Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung
Vom 4. September 2000
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 925) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflegeanpassungsgesetz – RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598, 2599) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist,
- 2.
- § 22 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 ZustÜVJu),
- 3.
- § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009):
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma wird eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen gebildet.“ - b)
- Im Absatz 2 werden die Wörter „Zweigstellen“ und „sind“ durch die Wörter „Zweigstelle“ und „ist“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird gestrichen.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2.
- cc)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 7 erhält folgende Fassung:
- „§ 7
Übergangsvorschrift - (1) Bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen werden amtsgerichtliche Zweigstellen in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte aufrecht erhalten:
- 1.
- Amtsgericht Eilenburg
längstens bis zum 30. Juni 2002 die Zweigstelle Delitzsch; - 2.
- Amtsgericht Pirna
längstens bis zum 31. März 2001 die Zweigstelle Neustadt/Sachsen. - § 6 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Freiberg wird bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen, längstens bis zum 31. Dezember 2001, das Grundbuchamt Oederan aufrechterhalten. § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
- 3.
- Die laufende Nummer 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Unterpunkt | AG | zuständig für | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
„9 | Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen: | |||||
a) | soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen einen männlichen Beschuldigten richtet und wenn entweder | AG Bautzen | AG Bautzen
AG Hoyerswerda AG Kamenz |
|||
aa) | im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, oder | AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein- Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg |
|||
AG Dresden | AG Dresden
AG Meißen AG Riesa |
|||||
bb) | der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, oder | AG Görlitz | AG Görlitz
AG Löbau AG Weißwasser AG Zittau |
|||
cc) | sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder | AG Leipzig
AG Pirna AG Plauen |
AG Borna
AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau AG Dippoldiswalde AG Pirna AG Auerbach AG Plauen |
|||
dd) | nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft. | AG Zwickau | AG Aue
AG Zwickau |
|||
b) | soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn eine der unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa bis dd genannten weiteren Voraussetzungen vorliegt. | AG Chemnitz | AG Annaberg
AG Chemnitz AG Freiberg AG Hainichen AG Hohenstein- Ernstthal AG Marienberg AG Stollberg AG Borna AG Döbeln AG Eilenburg AG Grimma AG Leipzig AG Oschatz AG Torgau AG Aue AG Auerbach AG Plauen AG Zwickau |
|||
AG Dresden | AG Dippoldiswalde
AG Dresden AG Meißen AG Pirna AG Riesa AG Bautzen AG Hoyerswerda AG Kamenz |
|||||
AG Görlitz | AG Görlitz
AG Löbau AG Weißwasser AG Zittau |
|||||
c) | Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist in den Fallgruppen nach Buchstaben a und b insoweit auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift örtlich zuständig wäre. | |||||
d) | soweit das Landgericht in diesem Verfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn entweder | LG Chemnitz | LG Leipzig
LG Chemnitz LG Zwickau |
|||
aa) | der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt oder | LG Dresden | LG Bautzen
LG Dresden |
|||
bb) | sich die Beschuldigte bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder gegen die Beschuldigte eine mit Freiheitsstrafe verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder | LG Görlitz | LG Görlitz | |||
cc) | nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Landgericht die Haftentscheidung trifft. | |||||
§ 13 StPO bleibt unberührt. In den unter Buchstaben a, b und d genannten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich.“ |
- 4.
- Die laufende Nummer 11 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „11
- Unaufschiebbare Eilentscheidungen an dienstfreien Tagen, Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen treffen, soweit sich aus Satz 2 nicht etwas anderes ergibt, die in Nummer 9 genannten Amtsgerichte für die dort genannten Bezirke. Für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna werden diese Entscheidungen durch die Amtsgerichte Dresden, Dippoldiswalde und Pirna getroffen. Nummer 9 Buchst. c) findet keine Anwendung.“
- 5.
- Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 wird im Abschnitt
„Zweigstellen als Grundbuchämter“ wie folgt geändert: - a)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.
- b)
- Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 1.
- c)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 2 und 3.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 2000 in Kraft.
Dresden, den 4. September 2000
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann