Vorläufige Praktikantenordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Ausbildung und Prüfung von Praktikanten/innen in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Hauswirtschaft (POLGH)
Vom 1. Mai 1992
Zielstellung:
Praktikantenausbildung und Praktikantenprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für
- die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Schuldienstes in Sachsen mit den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft,
- die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes mit den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft.
Erster Teil
Praktika
Abschnitt 1
Praktikum in der Landwirtschaft
- 1.
- Ziel der praktischen Ausbildung; Ausbildungsinhalte
- 1.1
-
Das Praktikum soll dem/der Bewerber/in für den höheren landwirtschaftlichen Dienst einschließlich des höheren landwirtschaftlichen Lehramtes ausreichende berufspraktische Erfahrungen in der Landwirtschaft vermitteln. Das Praktikum dient als Berufspraktikum für Studierende des Lehramtes an beruflichen Schulen – Fachrichtung Landwirtschaft – für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. So weit eine Berufsausbildung im Beruf Landwirt/in mit einer Abschlußprüfung gemäß dem Berufsbildungsgesetz vom 14. 08. 1969 (BGBl. I S. 1112) abgeschlossen wurde, ist eine Praktikantenausbildung und -prüfung nicht nachzuweisen. Für die Studienrichtung Pflanzenproduktion gelten analog die Berufsausbildung mit Abschlußprüfung im Beruf Winzer/in, für die Studienrichtung Tierproduktion die Berufsausbildung mit Abschlußprüfung in den Berufen Tierwirt/in, Pferdewirt/in und Fischwirt/in.
Gleichgestellte Abschlüsse der ehemaligen DDR werden ebenfalls anerkannt.
Der/die Praktikant/in soll sich während des Praktikums praktisches Wissen und Können über im Praktikantenbetrieb vorkommende Arbeiten sowie über den Arbeits- und Wirtschaftsablauf landwirtschaftlicher Betriebe an eignen und Kenntnisse über die Wechselbeziehungen zwischen der Landwirtschaft und ihrer Umwelt erhalten. Darüber hinaus sollen möglichst nachhaltige Eindrücke von dem Leben der Menschen in diesem Beruf, den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Selbsthilfeeinrichtungen sowie den Marktverhältnissen gewonnen werden. - 1.2
- Die Ausbildungsinhalte sind in Anlehnung an die Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/in vom 14. 08. 1972 (BGBl. I S. 1468) festgelegt.
- 2.
- Dauer des Praktikums
- 2.1
- Das Praktikum umfaßt einschließlich der begleitenden Ausbildungsmaßnahmen zwölf Monate. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
- 2.2
- Mindestens sechs Monate müssen zusammenhängend in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb während der Vegetationsperiode (in der Regel März – Oktober) abgeleistet werden. Die restliche Ausbildungszeit kann in Abschnitten von mindestens zwei Monaten erfolgen.
- 2.3
- Zur Ergänzung und Vertiefung sind zwei Wochenlehrgänge Tierhaltung und zwei Wochenlehrgänge Landmaschinen an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte Köllitsch sowie fünf begleitende Schulungstage Bestandteil der Ausbildung.
- 2.4
- Auf die Praktikantenzeit nach Nummer 2.1 können angerechnet werden:
- 2.4.1
- die Studienpraxis im Rahmen eines Studiums der Agrarwissenschaften, soweit sie den Bestimmungen dieser Richtlinien entspricht;
- 2.4.2
- Ausbildungszeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im Ausbildungsberuf Landwirt/in, soweit sie in Ausbildungsstätten nach Nummer 3.1 abgeleistet werden;
- 2.4.3
- Ausbildungszeiten bis zu drei Monaten in Berufen oder landwirtschaftlichen Betrieben nach Nummer 3.2.
- 3.
- Praktikantenbetriebe
- 3.1
- Das Praktikum kann nur in Betrieben erfolgen, die als Ausbildungsstätten zur Ausbildung familienfremder Auszubildender für den Beruf Landwirt/in anerkannt und im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten bei der zuständigen Stelle geführt werden.
- 3.2
- Das Praktikum kann bis zur Dauer von jeweils drei Monaten auch in anerkannten Ausbildungsstätten der Berufe Tierwirt/in, Pferdewirt/in (Schwerpunkt Zucht und Haltung), Fischwirt/in, Winzer/in, Gärtner/in (Schwerpunkt Gemüse- oder Obstbau) oder in entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieben des Auslandes erfolgen.
- 4.
- Praktikumsberichte
- 4.1
- Von den Praktikanten/innen sind als Ausbildungsnachweis und zur Vertiefung des praktisch Erlernten insgesamt je ein Erfahrungsbericht aus der pflanzlichen und der tierischen Erzeugung sowie ein Betriebsbericht über den Betrieb, in dem der sechsmonatige Abschnitt während einer Vegetationszeit abgeleistet wurde, anzufertigen. Die Berichte sind dem zuständigen Ausbildungsberater im jeweiligen Amt für Landwirtschaft vorzulegen, der die ordnungsgemäße Erstellung der Praktikumsberichte bescheinigt.
- 4.2
- Das Amt für Landwirtschaft kann Praktikumsberichte, die schwerwiegende fachliche Mängel und Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.
Abschnitt II
Praktikum im Gartenbau
- 5.
- Ziel der praktischen Ausbildung; Ausbildungsinhalte
- 5.1
-
Das Praktikum soll dem/der Bewerber/in für den höheren landwirtschaftlichen Dienst einschließlich des höheren landwirtschaftlichen Lehramtes ausreichende berufspraktische Erfahrungen im Gartenbau vermitteln. Das Praktikum dient als Berufspraktikum für Studierende des Lehramtes an beruflichen Schulen – Fachrichtung Gartenbau – für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Soweit eine Berufsausbildung im Beruf Gärtner/in mit einer Abschlußprüfung gemäß dem Berufsbildungsgesetz vom 14. 08. 1969 (BGBl. I S. 1112) abgeschlossen wurde, ist eine Praktikantenausbildung und -prüfung nicht nachzuweisen. Für die Studienrichtung Gartenbau gelten analog die Berufsausbildung mit Abschluß im Beruf Winzer/in.
Gleichgestellte Abschlüsse der ehemaligen DDR werden ebenfalls anerkannt.
Der/die Praktikant/in soll sich während des Praktikums praktisches Wissen und Können über im Praktikanten betrieb vorkommende Arbeiten sowie über den Arbeits- und Wirtschaftsablauf gärtnerischer Betriebe aneignen und Kenntnisse über die Wechselbeziehungen zwischen dem Gartenbau und der Umwelt erhalten.
Darüber hinaus sollen möglichst nachhaltige Eindrücke von dem Leben der Menschen in diesem Beruf, den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Selbsthilfeeinrichtungen sowie den Marktverhältnissen gewonnen werden. - 5.2
- Die Ausbildungsinhalte sind in Anlehnung an die Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau vom 26. 06. 1972 (BGBl. I S. 1027) festgelegt und in den Anlagen 3 und 6 wiedergegeben.
- 6.
- Dauer des Praktikums
- 6.1
- Das Praktikum umfaßt einschließlich der begleitenden Ausbildungsmaßnahmen zwölf Monate. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
- 6.2
- Mindestens sechs Monate müssen zusammenhängend in einem gärtnerischen Ausbildungsbetrieb während der berufsspezifischen Hauptarbeitszeit (Vegetationsperiode) abgeleistet werden. Die restliche Ausbildungszeit kann in Abschnitten von mindestens zwei Monaten erfolgen.
- 6.3
- Zur Ergänzung und Vertiefung sind die entsprechenden Lehrgänge „Gartenbautechnik“ (zwei Wochen) in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte Pillnitz Bestandteil der Ausbildung.
- 6.4
- Auf die Praktikantenzeit nach Nummer 6.1 können angerechnet werden:
- 6.4.1
- die Studienpraxis im Rahmen eines Studiums der Gartenbauwissenschaften, soweit sie den Bestimmungen dieser Richtlinien entspricht.
- 6.4.2
- Ausbildungszeiten nach dem Berufsbildungsgesetz in den Ausbildungsberufen Gärtner/in und Winzer/in, soweit sie in Ausbildungsstätten nach Nummer 7.1 abgeleistet werden.
- 7.
- Praktikantenbetriebe
- 7.1
- Das Praktikum kann nur in Betrieben erfolgen, die als Ausbildungsstätten zur Ausbildung familienfremder Auszubildender für den Beruf Gärtner/in und Winzer/in anerkannt sind und im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten bei der zuständigen Stelle geführt werden.
- 7.2
- Das Praktikum kann bis zur Dauer von drei Monaten auch in gärtnerischen Betrieben des Auslandes erfolgen.
- 8.
- Praktikumsberichte
- 8.1
- Von den Praktikanten/innen sind als Ausbildungsnachweis und zur Vertiefung des praktisch Erlernten insgesamt zwei Erfahrungsberichte aus der Erzeugung und ein Betriebsbericht über den Betrieb, in welchem der sechsmonatige Abschnitt während der berufsspezifischen Hauptarbeitszeit abgeleistet wurde, zu fertigen. Die Berichte sind dem für den Praktikantenbetrieb zuständigen Ausbildungsberater beim jeweiligen Amt für Landwirtschaft vorzulegen, der die ordnungsgemäße Erstellung der Praktikumsberichte bescheinigt.
- 8.2
- Das Amt für Landwirtschaft kann Praktikumsberichte, die schwerwiegende Mängel und Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.
Abschnitt III
Praktikum in der Hauswirtschaft
- 9.
- Ziel der praktischen Ausbildung; Ausbildungsinhalte
- 9.1
-
Das Praktikum soll dem Bewerber/in für den höheren landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Dienst einschließlich des höheren landwirtschaftlich-hauswirtschaftlichen Lehramtes ausreichende berufspraktische Erfahrung in der Hauswirtschaft vermitteln. Soweit eine Berufsausbildung im Beruf Hauswirtschafter/in mit einer Abschlußprüfung gemäß dem Berufsbildungsgesetz vom 14. 08. 1969 (BGBl. I S. 1112) abgeschlossen wurde, ist eine Praktikantenausbildung und -prüfung nicht nachzuweisen.
Der/die Praktikant/in soll während des Praktikums einen Überblick über die Funktion eines Haushaltes bekommen und sich erforderliches Wissen und praktische Fertigkeiten aneignen. Außerdem erhält er/sie Kenntnisse über die Wechselbeziehungen zwischen Haushalt und Umwelt sowie über die Marktverhältnisse. Darüber hinaus sollen möglichst nachhaltige Eindrücke vom Leben der Menschen in ihrem sozialen Umfeld, von zwischenmenschlichen Beziehungen, Zusammenschlüssen und Selbsthilfeeinrichtungen gewonnen werden. - 9.2
- Die Ausbildungsinhalte sind in Anlehnung an die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/in über die Berufsausbildung vom 14. 08. 1979 (BGBl. I S. 1435) festgelegt.
- 10.
- Dauer des Praktikums
- 10.1
- Das Praktikum umfaßt einschließlich der begleitenden Ausbildungsmaßnahmen zwölf Monate. Ausfallzeiten sind nachzuholen.
- 10.1.1
- Zehn Monate des Praktikums erfolgen als hauswirtschaftliches Betriebspraktikum in anerkannten Ausbildungsstätten; mindestens vier Monate davon müssen zusammenhängend in einer Ausbildungsstätte abgeleistet werden, die restliche Ausbildungszeit kann in Abschnitte aufgeteilt werden, die jeweils nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen. Der/die Praktikant/in hat während dieser Zeit an Schulungen teilzunehmen.
- 10.1.2
- Zur Ergänzung und Vertiefung werden zwei Monate als Lehrgang über Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken in der Hauswirtschaft durchgeführt.
- 10.1.3
- Das Staatsministerium erstellt für die Schulungen (10.1.1) und für den Lehrgang (10.1.2) einen Rahmenplan.
- 10.2
- Auf die Praktikantenzeit nach Nummer 10.1 können, sofern die Einzelabschnitte jeweils mindestens zwei Monate umfassen, angerechnet werden:
- 10.2.1
- Ausbildungszeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/in, soweit sie in Ausbildungsstätten nach Nummer 11. abgeleistet worden sind.
- 10.2.2
- Der erfolgreiche Abschluß einer hauswirtschaftlichen Berufsfachschule wird mit sechs Monaten angerechnet. Es sind weitere sechs Monate Praktikum – davon vier Monate zusammenhängend laut Nummer 10. 1. 1 – in Betrieben nach Nummer 11. abzuleisten.
- 10.2.3
- Zeiten aus einer für den Studiengang „Ökotrophologie“ anerkannten Studienpraxis im Gesamtumfang von höchstens vier Monaten.
- 10.2.4
-
- bis zu vier Monate Tätigkeit in einem Anstaltshaushalt
- zwei Monate Sozialpraktikum
- zwei Monate einer einschlägigen Unternehmenspraxis
- 10.2.5
- bis zu drei Monate eines einschlägigen Auslandspraktikums.
- 11.
- Praktikantenbetriebe
Das Praktikum kann nur in Betrieben erfolgen, die als Ausbildungsstätten zur Ausbildung für den Beruf Hauswirtschafter/in anerkannt sind und im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten bei der zuständigen Stelle geführt werden. - 12.
- Praktikumsberichte
- 12.1
- Von den Praktikanten/innen sind als Ausbildungsnachweis und zur Vertiefung des praktisch Erlernten insgesamt je ein Erfahrungsbericht über die Bereiche „Ernährung“, „Haus- und Textilpflege“, sowie „Auswirkungen des Marktes auf die Haushaltsführung“ und ein Bericht über den Haushalt, in dem das 4monatige Praktikum nach Nummer 10. 1. 1 abgeleistet wurde, zu fertigen,
- 12.2
- Die Berichte und die Haushaltsbeschreibung sind dem für den Praktikantenbetrieb zuständigen Ausbildungsberater im Amt für Landwirtschaft vorzulegen, der über deren ordnungsgemäße Erstellung eine Bescheinigung erteilt.
- 12.3
- Das Amt für Landwirtschaft kann Praktikumsberichte und Haushaltsbeschreibungen, die schwerwiegende Mängel und Fehler enthalten oder unvollständig sind, unter Einräumung einer Frist zur Nachbesserung zurückweisen.
Zweiter Teil
Praktikantenvertrag – Zuständigkeiten
- 1.
- Praktikantenvertrag
- 1.1
- Zwischen dem Ausbildenden und dem/der Praktikant/in ist vor Beginn des Praktikums ein schriftlicher Vertrag abzuschließen und unverzüglich dem Ausbildungsberater beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zur Registrierung des Praktikantenverhältnisses vorzulegen.
- 1.2
- Der Abschluß eines schriftlichen Praktikantenvertrages ist nicht erforderlich bei Auslandspraktika. Als Nachweis dafür ist neben einer Bestätigung des Betriebes, in dem das Praktikum abgeleistet wurde, ein Bericht über den Ablauf des Praktikums und die dabei ausgeübten Tätigkeiten vorzulegen.
- 2.
- Zuständigkeiten
Im Vollzug dieser Richtlinie obliegen folgende Aufgaben - 2.1
- dem Vor-Ort-Regierungspräsidium Chemnitz:
- 2.1.1
- die Anerkennung der Ausbildungsstätten,
- 2.1.2
- die Zulassung zur Praktikantenprüfung,
- 2.1.3
- die Koordinierung der Schulungstage,
- 2.1.4
- die Errichtung von Prüfungsausschüssen,
- 2.1.5
- die Durchführung der Praktikantenprüfung.
- 2.2
- den Ämtern für Landwirtschaft.
- 2.2.1
- die Koordinierung der Durchführung der Praktikantenausbildung einschließlich der praktikumsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen,
- 2.2.2
- die Mithilfe bei der Vermittlung von Ausbildungsbetrieben,
- 2.2.3
- die Betreuung der Praktikanten/innen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Hauswirtschaft,
- 2.2.4
- die Registrierung der Verträge,
- 2.2.5
- die Durchführung von praktikumsbegleitenden Schulungstagen,
- 2.2.6
- die Bewertung und Übergabe der Praktikumsberichte als Prüfungsunterlagen an das Vor-Ort-Regierungspräsidium Chemnitz,
- 2.2.7
- die Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung der Praktikantenprüfung.
Dritter Teil
Prüfungsordnung
- 1.
- Prüfung
Das praktische Wissen und Können ist in der Praktikantenprüfung nachzuweisen, deren Durchführung dem Vor-Ort-Regierungspräsidium obliegt. - 2.
- Prüfungsausschüsse
- 2.1
- Für die Abnahme der Praktikantenprüfung errichtet das Vor-Ort-Regierungspräsidium
- Prüfungsausschüsse für die Praktikantenprüfung in der Landwirtschaft,
- Prüfungsausschüsse für die Praktikantenprüfung im Gartenbau,
- Prüfungsausschüsse für die Praktikantenprüfung in der Hauswirtschaft.
- 2.2
- Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse wird vom Vor-Ort-Regierungspräsidium übernommen.
- 2.3
- Ein Prüfungsausschuß besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
- 2.4
- Dem Prüfungsausschuß sollen Ausbilder/innen mit Erfahrung in der Praktikantenausbildung sowie Lehr- und Beratungskräfte in gleicher Anzahl angehören. Bei der Prüfung der Bewerber/innen für den Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen müssen mindestens die Hälfte der Lebt- und Beratungskräfte die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen besitzen. Diese Prüfer/innen werden auf Vorschlag des Staatsministeriums für Kultus berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird ein Stellvertreter benannt.
- 2.5
- Die Amtsdauer der Prüfungsausschüsse beträgt jeweils drei Jahre.
- 2.6
- Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist für Ausbilder/in neu ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Entschädigungsregelung bei beruflichen Prüfungen zu zahlen.
- 2.7
- An der Prüfung darf ein Prüfungsausschußmitglied nicht mitwirken, das sich befangen fühlt oder gegen das wegen gegenwärtiger oder früherer Beziehungen zum Prüfungsteilnehmer die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird. Die Entscheidung obliegt dem Prüfungsausschuß.
- 2.8
- Die jeweiligen Prüfungsausschüsse werden vom Vor-Ort- Regierungspräsidium einberufen.
- 2.9
- Die Prüfungsausschüsse wählen für die Berufungsdauer aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in.
- 2.10
- Ein Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
- 2.11
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge einschließlich der Prüfungsvorbereitung Verschwiegenheit zu wahren.
- 3.
- Prüfungstermine
Die Prüfungen finden unabhängig vom Einstellungstermin für den Staatsdienst zweimal im Jahr – in der Regel nicht vor Anfang bis Mitte Mai und nicht nach Oktober – statt. Das Vor-Ort-Regierungspräsidium legt die Prüfungstermine unter Beachtung des zur Prüfung erforderlichen Standes der Vegetation im einzelnen fest. - 4.
- Zulassungsvoraussetzungen
- 4.1
- Zur Praktikantenprüfung ist zuzulassen, wer das geforderte Praktikum und die Lehrgänge abgeleistet hat und die vorgeschriebenen Praktikumsberichte gefertigt hat.
- 4.2
- Anerkennung anderer Praktika
Praktikantenzeiten in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland werden nach Prüfung durch das Vor-Ort-Regierungspräsidium anerkannt. - 5.
- Anmeldung
- 5.1
- Die Anmeldung zur Prüfung ist jeweils bis zum 1. Februar oder bis zum 1. Juli eines jeden Jahres unter Angabe des Studienganges (Agrarwissenschaften, Lehramt an beruflichen Schulen, Gartenbauwissenschaften, Ökotrophologie) schriftlich bei dem Vor-Ort-Regierungspräsidium einzureichen.
- 5.2
- Der Anmeldung sind beizufügen:
- Zeugnisse oder sonstige Nachweise über die praktische Ausbildung,
- eine Erklärung, ob der Bewerber an der Praktikantenprüfung bereits früher teilgenommen hat.
- eine Bestätigung des Betriebes über die Dauer des Praktikums,
- ein Bericht über den Ablauf des Praktikums und die dabei ausgeübten Tätigkeiten.
- 6.
- Zulassung
Über die Zulassung zur Praktikantenprüfung entscheidet das Vor-Ort-Regierungspräsidium. Die Entscheidung ist dem Prüfungsbewerber mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.
Es können auch Bewerber zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ohne eigenes Verschulden an der vollständigen Ableistung des zusammenhängenden Praktikums verhindert waren (zum Beispiel bei längerer Erkrankung oder Einberufung zum Wehrdienst während des zusammenhängenden Praktikums) und das nochmalige Ableisten eines weiteren zusammenhängenden Praktikums für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. - 7.
- Prüfungsanforderungen
- 7.1
- Die Praktikantenprüfung erstreckt sich auf die jeweils einschlägigen Ausbildungsinhalte der Anlagen 1, 2, 3, 4 und der Gegebenheiten der/des Ausbildungsbetriebe/s des/der Praktikanten/in sowie auf das in den begleiten den Ausbildungsmaßnahmen vermittelte fachpraktische Wissen und Können.
- 7.2
- Die Prüfung besteht aus dem fachpraktischen und dem mündlichen Prüfungsabschnitt. Außerdem werden die Berichte hinzugezogen.
- 8.
- Prüfungsdauer
Die Prüfungszeit für den fachpraktischen Prüfungsabschnitt soll bei der Prüfung in der Landwirtschaft und im Gartenbau 150 Minuten, bei der Prüfung in der Hauswirtschaft 240 Minuten nicht überschreiten. Der mündliche Prüfungsabschnitt dauert bei der Prüfung etwa 40 Minuten. - 9.
- Prüfungsaufgaben
Das Vor-Ort-Regierungspräsidium legt gemeinsam mit dem jeweiligen Prüfungsausschuß drei fachpraktische Prüfungsaufgaben fest.
Der mündliche Prüfungsabschnitt wird in Form eines Kolloquiums durchgeführt. - 10.
- Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und Vertreter der Universitäten oder Fachhochschulen können anwesend sein. Das Vor-Ort-Regierungspräsidium kann im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß andere Personen als Gäste zulassen. - 11.
- Prüfungsverlauf, Ausschluß von der Prüfung
- 11.1
- Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.
- 11.2
- Von der Prüfung kann ausgeschlossen werden, wer den Prüfungsablauf in erheblichem Maße stört oder versucht, durch Täuschungshandlungen ein Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Die Entscheidung obliegt dem Prüfungsausschuß.
- 11.3
- Im Falle eines Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- 12.
- Abbruch der Prüfung
Kann ein Prüfungsbewerber ohne sein Verschulden eine begonnene Prüfung nicht zu Ende bringen, so können bis dahin erbrachte Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. - 13.
- Bewertung
- 13.1
- Die drei Prüfungsaufgaben im fachpraktischen, der mündliche Prüfungsabschnitt und die Berichte sind abschließend wie folgt zu bewerten:
Bewertung Note Note (Zahl) = Leistung sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die den Anforderungen im
allgemeinen entspricht;ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht,mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
Grundkenntnisse vorhanden sind;ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind. - 13.2
- Jede Prüfungsaufgabe ist von mindestens zwei Prüfern zu beurteilen und zu bewerten. Jeder Prüfer bewertet selbständig. Bei unterschiedlichen Bewertungen haben sich die Prüfer auf eine Note zu einigen. Aus der Bewertung der Berichte ist eine Gesamtnote zu bilden. Zwischennoten sind nicht zulässig.
- 14.
- Feststellung des Prüfungsergebnisses
- 14.1
- Das Prüfungsergebnis errechnet sich aus den fünf Noten, die gleichwertig sind. Dabei ist die Gesamtnote wie folgt festzusetzen:
Gesamtnote Note = Prädikat 1,00 – 1,49 = sehr gut 1,50 – 2,49 = gut 2,50 – 3,49 = befriedigend 3,50 – 4,59 = ausreichend 4,50 – 5,49 = mangelhaft 5,50 – 6,00 = ungenügend - 14.2
- Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn eine Prüfungsaufgabe mit ungenügend oder zwei Prüfungsaufgaben mit mangelhaft bewertet worden sind.
- 14.3
- Tritt ein/e Prüfungsteilnehmer/in nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, oder kommt er einer Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.
- 14.4
- Das Prüfungsergebnis ist dem/der Bewerber/in am Prüfungstag mündlich bekanntzugeben.
- 15.
- Bewertungsbogen und Niederschriften
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind in einem von den beteiligten Prüfern zu unterzeichnenden Bewertungsbogen festzuhalten. Über den Verlauf der Gesamtprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Der Bewertungsbogen und die Niederschrift sind beim Vor-Ort-Regierungspräsidium für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. - 16.
- Prüfungszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vor-Ort-Regierungspräsidium ein Zeugnis. - 17.
- Nichtbestandene Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in von dem Vor-Ort-Regierungspräsidium einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsaufgaben die Leistungen mit „ungenügend“ oder"mangelhaft" bewertet wurden. - 18.
- Wiederholung der Prüfung
- 18.1
- Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
- 18.2
- In der Wiederholungsprüfung kann der/die Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag von der Wiederholung fachpraktischer Aufgaben und des mündlichen Prüfungsabschnittes befreit werden, soweit seine Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
- 18.3
- Die Prüfung kann frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin wiederholt werden.
- 18.4
- Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß.
Schlußbestimmungen
Je nach Berufsrichtung werden dem Praktikanten folgende Unterlagen ausgehändigt:
- 1.
- Rahmenlehrplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Landwirt/in vom 14. 08. 1972 (BGBl. I S. 1468)
- 2.
- Individueller Ausbildungsplan für die Ausbildung von Praktikanten in der Landwirtschaft
- 3.
- Rahmenlehrplan der Verordnung über die Berufsausbildung im Gartenbau vom 26. 06. 1972 (BGBl. I S. 1027)
- 4.
- Rahmenlehrplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Hauswirtschafter/in vom14. 08 1979 (BGBl. I S. 1435)
- 5.
- Rahmenpläne für überbetriebliche Lehrgänge und pflanzenbauliche Schulungstage für Praktikanten in der Landwirtschaft gemäß Ziffer 2.3 der Praktikantenordnung POLGH
- 6.
- Rahmenpläne für die überbetrieblichen Lehrgänge Gartenbautechnik gemäß Ziffer 6.3 der Praktikantenordnung POLGH
- 7.
- Rahmenplan für den Lehrgang Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken in der Hauswirtschaft gemäß Ziffer 10. 1.2 der Praktikantenordnung POLGH
Diese Richtlinien treten am 1. Mai 1992 in Kraft.
Dresden, den 28. April 1992
Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Hermann Kroll-Schlüter
Staatssekretär