Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999
Az.: 32-S 2363-34/22-70298
Vom 17. November 1998
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 135 und 136 maßgebend. Außerdem gilt folgendes:
- 1.
- In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet.
- 2.
- Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 15 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer).
Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 14 einzutragen. - 3.
- Die nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz gezahlten Zuschläge sind unter Nr. 16 zu bescheinigen.
- 4.
- Unter Nr. 18 der Vordrucke sind steuerfreie Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zu bescheinigen. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung, die nach § 3 Nr. 32, 34 oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei ist, ist aus Vereinfachungsgründen der Großbuchstabe “F” einzutragen.
- 5.
- Unter Nr. 19 der Vordrucke sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.
- 6.
- Unter Nr. 20 der Vordrucke sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen. Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.
- 7.
- Bei der Bescheinigung von Sozialversicherungsbeiträgen und steuerfreien Beitragszuschüssen des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung ist folgendes zu beachten:
- a)
- Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfaßt auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Arbeitnehmeranteil für die soziale Pflegeversicherung ist im Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nr. 23 zu bescheinigen.
- b)
- Steuerfreie Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind) und zur privaten Pflegeversicherung sind zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung unter Nr. 22 der Vordrucke zu bescheinigen.
- c)
- Es dürfen keine Beiträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z. B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Die nicht zu bescheinigenden Beiträge sind in den Fällen, in denen in einem Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden, durch Aufteilung der Beiträge nach dem Verhältnis der Kalendertage, in denen der Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn bezogen hat, zur Gesamtzahl der Kalendertage des Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln.
- 8.
- Unter Nr. 24 der Vordrucke ist die Summe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergelds zu bescheinigen. Der Kalendermonat, für den zuletzt das Kindergeld ausgezahlt wurde, ist unter Nr. 25 einzutragen.
- 9.
- In der letzten Zeile der Vordrucke ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen.
Ein Muster des Vordrucks “Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1999” ist als Anlage beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt. Wegen der maschinellen Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen wird auf mein Schreiben vom 17. November 1998 –32-S 2363-34/21-70305, das im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht wird, hingewiesen.
Dieser Erlass nebst Anlage entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.11.1998 – IV C 5 – S 2378-2/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Dresden, den 17. November 1998
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Carl