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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz

Vollzitat: Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz vom 9. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50), das durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben bei der
Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
(Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz – TierZEKG)

Vom 9. Januar 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 15. November 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Die bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen nach den §§ 2 bis 7 der Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV) vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) wahrzunehmenden Aufgaben der Einfuhrkontrollen werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte als Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) übertragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung der bei der Einfuhr vorzulegenden Bescheinigungen und der eingeführten Tiere durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren.

(2) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. Januar 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 2, S. 50
    Fsn-Nr.: 634-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 8. August 2014