro Tag der vorzeitigen Beendigung einen Tagessatz der Kurtaxe. Der Antrag auf Erstattung ist unter Rückgabe der Kurkarte und Vorlage einer Abreisebestätigung des Vermieters innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu stellen. Bei weniger als vier Tagessätzen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kurtaxe.

(5) Die von der Sächsischen Staatsbäder GmbH für die Kurbezirke der Staatsbäder Bad Brambach und Bad Elster ausgestellten Kurkarten berechtigen zur Nutzung der Einrichtungen in beiden Staatsbädern; entsprechendes gilt für Tageskarten.

§ 9
Tageskarten

(1) In den sächsischen Staatsbädern werden Tageskarten ausgegeben an:

1.
neu angekommene Kurgäste, die keine Möglichkeit zur sofortigen Lösung einer Kurkarte haben;
2.
Personen, die sich nicht länger als drei Tage im Kurbezirk aufhalten, jedoch die Kur- und Erholungseinrichtungen oder Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen.

(2) Die Höhe der Kurtaxe für eine Tageskarte ergibt sich aus der Anlage. § 3 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Verbilligungen bei Veranstaltungen, die für die Inhaber der Kurkarten gewährt werden, gelten auch für die Inhaber von Tageskarten.

(4) Bei Verlängerung des Aufenthalts im Kurbezirk über drei Tage hinaus ist die volle Kurtaxe vom Tage des Eintreffens im Kurbezirk nachzuentrichten. Die bereits für Tageskarten gezahlten Beträge werden gegen Rückgabe der Tageskarten auf die Kurtaxe angerechnet.

§ 10
Kurtaxegläubiger und Aufteilung der Kurtaxe

(1) Das Aufkommen der Kurtaxe steht der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu.

(2) Im Einvernehmen mit den Gemeinden Bad Elster und Bad Brambach werden diese mit je zehn vom Hundert am Kurtaxaufkommen beteiligt. Die Gemeinden haben diese Kureinnahmen zweckgebunden für die Bereitstellung von Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten werden, zu verwenden.

§ 11
Aufzeichnungs-, Melde- und Erhebungspflicht

(1) Die Vermieter von Unterkünften, Inhaber von Kurmittelanstalten und Reiseunternehmen von Gesellschaftsreisen sind verpflichtet, die Kurtaxepflichtigen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Verzeichnisses in Block-, Kartei- oder Buchform zu erstellen. Die vorgeschriebenen Meldeformulare sind unter Angabe des An- und Abreisetages, spätestens an dem auf den Ankunftstag folgenden Werktag bei der Sächsischen Staatsbäder GmbH abzugeben. Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.

(2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Kurkarte Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf Verlangen haben die nach Absatz 1 Verpflichteten der Sächsischen Staatsbäder GmbH über alle Tatsachen, die für die Festsetzung der Kurtaxe erheblich sind, Auskunft zu erteilen und das Verzeichnis zur Einsicht vorzulegen. Das Verzeichnis ist drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Die Sächsische Staatsbäder GmbH kann die Vermieter von Unterkünften, Inhaber von Kurmittelanstalten und Reiseunternehmen von Gesellschaftsreisen verpflichten, die Kurtaxe zu erheben und an sie abzuführen. Die Abführung ist spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurtaxepflichtigen vorzunehmen. Die Sächsische Staatsbäder GmbH kann es gestatten, daß die Kurtaxe erst am Monatsende abgeführt wird. Die zur Erhebung Verpflichteten sind berechtigt, die abzuführende Kurtaxe dem Kurtaxepflichtigen in Rechnung zu stellen.

§12
Haftung

(1) Für die Zahlung der Kurtaxe haften der Kurtaxepflichtige und die Vermieter von Unterkünften, Inhaber von Kurmittelanstalten und Reiseunternehmen von Gesellschaftsreisen als Gesamtschuldner.

(2) Die Vermieter von Unterkünften, Inhaber von Kurmittelanstalten und Reiseunternehmen von Gesellschaftsreisen sind von der Haftung befreit, wenn sie den Kurtaxepflichtigen ordnungsgemäß melden, bei Verlängerung des Aufenthalts den Kurtaxepflichtigen nach Ablauf der gelösten Kurkarte ordnungsgemäß neu melden und im Fall des § 11 Abs. 4 die Kurtaxe rechtzeitig und vollständig an die Sächsische Staatsbäder GmbH abführen.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung für die sächsischen Staatsbäder) vom 9. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 612) außer Kraft.

Dresden, den 20. Juni 1994

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 
(zu § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 1) 2

Höhe der Kurtaxe
Kurzone Zeit erste Person DM zweite Person DM dritte Person DM
Hauptkurzeit   1. April bis
31. Oktober
erste
Person
 DM
zweite
Person
 DM
ab der
dritten
Person
 DM
übrige Kurzeit   1. November bis
31. März
Bad Elster
Kurtaxe      
Kurzone I Hauptkurzeit 2,60 2,20 1,50
  übrige Kurzeit 2,40 2,00 1,40
Kurzone II Hauptkurzeit 1,60 1,40 1,20
  übrige Kurzeit 1,40 1,20 1,00
Ermäßigte Kurtaxe      
Kurzone I Hauptkurzeit 2,40 2,00 1,40
  übrige Kurzeit 2,20 1,80 1,20
Kurzone II Hauptkurzeit 1,40 1,20 1,00
  übrige Kurzeit 1,20 1,00 0,80
Tageskarte 2,60 2,60 2,60
Bad Brambach
Kurtaxe      
Kurzone I Hauptkurzeit 2,00 1,60 1,00
  übrige Kurzeit 1,80 1,40 0,80
Kurzone II Hauptkurzeit 1,00 0,80 0,60
  übrige Kurzeit 0,80 0,60 0,40
Ermäßigte Kurtaxe      
Kurzone I Hauptkurzeit 1,80 1,40 0,80
  übrige Kurzeit 1,60 1,20 0,70
Kurzone II Hauptkurzeit 0,80 0,60 0,40
  übrige Kurzeit 0,70 0,50 0,30
Tageskarte 2,00 2,00 2,00

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1352

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2001