Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch
1
Vom 16. September 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Es wird verordnet aufgrund von
- § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133),
- § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89)
§ 1
Zuständigkeit
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1895) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2
§ 2
Probenahme, Anerkennung von Probenahmegeräten
(1) Die zugelassene Untersuchungsstelle veranlaßt die Entnahme und Bereitstellung der Proben durch die Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (Milchannahmestellen). Die Entnahme erfolgt entweder automatisch im Milchsammelwagen oder von Hand. In Ausnahmefällen kann die zugelassene Untersuchungsstelle selbst Proben beim Milcherzeuger entnehmen.
(2) Die Proben müssen dem Durchschnitt der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers entsprechen. Sie sind ohne Ankündigung und verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Die Proben müssen nach der Entnahme unverzüglich gekühlt und in einem Temperaturbereich unter 8 °C gehalten werden.
(3) Milchannahmestellen dürfen Probenahmegeräte in Milchsammelwagen nur verwenden, wenn die Geräte von der zugelassenen Untersuchungsstelle anerkannt sind. Die Anerkennung wird auf Antrag nach Überprüfung des Probenahmegerätes widerruflich erteilt. Die Überprüfung ist spätestens nach jeweils sechs Monaten, in begründeten Fällen auch früher, zu wiederholen. Ein Siegel der zugelassenen Untersuchungsstelle direkt am Probenahmegerät bestätigt dessen Anerkennung.
(4) Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind der zugelassenen Untersuchungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 1 veränderte Probenahmegeräte und Milchsammelwagen dürfen erst nach Zustimmung der zugelassenen Untersuchungsstelle wieder zur Probenahme verwendet werden.
(5) Die Milchannahmestellen haben zur Überprüfung der Probenahmegeräte erforderliche Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen.
§ 3
Gütemerkmale, Probenanzahl und Bewertung
(1) Zur Feststellung der Gütemerkmale wird festgelegt:
Merkmal | monatliche Probenzahl | Bewertung |
---|---|---|
Merkmal | monatliche Probenzahl | Bewertung |
|
||
Fettgehalt | 4 | arithmetischer Mittelwert je Monat mit Ausreißerregelung |
Eiweißgehalt | 4 | arithmetischer Mittelwert je Monat mit Ausreißerregelung |
Gehalt an somatischen Zellen | 3
(mindetens 2, bei nicht täglicher Anlieferung) |
geometrischer Mittelwert über drei Monate |
bakteriologische Beschaffenheit (Keimgehalt) | 3
(mindestens 2, bei nicht täglicher Anlieferung) |
geometrischer Mittelwert über zwei Monate |
Gefrierpunkt | 1 | aktueller Wert des Monats |
Bei einer täglichen Anlieferungsmenge von 5 Tonnen und mehr werden monatlich acht Proben auf Fett- und Eiweißgehalt untersucht.
(2) Die zugelassene Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der monatlichen Untersuchungen und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milchannahmestellen unverzüglich mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milcherzeugern bekannt.
(3) Die Milchannahmestellen können auf ihre Kosten von der zugelassenen Untersuchungsstelle zusätzliche Untersuchungen durchführen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dürfen nicht in die Bewertung der Anlieferungsmilch nach der Milch-Güteverordnung einbezogen werden. 3
§ 4
Zusätzliche Gütemerkmale
Milchannahmestellen, die Gütemerkmale im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milch-Güteverordnung einführen wollen, haben diese dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mitzuteilen. Die Untersuchungen werden auf Veranlassung und Kosten der Milchannahmestellen von der zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt. 4
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. September 1996
Der Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen