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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. September 2000 (SächsGVBl. S. 411)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vom 4. September 2000

Es wird verordnet aufgrund von

1.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. n Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 925) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflegeanpassungsgesetz – RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598, 2599) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist,
2.
§ 22 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 ZustÜVJu),
3.
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma wird eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen gebildet.“
 
b)
Im Absatz 2 werden die Wörter „Zweigstellen“ und „sind“ durch die Wörter „Zweigstelle“ und „ist“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2.
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
2.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Übergangsvorschrift
 
(1) Bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen werden amtsgerichtliche Zweigstellen in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte aufrecht erhalten:
 
1.
Amtsgericht Eilenburg
längstens bis zum 30. Juni 2002 die Zweigstelle Delitzsch;
 
2.
Amtsgericht Pirna
längstens bis zum 31. März 2001 die Zweigstelle Neustadt/Sachsen.
 
§ 6 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Freiberg wird bis zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen, längstens bis zum 31. Dezember 2001, das Grundbuchamt Oederan aufrechterhalten. § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
3.
Die laufende Nummer 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Nummer 9
Unterpunkt AG zuständig für
„9 Entscheidungen in Strafsachen einschließlich Jugendstrafsachen:
  a) soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen einen männlichen Beschuldigten richtet und wenn entweder AG Bautzen AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
    aa) im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat, oder AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-
Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
        AG Dresden AG Dresden
AG Meißen
AG Riesa
    bb) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, oder AG Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
    cc) sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder AG Leipzig







AG Pirna


AG Plauen

AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau

AG Dippoldiswalde
AG Pirna

AG Auerbach
AG Plauen
    dd) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft. AG Zwickau AG Aue
AG Zwickau
  b) soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn eine der unter Buchstabe a Doppelbuchst. aa bis dd genannten weiteren Voraussetzungen vorliegt. AG Chemnitz AG Annaberg
AG Chemnitz
AG Freiberg
AG Hainichen
AG Hohenstein-
Ernstthal
AG Marienberg
AG Stollberg
AG Borna
AG Döbeln
AG Eilenburg
AG Grimma
AG Leipzig
AG Oschatz
AG Torgau
AG Aue
AG Auerbach
AG Plauen
AG Zwickau
      AG Dresden AG Dippoldiswalde
AG Dresden
AG Meißen
AG Pirna
AG Riesa
AG Bautzen
AG Hoyerswerda
AG Kamenz
      AG Görlitz AG Görlitz
AG Löbau
AG Weißwasser
AG Zittau
  c) Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftrichter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist in den Fallgruppen nach Buchstaben a und b insoweit auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift örtlich zuständig wäre.
  d) soweit das Landgericht in diesem Verfahren zuständig ist, sich das Verfahren gegen eine weibliche Beschuldigte richtet und wenn entweder LG Chemnitz LG Leipzig
LG Chemnitz
LG Zwickau
    aa) der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt oder LG Dresden LG Bautzen
LG Dresden
    bb) sich die Beschuldigte bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet oder gegen die Beschuldigte eine mit Freiheitsstrafe verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder LG Görlitz LG Görlitz
    cc) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafrechtssachen das Landgericht die Haftentscheidung trifft.
§ 13 StPO bleibt unberührt. In den unter Buchstaben a, b und d genannten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich.“
4.
Die laufende Nummer 11 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
„11
Unaufschiebbare Eilentscheidungen an dienstfreien Tagen, Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen treffen, soweit sich aus Satz 2 nicht etwas anderes ergibt, die in Nummer 9 genannten Amtsgerichte für die dort genannten Bezirke. Für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna werden diese Entscheidungen durch die Amtsgerichte Dresden, Dippoldiswalde und Pirna getroffen. Nummer 9 Buchst. c) findet keine Anwendung.“
5.
Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 wird im Abschnitt
„Zweigstellen als Grundbuchämter“ wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.
 
b)
Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 1.
 
c)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
d)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 2 und 3.

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Dresden, den 4. September 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 12, S. 411

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012