Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes Freiberg
zur Durchführung von Brandverhütungsschauen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
Vom 28. Juni 1995
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- Anwendungsbereich
- Von den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind Brandverhütungsschauen durchzuführen. Ausgenommen davon sind, sofern das zuständige Bergamt die Anwendung dieser Richtlinie nicht im Einzelfall fordert,
- Besucherbergwerke und –höhlen, wenn sich in diesen keine brennbaren Materialien befinden;
- die zu der Steine- und Erdenindustrie gehörenden Tagebaubetriebe und Aufbereitungen.
- das Vorhandensein von Tankstellen und/oder Sprengmittellagern oder
- vorhandene leichtbrennbare Materialien
- 2
- Zielstellung
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfaßt alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und die einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen ermöglicht. Die Brandverhütungsschau umfaßt außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Explosionsschutzes und Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Gruben- und Feuerwehren im Einsatz.
- 3
- Durchführung
- 3.1
- Brandverhütungsschauen sind in Gebäuden und Einrichtungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. Die Frist ist durch das zuständige Bergamt zu verkürzen, wenn brand- und/oder explosionsgefährdete Gebäude oder Bereiche dies erforderlich erscheinen lassen.
- 3.2
- In Objekten, bei denen die Brandverhütungsschau besondere Sachkenntnis erfordert, muß die Brandverhütungsschau von einem Sachverständigen für Brandschutz durchgeführt werden, der vom Sächsischen Oberbergamt hierfür anerkannt ist: 2 In allen anderen Objekten dürfen die Brandverhütungsschauen von Personen durchgeführt werden, die eine Ausbildung im Brandschutz (zum Beispiel Angehörige der Feuerwehr) nachweisen können. Die Personen, welche die Brandverhütungsschau durchführen, müssen in ihrer Tätigkeit unabhängig sein.
- 3.3
- Dem Bergamt ist der beabsichtigte Termin der Brandverhütungsschau rechtzeitig anzuzeigen. Auf Verlangen des Bergamtes ist dieses an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.
- 3.4
- Sind brandgefährdete Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie explosionsgefährdete Bereiche in einem Betrieb vorhanden, ist die Brandverhütungsschau durch eine Kommission durchzuführen. Dieser Kommission sollen im allgemeinen angehören:
- der Sachverständige beziehungsweise die mit der Brandverhütungsschau beauftragte Person (siehe Nummer 3.2);
- der Leiter der zuständigen Hilfeleistungs-, Werk oder Betriebsfeuerwehr;
- der Brand- und Explosionsschutzbeauftragte;
- der Leiter der Gasschutzwehr (sofern vorhanden);
- gegebenenfalls der Strahlenschutzbeauftragte.
- 3.5
- Bei der Brandverhütungsschau ist unter anderem festzustellen, ob die vorhandenen Einrichtungen, Maßnahmen sowie betriebliche Brand- und Explosionsschutzplätze den Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes entsprechen. Ferner ist zu prüfen, ob der Brandschutz durch den Betrieb beeinträchtigt worden ist. Derartige Beeinträchtigungen können zum Beispiel sein:
- unsachgemäße Lagerung brennbarer Stoffe;
- Belegung freizuhaltender Flächen für die Anfahrt und für den Einsatz der Feuerwehren;
- Belegen von Flucht- und Rettungswegen;
- Beeinträchtigung der vorgeschriebenen Löschwasserversorgung durch Zustellen von Hydranten, frostsichere Verlegung von Leitungen, ungenügende Wassermengen;
- Nichteinhaltung vorgeschriebener Brandabschnitte, unzureichende brandschutztechnische Sicherung von Wanddurchbrüchen;
- Mängel bei der Durchführung von Brenn- und Schweißarbeiten;
- Unsicherheiten bei der Brandmeldung und der Alarmierung der erforderlichen Einsatzkräfte.
- der Stand des Brandschutzes einzuschätzen,
- festgestellte Mängel und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu nennen,
- Vorschläge zur Verbesserung des Brandschutzes zu unterbreiten sowie
- Erforderliche Nachkontrollen festzulegen.
- 4
- Schlußbestimmungen
Die erste Brandverhütungsschau ist spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in den unter Nummer 1 genannten Betrieben durchzuführen. Das zuständige Bergamt kann diese Frist verkürzen, wenn Mängel im Brandschutz erkannt werden.
Freiberg, den 28. Juni 1995
Sächsisches Oberbergamt Freiberg
Schmidt
Präsident