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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO)

Vom 10. Juli 1998

Aufgrund von § 7 Abs. 5 und § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird das Wort „Fächerübergreifende“ durch das Wort „Fachübergreifende“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 wird das Wort „fächerübergreifender“ durch das Wort „fachübergreifender“ ersetzt.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „fächerübergreifende“ durch das Wort „fachübergreifende“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) können zusätzlich Grundkurse in der jeweiligen Vertiefungsrichtung nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus eingerichtet werden.“
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach den Worten „Jeder Schüler“ die Worte „mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Schüler“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach der Klammer die Worte „oder vertiefter musischer Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a SOGY“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Im Falle von Satz 1 ist an den Schulen mit musischem Profil das erste Leistungskursfach Deutsch oder Mathematik.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Jeder Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY wählt Leistungskurse in drei Fächern des Pflichtbereichs. Folgende Leistungskurskombinationen sind zulässig:
 
 
1.
Bei vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung:
 
 
 
a)
Mathematik mit Biologie oder Chemie oder Physik und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
 
 
b)
Mathematik mit Deutsch und fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
 
 
c)
Mathematik mit fortgeführter Fremdsprache und Deutsch oder Geschichte,
 
 
 
d)
Physik mit Biologie oder Chemie und Deutsch oder Geschichte,
 
 
 
e)
Physik mit Deutsch und fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte.
 
 
2.
Bei vertiefter musischer Ausbildung:
 
 
 
a)
Deutsch mit Musik und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit Musik und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
c)
Mathematik mit Musik und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
 
 
d)
Physik mit Musik und Deutsch oder Geschichte.
 
 
3.
bei vertiefter sportlicher Ausbildung:
 
 
 
a)
Deutsch mit Sport und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit Sport und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
c)
Mathematik mit Sport und Deutsch oder fortgeführter Fremdsprache oder Geschichte,
 
 
 
d)
Physik mit Sport und Deutsch oder Geschichte.
 
 
4.
Bei vertiefter sprachlicher Ausbildung:
 
 
 
a)
fortgeführte Fremdsprache mit Deutsch und Mathematik oder Physik oder Geschichte,
 
 
 
b)
fortgeführte Fremdsprache mit weiterer fortgeführter Fremdsprache und Mathematik oder Geschichte,
 
 
 
c)
fortgeführte Fremdsprache mit Physik und Deutsch oder Geschichte,
 
 
 
d)
fortgeführte Fremdsprache mit Geschichte und Deutsch oder Mathematik oder weiterer fortgeführter Fremdsprache oder Biologie oder Chemie oder Physik,
 
 
 
e)
fortgeführte Fremdsprache mit Mathematik und Biologie oder Chemie oder Physik.
 
 
Im Abiturprüfungsbereich wird in den Fällen der Nummern 1 und 4 nach Wahl des Schülers das jeweils zweite oder dritte Leistungskursfach, in den Fällen der Nummern 2 und 3 das jeweils dritte Leistungskursfach als Grundkursfach gewertet und nach Wahl des Schülers schriftlich (P3 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3) oder mündlich (P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4) geprüft.“
 
d)
§ 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Falle des Absatzes 3 ist auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter dem Feld ,Bemerkungen‘ folgendes aufzunehmen: „Das Fach ... wurde auf Leistungskursniveau unterrichtet und im Abiturprüfungsbereich als Grundkursfach gewertet und geprüft.‘ “
4.
§ 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Summe der Wochenstunden der Jahrgangsstufen 11 und 12 muß mindestens 65 betragen; aus dem Wahlbereich können darauf bis zu fünf Wochenstunden angerechnet werden.“
5.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY haben die Halbjahresleistungen aus jeweils vier Grundkursen in den Fächern Deutsch und Mathematik in die Gesamtqualifikation einzubringen, soweit diese nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht oder als Leistungskurse einzubringen sind.“
 
b)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Wird bei Schülern in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY die Anzahl 22 der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grundkurse überschritten, sind im Fach Geschichte nur noch mindestens zwei Grundkurse einzubringen.“
6.
In § 26 Abs. 3 wird die Angabe „mindestens jeweils 25 Punkte der Wertung gemäß Absatz 1“ durch die Angabe „mindestens jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung“ ersetzt.
7.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„§ 26a
Besondere Lernleistung
 
(1) Im Rahmen der für den Abiturprüfungsbereich vorgesehenen Gesamtpunktzahl können die Schüler eine besondere Lernleistung einbringen, sofern diese weder insgesamt noch teilweise bereits anderweitig als schulische Leistung angerechnet wurde.

(2) Besondere Lernleistungen sind:

  1. ein umfassender Beitrag aus einem vom Freistaat Sachsen geförderten Leistungswettbewerb,
  2. eine Jahresarbeit,
  3. die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums.
Der Umfang der besonderen Lernleistung soll dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen.

(3) Die besondere Lernleistung, die eine fachpraktische Komponente enthalten kann, ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu verteidigen.

(4) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung sind die §§ 37 und 39 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Oberschulamtes bis zu zwei weitere Personen zur Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise außerschulisch erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

(5) Die Gesamtpunktzahl in vierfacher Wertung wird nach Anlage 1 Nr. 1 ermittelt. An die Stelle der Punktzahl der schriftlichen Prüfung tritt die Punktzahl der Dokumentation oder das arithmetische Mittel der Punktzahlen von Dokumentation und fachpraktischer Komponente, gegebenenfalls auf die nächstgrößere ganze Zahl gerundet; die Punktzahl der mündlichen Prüfung wird durch die Punktzahl des Kolloquiums ersetzt.

(6) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung setzt sich die Gesamtqualifikation aus

  1. der Summe der in den vier Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 erreichten Punkte in dreifacher Wertung und
  2. der Summe der in den vier Prüfungsfächern erreichten Punkte im Kurshalbjahr 12/II in einfacher Wertung und
  3. der für die besondere Lernleistung erreichten Punktzahl in vierfacher Wertung
zusammen.“
8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY ist Deutsch oder Mathematik verbindliches Prüfungsfach; wird Deutsch als erstes Leistungskursfach gewählt, ist auch Mathematik verbindliches Prüfungsfach.“
 
b)
Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY sind Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sowie Mathematik oder Physik aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld verbindliche Prüfungsfächer.“
 
c)
Absatz 8 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach erfolgt
 
 
a)
ohne besondere Lernleistung: vierfach gewertet gemäß Anlage 1 Nr. 1,
 
 
b)
mit besonderer Lernleistung: dreifach gewertet gemäß Anlage 1 Nr. 2.“
9.
§ 42 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„weder eine der in den vier Prüfungen gemäß § 27 Abs. 2 erbrachten Leistungen in vierfacher Wertung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder in dreifacher Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 1 noch gegebenenfalls die besondere Lernleistung in vierfacher Wertung gemäß § 26a Abs. 6 Nr. 3 mit 0 Punkten bewertet wurde. § 27 Abs. 8 bleibt unberührt.“
10.
§ 43 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Jeder Schüler in der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGY erhält zusätzlich zum Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ein vom zuständigen Oberschulamt genehmigtes schulisches Zertifikat. Dieses kann neben Anforderungen und Ergebnissen der jeweiligen Vertiefungsrichtung auch herausragende Resultate des Schülers im Rahmen der vertieften Ausbildung bescheinigen.“
11.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Nur die nicht bestandene Abiturprüfung kann ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.“
12.
§ 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.“
13.
§ 51 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Schüler, die im Schuljahr 1998/99 die Jahrgangsstufe 12 besuchen, finden § 13 Satz 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 8 Satz 4, § 42 Nr. 2 und die Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26) in der am 15. Januar 1996 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für diese Schüler gilt § 26a nicht.“
14.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Anlagebezeichnung erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
(zu § 26a Abs. 5 und § 27 Abs. 8)“.
 
b)
Die Überschrift „Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1)“ wird gestrichen.
 
c)
Die mit „Schriftliche Prüfung“ überschriebene Tabelle und der Wortlaut der Anlage 1 wird Gliederungseinheit Nummer 1 und erhält folgende Überschrift:
„1. Tabelle
 
 
a)
zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl in vierfacher Wertung für die besondere Lernleistung (§ 26a Abs. 5) und
 
 
b)
für die Bildung eines Abiturprüfungsergebnisses in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 8 Satz 4 Nr. 1) bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach für Prüfungsteilnehmer ohne besondere Lernleistung:“.
 
d)
Nach der Gliederungseinheit Nummer 1 wird folgende Gliederungseinheit Nummer 2 angefügt:
„2. Tabelle für die Bildung eines Abiturprüfungsergebnisses in dreifacher Wertung (§ 27 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2) bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im selben Fach für Prüfungsteilnehmer mit besonderer Lernleistung:

Abiturprfungsergebnis
Schriftliche Prüfung
Schriftliche Prüfung
mündliche Prüfung   Noten

6

5

4

3

2

1

dreifach gewertetes Prüfungs- ergebnis

 

+

 

+

 

+

 

+

 

+

Noten

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

6

 

0

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

 

1

1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

5

 

2

2

4

6

8

10

12

14

16

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20

22

24

26

28

30

32

 

+

3

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

 

4

4

6

8

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14

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20

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24

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34

4

 

5

5

7

9

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13

15

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19

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23

25

27

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33

35

 

+

6

6

8

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14

16

18

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24

26

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36

 

7

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

3

 

8

8

10

12

14

16

18

20

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24

26

28

30

32

34

36

38

 

+

9

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

 

10

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

2

 

11

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

 

+

12

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

 

13

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

1

 

14

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

44

 

+

15

25

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

45

 

Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung in 12/II in einfacher Wertung hinzugezählt.

Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde: Zu der verdoppelten Punktzahl der schriftlichen Prüfung wird die einfache Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert.“

15.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 2.4.1 erhält folgende Fassung:
„Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung bildet das zuständige Oberschulamt einen oder im Bedarfsfalle mehrere Prüfungsausschüsse. Einem Prüfungsausschuß gehören an:
  1. ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes als Vorsitzender,
  2. eine Lehrkraft des Prüfungsfaches,
  3. eine weitere Lehrkraft des Prüfungsfaches, zugleich als Schriftführer.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 Buchst. c, Nr. 9 und Nr. 14 treten am 1. August 1998 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 13, S. 351
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008